Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher KV verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/99
Datum
20.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein, das ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Gesamtverurteilung mit der Maßgabe der Tatbestandsfeststellungen. Eine ergänzende Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergab keine weiteren Rechtsfehler. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

2

Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände (z. B. Raub, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung) kann das Gericht Gesamtverurteilungen aussprechen, wenn die Feststellungen die vorsätzliche Begehung aller Tatbestände tragen.

3

Die ergänzende Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO ist auf die Prüfung weiterer möglicher Rechtsfehler beschränkt; ergibt sie keine Fehler, bleibt das Urteil insoweit unbeanstandet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelträger aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 3. März 1999

Rubrum

a) Y), █████████████████ █████████ 1 StR 394/99 vom 20. August 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (vgl. auch die Liste der angewendeten Vorschriften) hat sich der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Der Senat ändert daher die Verurteilung wegen vorsätzlicher

Körperverletzung.BruningBoetticher
SchaferWahlSchluckebier
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