Aufhebung wegen fehlender Entscheidungsgründe; Einstellung des Verfahrens gegen §245a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/69
- Datum
- 02.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende oder unzureichende Entscheidungsgründe führen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als die Nachprüfbarkeit der rechtlichen Würdigung nicht gewährleistet ist (vgl. § 338 Nr. 7 StPO).
Wenn die Urteilsbegründung für einen einzelnen Tatvorwurf fehlt, ist die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Einstellung eines Verfahrens nach Art. 1 Nr. 68 i.V.m. Art. 96 des 1. StrRG führt dazu, dass die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse getragen werden.
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███
BESCHLUSS 1 StR 395/69 in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Tankwart Rudolf ███, geboren am ██████ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 einstimmig
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1969
Tenor
I. Das Verfahren wegen Vergehens gegen § 245a StGB wird eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1969 aufgehoben 1. soweit er wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall verurteilt ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Entscheidungskopf des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1969 – 1 StR 395/69 – wird das offenkundige Schreibversehen dahin berichtigt, dass die Straftatbezeichnung „wegen gemeinschaftlichen Betrugs i. R. u. a.“ richtig „wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a.“ lautet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall (versuchte Entwendung des Pkw in der „███“-Garage in ███ = Fall 3 der Anklage – im Urteil irrtümlich als Fall „7“ bezeichnet) ohne Begründung verurteilt (vgl. § 338 Nr. 7 StPO). Das Fehlen der Entscheidungsgründe führt auf Grund der Sachrüge insoweit zur Aufhebung, da nicht nachprüfbar ist, ob der Tatrichter das sachliche Recht zutreffend angewandt hat.
Die Einstellung beruht auf Art. 1 Nr. 68 i. V. m. Art. 96 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 395/69 in der Strafsache gegen den ████████ Rudolf ███ aus ███████, geboren am ███████ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u. a.
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