BGH: Zurückverweisung wegen unklarer Vorsatzwürdigung bei schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/56
- Datum
- 03.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Brandstiftung ist zwischen bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen; Entscheidend ist, ob der Täter den Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen oder ihn in Kenntnis der Möglichkeit ernstlich zu verhindern versucht hat.
Eine Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes erfordert konkrete, tragfähige Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters, aus denen das Billigungsbewusstsein des Risikos eindeutig hervorgeht.
Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zur Tat- und Motivlage rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung zwecks ergänzter Feststellung und Beweisaufnahme.
Tatsächliche Umstände des Tatorts und der baulichen Beschaffenheit (z.B. einheitlicher Dachstuhl, Verbindungstüren) können für die rechtliche Bewertung des Erfolgs und damit für Schuld- und Rechtsfolgen entscheidend sein und bedürfen konkreter Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 26. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Nachtwächter Kurt H ████ aus ██, geboren am ██ 1906 in ██, wegen schwerer Brandstiftung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Lerchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage, Justizangestellter █ bei der Verkündung, Justizobersekretär █ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen schwerer Brandstiftung zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt hat, war seit dem Jahre 1954 als Nachtwächter in der Schuhfabrik ████ in ██ tätig. Er soll in der Nacht vom 30. zum 31. Juli 1955 auf dem Dachboden über der Stepperei der Fabrik vorsätzlich einen Brand gelegt haben.
Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Entscheidung, so dass es nicht erforderlich ist, auf die behaupteten Verfahrensverstöße einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihm erforderlich erscheinende Beweisanträge zu stellen.
Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer den Brand auf die mit Kappen gefüllte Kiste beschränkt wissen wollte oder ob er das Übergreifen des Feuers auf einen Gebäudeteil in Kauf nahm.
Der Angeklagte brachte an die Brandstelle einen Pelzlappen mit, um, wie das Landgericht ausführt, das gelegte Feuer rechtzeitig löschen und einen größeren Brand sowie Schaden des Fabrikbetriebs zu verhindern. Er zündete die in einer Kiste befindlichen, locker gelagerten Schuhkappen aus Zelluloidmasse in Brand.
Das Feuer flammte schnell auf und griff auf das Holz der Kiste und die in ihrer Nähe befindlichen Pappkartons über.
Der Angeklagte versuchte nach den Feststellungen zunächst entsprechend seiner vorgefassten Absicht, das Feuer zu löschen; er verlor jedoch alsbald die Herrschaft.
Das Feuer breitete sich rasch über den ganzen Dachraum aus und zerstörte den Dachstuhl nahezu vollständig.
Danach scheint der Angeklagte mit dem Löschen schon begonnen zu haben, als das Holz der Kiste und einige in der Nähe befindlichen Pappkartons zu brennen anfingen. An einer Stelle des Urteils bemerkt das Landgericht, der Angeklagte habe geglaubt, mit Hilfe der vorhandenen Löscher den von ihm in einer Kiste entzündeten Brand leicht wieder ersticken zu können. Auf den Wunsch, den Brand auf den Inhalt der Kiste zu beschränken, kann auch der nachstehend erörterte Beweggrund hindeuten.
Bedenklich ist ferner, dass die Strafkammer ohne nähere Begründung feststellt, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Sie wertet als Anzeichen für die Herrschaft des Beschwerdeführers über das Geschehen, dass er den Brand gelegt habe, um dadurch seinem ihm nach seiner Persönlichkeit innewohnenden Geltungsbedürfnis nachzukommen. Er hatte an der Beschäftigung als Nachtwächter Gefallen gefunden und wollte auf diesem Posten beweisen, dass ein Nachtwächter in einem derartigen Fabrikbetrieb unbedingt notwendig und er der geeignete Mann sei.
Damit ist jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar, dass die Strafkammer dem Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung keinen größeren Brand verursachen wollte, vorwirft, er habe die Möglichkeit eines solchen Brandes in Kauf genommen und gebilligt. Denn wenn es zu einem Großbrand kam, erwies er sich gerade als ungeeigneter Nachtwächter. Nach Lage des Falls hätte es der Erörterung bedurft, ob der Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls nur bewusst fahrlässig gehandelt hat, das heißt in der Erkenntnis der möglichen Folge, aber doch in dem Bestreben, sie abzuwenden.
Die erwähnte Rechtsauffassung führt zur Aufhebung der Entscheidung.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nähere Feststellungen zur Frage des einheitlichen zusammenhängenden Bauwerks zu treffen haben. Die Wohnung des Obermeisters B. ██ ████████ sich in einem Teil des Hauptgebäudes, dessen Dach mit demjenigen der übrigen Gebäudeteile nicht in Verbindung steht, weil er viel niedriger ist. Es wird hierbei auch zu klären sein, ob etwa von der dort im Erdgeschoss liegenden Zwickerei eine Verbindungstür zu den angrenzenden Arbeits- oder Lagerräumen führt.
| Werner | Dr. Lerchner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |