Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Kausalitätsfeststellungen bei Körperverletzung mit Todesfolge – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/82
Datum
20.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht zwar Faustschläge und einen Schädelbruch festgestellt, aber nicht ausreichend dargelegt hatte, dass diese Verletzung kausal für den Tod war. Vorliegende Befunde (Kleinhirnatrophie, Tod durch Kreislaufversagen) machten vertiefte Feststellungen erforderlich. Die Sache wurde an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) setzt eine Kausalität voraus, die über die bloße Bedingungstheorie hinaus eine engere Beziehung zwischen der Verletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg begründet.

2

Wenn für den Todeserfolg neben der konkreten Verletzung auch sonstige Ursachen (z. B. vorbestehende Erkrankungen oder alkoholtoxisch bedingte Befunde) denkbar sind, muss das Gericht diese möglichen Ursachen in den Feststellungen behandeln und ihre Relevanz für den Kausalzusammenhang klären.

3

Reine Feststellungen zum Tatgeschehen ohne substantiierten Nachweis der ursächlichen Verknüpfung von Verletzung und Todesfolge sind unzureichend; es sind hinreichende, entscheidungserhebliche Feststellungen zu treffen.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Kausalität, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an ein anderes zuständiges Gericht, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 395/82

in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Hans-Peter R. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1957 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 1982 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat zwar in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass der Angeklagte dem Tatopfer Benno ██ ███████ Faustschläge versetzt hat, die zu dessen Sturz auf den Hinterkopf mit der Folge eines Schädelbruchs führten (UA S. 8, 12 f.). Dagegen fehlen ausreichende Feststellungen zur Kausalität dieser Verletzung für den Tod des Opfers. Das Landgericht bejaht den Kausalzusammenhang zwar (UA S. 13), begründet diese Annahme jedoch nicht näher. Das wäre jedoch hier jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, weil bei ██ neben dem Schädelbruch auch eine – möglicherweise alkoholtoxisch bedingte – Kleinhirnatrophie festgestellt wurde und der Tod erst am 23. April 1981 infolge Kreislaufversagens eintrat (UA S. 10). § 226 StGB setzt eine engere Beziehung zwischen Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg als den Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraus (BGH, Urt. v. 23.9.1981 – 3 StR 298/81 – bei Holtz MDR 1982, 102).

MaulKuhnSchikora
HerdegenFoth
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