Revision verworfen: Vorsätzliche Volltrunkenheit und Unterbringung (§§ 330a, 42c StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/55
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz zur Herbeiführung einer Volltrunkenheit liegt vor, wenn der Täter weiß, dass schon geringe Alkoholmengen bei ihm außergewöhnlich enthemmend wirken, und dennoch das Trinken fortsetzt, sodass er die Möglichkeit des den Willen ausschließenden Rausches billigend in Kauf nimmt.
Zur Verurteilung nach § 330a StGB ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter einen ausdrücklichen Vorsatz zur Begehung konkreter Straftaten im Rausch hat; ausreichend ist, dass er sich der Neigung bzw. der Gefahr bewusst ist, im Zustand der Rauscheinwirkung strafbare Handlungen zu begehen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42c StGB setzt gewohnheitsmäßigen, d. h. aufgrund eingeübter Gewohnheit entstandenen übermäßigen Alkoholgenuss voraus; dieser kann auch bei nicht durchgehender, aber wiederholt auftretender übermäßiger Trinkweise bejaht werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42c StGB sind nicht nur strafgerichtlich dokumentierte Vollrauschfälle zu verwerten; das Tatgericht kann und muss auch sonstige, wiederholt festgestellte Fälle übermäßigen Alkoholgenusses heranziehen und eine geänderte Gesamtwürdigung vornehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Franz [REDACTED] den Reichsbahnobersekretär, geboren am [REDACTED] 1902 in [REDACTED], wegen Volltrunkenheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Juli 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit und gegen die Anordnung der Unterbringung. Sie muss ohne Erfolg bleiben.
1.) Der äußere Tatbestand der Vergehen gegen § 330a in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan. Das räumt auch die Revision ein; sie meint jedoch, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger, nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Vollrausches hätte verurteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe zwar – so trägt die Revision vor – aus den früheren Strafverfahren und einem im Juni/Juli 1953 durchgeführten „Alkoholtest“ seine Alkoholunverträglichkeit gekannt; er habe indes nicht gewusst, dass er, wie sich erst im jetzigen Verfahren herausgestellt habe, infolge des Fortschreitens seiner Gehirnarteriosklerose überhaupt keinen Alkohol mehr zu sich nehmen dürfe, weil er schon nach dem Genuss der geringsten Menge so enthemmt sei, dass er bis zum Vollrausch weitertrinke. Aus dem erwähnten „Alkoholtest“ sei ihm nur bekannt gewesen, dass er abweichend von der Regel schon bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,72 ‰ (nach dem Genuss von etwa sechs Schoppen Frankenwein) einen Rausch habe. Maßgebend für die Feststellung vorsätzlicher Herbeiführung der Volltrunkenheit könne daher nur der Zeitpunkt sein, in dem der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst hat, das Maß der ihm als noch zuträglich bekannten Alkoholmenge zu überschreiten. In diesem Zeitpunkt aber, also nach dem Genuss einer Alkoholmenge, die etwa vier Schoppen Frankenwein entsprach, sei der Angeklagte nach den jetzigen Erkenntnissen schon nicht mehr zurechnungsfähig gewesen.
Dieser Einwand scheitert an der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei – wie er selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen, dass er wegen seiner körperlichen Verfassung keinerlei Alkohol zu sich nehmen durfte, weil auch der Genuss kleiner und kleinster Alkoholmengen bei ihm außergewöhnlich enthemmend wirkt.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, im Urteil sei keine Feststellung darüber getroffen, dass der Angeklagte den Eintritt eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches in seinen Willen aufgenommen hat, kann nicht durchgreifen. Es trifft zwar zu, dass die Strafkammer sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert hat; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass sie für erwiesen erachtet hat, dass der Angeklagte mindestens die Möglichkeit eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches billigend in seinen Willen aufgenommen hat. Wer, wie der Beschwerdeführer, „ganz genau weiß“, dass er dann, wenn er einmal mit dem Genuss von Bier oder Wein begonnen hat, keinerlei Hemmungen mehr aufbringen kann, bis er völlig berauscht ist, kann entgegen der Meinung der Revision nicht darauf vertrauen, diese Folge werde nicht eintreten, weil er rechtzeitig mit dem Trinken aufhören werde.
Ebensowenig kann der weitere Einwand der Revision durchdringen, es fehle an einer Feststellung darüber, dass sich der Vorsatz des Angeklagten – wie es vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung VRS 309 für erforderlich erklärt worden sei – darauf erstreckt habe, er werde im Zustand der durch den Rausch bedingten Bewusstseinsstörung möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen. Der Angeklagte hat sich schon vor den jetzt abgeurteilten Verfehlungen dreimal im Vollrausch an Kindern unter 14 Jahren unsittlich vergangen und ist deshalb zu erheblichen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht verständlich, warum sich der Angeklagte der von ihm im Rauschzustand ausgehenden Gefahr nicht bewusst gewesen sein soll. Abgesehen davon hat aber das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte seiner Neigung, im Rausch unsittliche Handlungen gegenüber Kindern vorzunehmen, durchaus bewusst war. Das ist mehr, als sogar nach der angeführten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB erforderlich ist. Vgl. im Übrigen zu dieser Frage BGHSt 1, 124; 2, 140, 18; 6, 89 und BGH 3 StR 226/52 vom 11. Juni 1952.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet danach keinem rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt ausreichend begründet. Diese Maßregel setzt nach § 42c StGB voraus, dass der Täter gewohnheitsmäßig, d. h. auf Grund eines durch Übung entwickelten eingewurzelten Hanges im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter nicht ständig, sondern nur von Zeit zu Zeit Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des ihm Bekömmlichen überschreiten (BGHSt 3, 339, 340). In dieser Richtung hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte immer wieder Trost im Alkohol sucht, besonders bei seelischer Niedergeschlagenheit, die sich bei ihm wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage und wegen seines ungünstigen Gesundheitszustandes häufig einstellt; allein während der Werbetätigkeit in Unterdürrbach hat er in vier ermittelten Fällen Alkohol zu sich genommen, wobei er in mindestens zwei Fällen – nämlich in den in diesem Verfahren abgeurteilten – in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geriet. Wenn die Revision demgegenüber darauf verweist, dass sich der Angeklagte nach den in den verschiedenen Strafverfahren getroffenen Feststellungen in den letzten fünf Jahren insgesamt nur fünfmal betrunken habe, so berücksichtigt sie nur die Fälle, in denen der Angeklagte im Vollrausch mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat und deshalb verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42c StGB aber hatte und musste der Tatrichter auch sonstige Fälle übermäßigen Alkoholgenusses des Angeklagten verwerten.
Wenn die Revision weiter bemängelt, dass das Landgericht nicht zwischen Trinken und Sichbetrinken unterschieden habe, so übersieht sie, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung und der damit zusammenhängenden Alkoholunverträglichkeit auch kleinste Mengen von Alkohol meiden muss, weil selbst deren Genuss bei ihm außergewöhnlich enthemmend wirkt. Da der Angeklagte demnach gar keinen Alkohol verträgt, nimmt er auch dann „im Übermaß“ geistige Getränke zu sich, wenn er im Einzelfall tatsächlich in keinen Vollrausch gerät.
Ein krankhafter Hang zum Alkoholmissbrauch ist, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, im Allgemeinen dann zu verneinen, wenn der Täter nur aus besonderem Anlass einmal dem Alkohol frönt. Die Zustände seelischer Niedergeschlagenheit des Angeklagten können jedoch nicht als solche einmaligen, besonderen Anlässe angesehen werden, weil sie sich nach der Feststellung des Landgerichts häufig wiederholen.
Dass die von der Revision sonst angeführten, nach ihrer Meinung für den Alkoholgenuss des Angeklagten mitursächlichen Umstände der Feststellung der Gewohnheitsmäßigkeit nicht im Wege stehen, bedarf keiner näheren Begründung.
Schließlich war die Strafkammer an dieser Feststellung auch nicht dadurch gehindert, dass das Vorliegen eines krankhaften Hanges zum Alkoholmissbrauch in einem früheren Urteil noch verneint worden ist. Sie hatte diese Frage in dem jetzigen Verfahren neu zu prüfen und konnte im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung sehr wohl zu einem anderen Ergebnis kommen.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht auch die Wahrscheinlichkeit bejaht, dass der Angeklagte künftig wieder trinken und sich im Vollrausch erneut an Kindern vergehen wird, wenn er des Alkohols nicht entwöhnt wird. Unter diesen Umständen lässt sich die Ansicht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Das Landgericht hat zwar, wie die Revision ebenfalls rügt, nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte nicht schon durch die Verbüßung der gegen ihn jetzt erkannten Gesamtgefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren dem Alkohol ausreichend entwöhnt wird. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon zu einer Zeit, in der sein Hang zum Trinken noch nicht so ausgeprägt war wie jetzt, nach Verbüßung längerer Freiheitsstrafen wieder dem Alkohol zugewendet hat, kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Tatrichter diese Frage verneinen wollte.
| Dr. Härchner | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Martin |