Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/98
- Datum
- 11.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fehlt ein zu Gunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler, entfällt die Revisionsrechtfertigung und die Revision kann verworfen werden, ohne dass der Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten geändert wird.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Die Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof kann durch Beschluss erfolgen, wenn die Revisionsrechtfertigung nicht gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 16. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 394/98 vom 11. August 1998
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. August 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wird als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.