Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/93
- Datum
- 13.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, sofern keine Anhaltspunkte für dessen Unfreiwilligkeit oder für Willensmängel vorliegen.
Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel, insbesondere wenn er im Anschluss an Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt wurde, ist nicht widerruflich.
Die Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete und entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden, die die Wirksamkeit in Frage stellen.
Bei wirksamem Verzicht auf das Rechtsmittel ist die Revision unzulässig; der Verzichtende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 394/93 vom 13. Juli 1993
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████ 1967 in [REDACTED], ██ (rC), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte erklärte im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger“, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Gründe, warum dieser Rechtsmittelverzicht nicht wirksam sein sollte, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der somit rechtswirksame Verzicht auf ein Rechtsmittel kann nicht widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig.
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