Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen versuchten Totschlags ein. Das Revisionsgericht prüfte, ob ein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Da keine solche Rechtsverletzung ersichtlich war, wurde die Revision als unbegründet verworfen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Fehlt ein zu Gunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler, entfällt die Revisionsrechtfertigung und die Revision kann verworfen werden, ohne dass der Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten geändert wird.

3

Bei Verwerfung der Revision trägt der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

4

Die Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof kann durch Beschluss erfolgen, wenn die Revisionsrechtfertigung nicht gegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 16. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 394/98 vom 11. August 1998

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. August 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wird als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen — Themis