Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Entscheidungsgründe; Einstellung des Verfahrens gegen §245a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/69
Datum
02.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München II. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall ohne Entscheidungsgründe erfolgte und somit nicht nachprüfbar war. In Bezug auf die Tat nach §245a StGB stellte der Senat das Verfahren ein; die Staatskasse trägt die Kosten. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende oder unzureichende Entscheidungsgründe führen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als die Nachprüfbarkeit der rechtlichen Würdigung nicht gewährleistet ist (vgl. § 338 Nr. 7 StPO).

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Wenn die Urteilsbegründung für einen einzelnen Tatvorwurf fehlt, ist die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Einstellung eines Verfahrens nach Art. 1 Nr. 68 i.V.m. Art. 96 des 1. StrRG führt dazu, dass die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse getragen werden.

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Eine Revision ist zu verwerfen, soweit sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ███

BESCHLUSS 1 StR 395/69 in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Tankwart Rudolf ███, geboren am ██████ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 einstimmig

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1969

Tenor

I. Das Verfahren wegen Vergehens gegen § 245a StGB wird eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1969 aufgehoben 1. soweit er wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall verurteilt ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Entscheidungskopf des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1969 – 1 StR 395/69 – wird das offenkundige Schreibversehen dahin berichtigt, dass die Straftatbezeichnung „wegen gemeinschaftlichen Betrugs i. R. u. a.“ richtig „wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a.“ lautet.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall im vierten Fall (versuchte Entwendung des Pkw in der „███“-Garage in ███ = Fall 3 der Anklage – im Urteil irrtümlich als Fall „7“ bezeichnet) ohne Begründung verurteilt (vgl. § 338 Nr. 7 StPO). Das Fehlen der Entscheidungsgründe führt auf Grund der Sachrüge insoweit zur Aufhebung, da nicht nachprüfbar ist, ob der Tatrichter das sachliche Recht zutreffend angewandt hat.

Die Einstellung beruht auf Art. 1 Nr. 68 i. V. m. Art. 96 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 395/69 in der Strafsache gegen den ████████ Rudolf ███ aus ███████, geboren am ███████ in ██, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u. a.

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