Treffer
BGH Urteil

Anwendung des §158 StGB bei verspäteter Berichtigung falscher eidesstattlicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/58
Datum
25.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie ihre falsche eidesstattliche Aussage erst nach Zurücknahme der Unterhaltsklage berichtigt hatte. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des § 158 StGB. Der BGH verneint, dass die Klagerücknahme eine 'Entscheidung' i.S. von § 158 Abs. 2 StGB ist, bejaht aber die Verspätung, weil aus der Falschaussage ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Beklagten entstanden ist. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand 'bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnte' in § 158 Abs. 2 StGB setzt einen gerichtlichen Entscheidungsakt voraus; die Zurücknahme einer Klage stellt keine solche Entscheidung dar.

2

Eine Berichtigung ist nach § 158 Abs. 2 StGB auch dann verspätet, wenn aus der Falschaussage ein Nachteil für einen anderen entstanden ist; 'Nachteil' umfasst jede nicht nur ideelle, insbesondere vermögensrechtliche Beeinträchtigung.

3

Für die Annahme eines solchen Nachteils genügt die Entstehung prozessualer Kosten (z. B. Bestellung eines Rechtsanwalts); die Falschaussage muss hierfür nur mitursächlich gewesen sein.

4

Ob der Staat als 'anderer' im Sinne des § 158 StGB anzusehen ist, ist zweifelhaft; für die Versagung der Rechtswohltat des § 158 kann jedoch bereits die Bejahung eines Nachteils eines Verfahrensbeteiligten genügen.

5

Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB findet keine Anwendung, wenn frühere uneidliche Falschaussage und der spätere Meineid eine einheitliche Straftat bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 5. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Luise █████ geb. ████████████, aus ████████████ (Landkreis ████████████████), dort geboren am ████████████████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 1957 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte sagte als Zeugin im Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen den als Vater in Anspruch genommenen Ewald ████████ der Wahrheit zuwider unter Eid aus, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Manne als Moser geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht verurteilte sie deshalb wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr, erkannte ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ab und erklärte sie für dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision der Angeklagten rügt nur die rechtsirrige Nichtanwendung des § 158 StGB; sie ist somit auf den Strafausspruch beschränkt (BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952; BGH in DRiZ 1952 Nr. 2 zu § 300 StGB; vgl. auch BGHSt 2, 379, 380 zu § 157 StGB).

Sachlich ist die Revision unbegründet. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 158 StGB auf Grund folgender Feststellungen verneint:

Die Angeklagte hat ihre falsche Aussage berichtigt, jedoch erst, nachdem das den Kläger vertretende Kreisjugendamt die gegen ████████ gerichtete Unterhaltsklage zurückgenommen hatte, weil ████████ nach der Aussage erholten Reifegutachtens zufolge offenbar unmöglich der Vater des klagenden Kindes sein konnte. Noch vor der Klagerücknahme hat ████████, der den Rechtsstreit bis dahin allein geführt hatte, „zumindest mit veranlasst“ durch die infolge des Meineids der Angeklagten für ihn eingetretene Prozeßverschlechterung, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.

Der Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte ihre Aussage verspätet berichtigt habe (§ 158 Abs. 2 StGB), ist im Ergebnis beizutreten.

1. Die Verspätung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die berichtigte Aussage „bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnte“. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Rechtszug durch eine Entscheidung abgeschlossen worden ist (BGH in DRiZ 1952 Nr. 3 zu § 158 StGB). Das war hier nicht der Fall. Die Zurücknahme der Klage war keine „Entscheidung“ im Sinne des § 158 StGB; sie war kein Spruch des mit dem Verfahren befassten Gerichts, sondern entzog einem solchen gerade den Boden. Sie schloss auch nicht, worauf die Revision mit Recht hinweist, den Rechtszug ohne Möglichkeit der Wiederholung ab; denn der Kläger konnte die Klage jederzeit neu erheben (§ 271 Abs. 4 ZPO). Dass es ohne die Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach zu einem Urteil über den Unterhaltsanspruch gekommen wäre und dass hierbei die berichtigte Aussage nicht mehr hätte berücksichtigt werden können, ist unerheblich, zumal für die Klagerücknahme nicht die Falschaussage der Angeklagten, sondern das diese widerlegende Gutachten über den Reifegrad des Klägers maßgebend war und auch für ein (klageabweisendes) Urteil maßgebend gewesen wäre.

2. Dagegen hat die Strafkammer zutreffend angenommen, dass die Berichtigung deshalb verspätet war, weil „aus der Falschaussage ein Nachteil für einen anderen entstanden ist“ (§ 158 Abs. 2 StGB). Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht nur ideelle Beeinträchtigung der Rechtsstellung eines anderen, insbesondere eines Verfahrensbeteiligten, zu verstehen (u.a. RGSt 45, 301, 302). Eine solche lag für den im Unterhaltsrechtsstreit verklagten ████████ darin, dass er „zumindest mit“ infolge der durch den Meineid der Angeklagten für ihn eingetretenen Verschlechterung der Beweislage einen Rechtsanwalt bestellt und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten auf sich genommen hat (vgl. RG a.a.O., RG JW 1934, 559 Nr. 12, RGSt 70, 142, 144).

Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass nicht die Falschaussage der Angeklagten, sondern der zu unterstellende Geschlechtsverkehr des Beklagten die Ursache für die mit der Bestellung eines Rechtsanwalts verbundenen geldlichen Nachteile gewesen sei. Ihre Meinung, dass ███████ Grund der Beiwohnung innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch dann als Vater des Kindes gegolten hätte, wenn die Angeklagte schon in ihrer eidlichen Zeugenaussage den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann (██████) zugegeben hätte, und dass ████████ deshalb den mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu führenden Beweis der offenenbaren Unmöglichkeit seiner Vaterschaft auch bei wahrheitsgemäßer Aussage der Angeklagten hätte erbringen müssen, ist rechtsirrig. Hat der Kläger innerhalb der Empfängniszeit außer dem als Vater in Anspruch genommenen ein anderer Mann beigewohnt, so ist es nach § 1717 Abs. 1 BGB Sache des klagenden unehelichen Kindes, die offenkundige Unmöglichkeit der Zeugung aus der Beiwohnung dieses anderen nachzuweisen. Hätte daher die Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ██████ bei ihrer eidlichen Zeugenaussage wahrheitsgemäß angegeben, so hätte die Unterhaltsklage gegen ████████ abgewiesen werden müssen, falls nicht der Kläger den Beweis dafür angetreten und erbracht hätte, dass ████████ offenbar unmöglich sein Vater sein kann. Abgesehen von diesem rechtlichen Irrtum der Revision aber ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter getroffene Feststellung, der Meineid der Angeklagten sei für den Entschluss des ████████, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, mindestens mitursächlich gewesen, nach § 337 Abs. 1 StPO gebunden.

Dass der Meineid der Angeklagten für den Beklagten nicht festgestelltermaßen der einzige Beweggrund für die Bestellung eines Rechtsanwalts war, steht der Bejahung der Ursächlichkeit für den entstandenen Rechtsnachteil nicht entgegen (RGSt 60, 159, 160 f.).

3. Da sonach im Zeitpunkt der Aussageberichtigung der Angeklagten für den damaligen Beklagten ████████ ein Nachteil entstanden und die Berichtigung aus diesem Grunde verspätet war, bedarf es keines Eingehens auf die Ansicht des Landgerichts, dass § 158 StGB auch deshalb nicht anwendbar sei, weil durch den Meineid der Angeklagten dem bayerischen Staat ein Nachteil entstanden sei. Das Landgericht begründet dies damit, dass die beschworene Falschaussage zumindest mit ursächlich dafür gewesen sei, dass das mit dem Unterhaltsrechtsstreit befasste Amtsgericht ein Reifegutachten habe erstellen lassen, für dessen Kosten wegen der Armut des Kindes die Staatskasse aufkommen musste. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem bayerischen Staat die Kosten für ein Reifegutachten zum Zwecke des Ausschlusses der Vaterschaft des ████████ nicht auch dann erwachsen wären, wenn die Angeklagte die Beiwohnung mit ██████ wahrheitsgemäß angegeben hätte (vgl. im Übrigen auch LK 8. Aufl. 1957 Anm. 2 zu § 158 StGB, wo im Anschluss an Schönke-Schröder die Auffassung vertreten wird, dass der Staat überhaupt kein „anderer“ im Sinne des § 158 StGB sei).

4. Nach dem Gesagten hat das Landgericht der Angeklagten die Rechtswohltat des § 158 StGB im Ergebnis zu Recht versagt. Die Revision hat ausdrücklich nur diese Entscheidung des Tatrichters angegriffen. Ob gleichwohl die allgemeine Sachrüge als erhoben anzusehen ist, kann dahin gestellt bleiben, weil der Strafausspruch auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB, der im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist, steht der Angeklagten nicht zur Seite. Nach Sachlage kommt als Vortat, deretwegen sie eine strafgerichtliche Verfolgung befürchten konnte, nur ihre im selben Rechtszug erstattete uneidliche Falschaussage vom 16. Juni 1954 in Betracht; da diese jedoch mit dem später geleisteten Meineid eine einheitliche Straftat bildet, ist § 157 StGB nicht anwendbar (BGHSt 8, 301, 318 ff.; vgl. auch BGHSt 9, 121).

WernerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger
Anwendung des §158 StGB bei verspäteter Berichtigung falscher eidesstattlicher Aussage — Themis