Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher KV verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/99
- Datum
- 20.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände (z. B. Raub, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung) kann das Gericht Gesamtverurteilungen aussprechen, wenn die Feststellungen die vorsätzliche Begehung aller Tatbestände tragen.
Die ergänzende Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO ist auf die Prüfung weiterer möglicher Rechtsfehler beschränkt; ergibt sie keine Fehler, bleibt das Urteil insoweit unbeanstandet.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelträger aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 3. März 1999
Rubrum
a) Y), █████████████████ █████████ 1 StR 394/99 vom 20. August 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (vgl. auch die Liste der angewendeten Vorschriften) hat sich der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Der Senat ändert daher die Verurteilung wegen vorsätzlicher
| Körperverletzung. | Bruning | Boetticher | |||
| Schafer | Wahl | Schluckebier |