Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückfallbegründung bestätigt, Straßenraub (§250 I Nr.3) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/64
Datum
27.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Rückfalls (§250 Abs.1 Nr.5 StGB) auf Grundlage einer früheren Räuberverurteilung, hebt jedoch die Annahme des Straßenraubs (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) auf, da Tatortnähe ohne Zusammenhang zur Wegbenutzung und fehlender Vorsatz hierfür festgestellt wurden. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere Verurteilung wegen eines zur Gruppe der Raubstraftaten zählenden Delikts kann Rückfall im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründen; dies gilt auch bei Verurteilungen wegen nach § 49a StGB geahndeter Verabredungen zum Raub.

2

Als "öffentlicher Weg" i.S. des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB sind nur solche an einen öffentlichen Weg unmittelbar angrenzenden Flächen zu werten, deren Begehung in einem Zusammenhang mit der Nutzung des Weges steht; bloße örtliche Nähe genügt nicht.

3

Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Umstände erstrecken, die die Tat zum schweren Raub nach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB machen; fehlt dem Täter Kenntnis oder Bewusstheit über diese Umstände, scheidet die Anwendbarkeit des Erschwerungsgrundes aus.

4

Bei Annahme mehrerer voneinander unabhängiger Erschwerungsgründe zur Begründung der höheren Strafdrohung ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Strafbemessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Annahme die Strafhöhe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 10. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren den Maler Günther am ████, ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: █████████ u.a. wegen schweren Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, und ████ ████ ██████████ dem früheren Mitangeklagten █████████. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte wendet sich, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, mit der Revision gegen die Beurteilung seiner Tat als schweren Raub. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, dass die gewaltsame Wegnahme der Brieftasche des Opfers mit 130 DM Inhalt ein gemeinschaftlicher Raub sei. Dagegen erhebt auch die Revision keine besonderen Einwendungen.

Als schwer hat das Landgericht den Raub aus zwei voneinander unabhängigen Gründen angesehen, nämlich weil der Angeklagte ein rückfälliger Räuber sei und weil er die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen habe. Diese Auffassung hält nur in dem ersten Punkt der Nachprüfung stand.

Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat schon einmal im Inland als Räuber bestraft gewesen; denn er hatte damals bereits eine Gesamtgefängnisstrafe verbüßt, zu der ihn das Jugendschöffengericht München unter anderem wegen der Verabredung eines Raubes nach §§ 49a Abs. 2, 249, 44, 45 StGB verurteilt hatte. Diese Strafe taugt aus denselben Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof die nach § 49a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Diebstahls als zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet angesehen hat (BGHSt 2, 360), zur Rückfallbegründung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB (BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – 3 StR 78/53). Es besteht kein Grund, den Rückfallraub in diesem Fall anders als den Rückfalldiebstahl zu behandeln.

Der Rückfall trägt den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes allein.

Dagegen hat die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bestand. Die Strafkammer hat die in München im Englischen Garten begangene Tat als Straßenraub angesehen, weil sie sich auf einer von Büschen bestandenen Rasenfläche etwa 15 bis 20 m von einem Fußweg entfernt und in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Reitweges zugetragen habe. Diese Meinung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Beschwerdeführer und sein Mittäter haben auf dem Fußweg, den sie und ihr Opfer zuvor gemeinsam gegangen waren, weder mit der Gewaltanwendung noch mit der Wegnahme begonnen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechnet die Rechtsprechung zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieser Vorschrift allerdings auch das an sie in einem öffentlichen Park unmittelbar angrenzende Gelände. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass die Wegbenutzer solche leicht begehbaren Flächen häufiger betreten, um einem auf der Straße befindlichen Hindernis auszuweichen. Daraus ergibt sich, dass unter den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB jedoch nur solche Stellen neben einem öffentlichen Weg fallen, deren Begehung in irgendeinem Zusammenhang mit der Wegbenutzung steht.

Ob und inwieweit Personen in den von dem Landgericht angeführten Beispielen des Austretens (vgl. BGHSt 13, 287 und BGH, Urteil vom 27. Juni 1961 – 5 StR 223/61) und des Nacheilens hinter einem vom Wind entrissenen Hut noch diesen Schutz genießen, kann hier unerörtert bleiben; denn die Tatbeteiligten hatten den zuvor benutzten Fußweg aus keinem dieser Gründe verlassen. Auch sonst ist kein Grund festgestellt, aus dem sie sich zur Zeit der Tat 15 bis 20 m vom Weg entfernt auf dem Rasen bewegten. Unter solchen Umständen kann der Tatort jedenfalls nicht mehr im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als zu dem Fußweg gehörend angesehen werden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts führt zu einer nicht gerechtfertigten und nicht genügend bestimmten Ausdehnung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Die Strafkammer hat ferner gemeint, der Raub sei auf jeden Fall deshalb als Straßenraub zu werten, weil der Tatort zu dem in seiner unmittelbaren Nähe vorbeiführenden öffentlichen Reitweg zu rechnen sei. Diese Auffassung begegnet denselben Bedenken. Auch hier besteht keinerlei Zusammenhang zwischen einer irgendwie gearteten Benutzung des Reitweges und dem Betreten des Rasens durch die an der Tat beteiligten Personen. Dazu kommt, dass wegen schweren Raubes ein Täter nur verurteilt werden kann, wenn sein Vorsatz sich auch auf die Umstände erstreckt, die seine Tat zum schweren Raub machen.

Dass der Beschwerdeführer die nähere Umgebung des Tatorts kannte oder dass er trotz der Dunkelheit der Nacht bemerkt hatte, dass er und sein Mittäter dem Opfer die Brieftasche in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Reitweges gewaltsam wegnahmen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch sonst enthält das Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich bei Begehung der Tat der unmittelbaren Nähe des Reitweges irgendwie bewusst gewesen sei.

Demnach hat das Landgericht den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten ███████ als rückfällige Räuber mit Recht des gemeinschaftlichen schweren Raubes, Verbrechen nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB, schuldig gesprochen. Dagegen findet der Schuldspruch in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Stütze. Das stellt der Senat sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer als auch nach § 357 StPO gegenüber dem früheren Mitangeklagten ████████ fest, da eine neue Hauptverhandlung dazu keine zuverlässigen ergänzenden Feststellungen mehr erwarten lässt.

Im Strafausspruch muss das Urteil gegenüber beiden Tätern aufgehoben werden; denn es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass die irrige Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen des schweren Raubes schuldig, die Bemessung der Strafe beeinflusst hat.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
Revision: Rückfallbegründung bestätigt, Straßenraub (§250 I Nr.3) aufgehoben — Themis