Revision verworfen: Darlehensrückzahlung keine entgeltliche Veräußerung (§ 807 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/57
- Datum
- 26.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückzahlung eines Darlehens an Abkömmlinge stellt nicht ohne Weiteres eine "entgeltliche Veräußerung" i.S.v. § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dar.
Der Begriff der Veräußerung ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Verkauf oder verkaufsähnliches Rechtsgeschäft zu verstehen und ist bei der Auslegung der Fragen des Vermögensverzeichnisses zugrunde zu legen.
Für die Strafbarkeit wegen Meineids oder Falscheids ist neben der objektiven Unrichtigkeit der Angabe die innere Tatseite erforderlich; es fehlt der vorsätzliche Tatbestand, wenn der Beschworene nicht damit rechnen konnte, eine offenbarungspflichtige Veräußerung vorgenommen zu haben.
Die Rückgewähr einer Darlehensschuld ist regelmäßig keine "unentgeltliche Verfügung" i.S.d. Vermögensverzeichnisses und fällt daher nicht unter die entsprechenden Offenbarungspflichten.
Wer beim Ausfüllen oder Beantworten des Vermögensverzeichnisses assistiert haftet nicht für Meineid/Beihilfe, wenn er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Angaben nicht offenbarungspflichtig oder unrichtig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████████ ██████ W████, geboren am █ 1904 in ████, Oberpfalz, 2. dessen Ehefrau An████, geboren am █ 1910 in █, Oberpfalz,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute ███ von der Anschuldigung des Meineids (Ehemann) und der Beihilfe hierzu (Ehefrau) mangels Nachweises der sachlichen Unrichtigkeit der von dem Ehemann bei Leistung des Offenbarungseides beschworenen Angaben freigesprochen.
Die Angeklagten hatten am 26. August 1954 für ein von ihnen verkauftes Grundstück 6.600,— DM in bar erhalten. Am 21. April 1955 erwarb ihr Sohn Ludwig ein anderes Grundstück für 2.000,— DM; er zahlte diese Summe an demselben Tage. Den Geldbetrag hierzu hatte ihm die Angeklagte Ehefrau a) aus dem Erlös des Grundstücksverkaufs vom 26. August 1954 gegeben. Inzwischen, am 16. April 1955, hatte der Ehemann ███ den Offenbarungseid geleistet, wobei seine Ehefrau ihn in der Beantwortung der Fragen sowohl des Formblatts wie des den Eid abnehmenden Richters unterstützte. Er bzw. seine Ehefrau hatte erklärt, an Bargeld nur das zu besitzen, was er verdiene; die Frage C 14 des Formblatts nach „entgeltlichen Veräußerungen" im letzten Jahr u. a. „an Verwandte absteigender Linie" und die Frage C 15 nach „unentgeltlichen Verfügungen" aus dem letzten Jahre hatte er mit Hilfe seiner Ehefrau verneint. Das Landgericht vermochte den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie die 2.000,— DM dem Sohn Ludwig schon vor dem Eidestermin ausgehändigt, also zur Zeit der Eidesleistung nicht mehr im Besitz gehabt hatten, und dass diese Zahlung die Rückgewähr eines Darlehens darstellte, welches der Sohn den Eltern zur Begleichung der Zins- und Tilgungsbeträge für ihr früheres Grundstück gegeben hatte; in Schuld liege, so meint das Landgericht, der Erfüllung einer weder eine entgeltliche Veräußerung noch eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO n. F.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Im Gegensatze zum Landgericht sieht die Staatsanwaltschaft in dem Ausgleich des Darlehens durch die Eheleute ███ eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO und deshalb in den von dem Ehemann beschworenen Angaben – vorbehaltlich der noch zu prüfenden inneren Tatseite – den äußeren Tatbestand einer Eidesverletzung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Meinung beizutreten ist. Selbst wenn man sie für zutreffend erachten wollte, so würde es jedenfalls am inneren Tatbestand an der Beweisbarkeit eines Meineids oder auch nur fahrlässigen Falscheids auf Seiten des Ehemannes W████ fehlen. Der Begriff „Veräußerung" ist auch dem Laien geläufig; für diesen hat er aber lediglich die Bedeutung eines Verkaufs oder eines verkaufsähnlichen Rechtsgeschäfts. Von etwas anderem kann ersichtlich auch im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Hiernach ist es mit Sicherheit auszuschließen, dass der Ehemann ███████ der Leistung des Offenbarungseides damit rechnete oder auch nur rechnen konnte, die Begleichung der Darlehensschuld an seinen Sohn sei als eine offenbarungspflichtige „entgeltliche Veräußerung" im Sinne der Frage C 14 des Vermögensverzeichnisses anzusehen. Dasselbe gilt für die Ehefrau W████, soweit sie das Vermögensverzeichnis für ihren Ehemann ausgefüllt und im Offenbarungseidstermin neben ihm Auskunft gegeben hat.
Dass die Rückzahlung der Darlehensschuld nicht als eine „unentgeltliche Verfügung" (Frage C 15 des Vermögensverzeichnisses) betrachtet werden kann, versteht sich von selbst.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
Dr. Peetz Werner Bundesrichter Mantel ist infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | Hübner | ||
| Dr. Hengsberger |