Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Sexualdelikte bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche bestimmte Aussage zu erwarten war und welchen entscheidungserheblichen Aufklärungserfolg diese hätte bewirken können.
Zentralregisterauszüge (§ 249 StPO) dürfen zwar verlesen werden, sind aber nicht zwingend; Vorstrafen können auch durch bestätigten Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung als Beleidigung im Zusammenhang mit einer Sexualstraftat zu werten ist, kommt es auf den Gesamtzusammenhang an; auch indirekte Formulierungen können beleidigenden Charakter haben.
Ist aus der Sachlage erkennbar, dass ein Rücktritt vom Versuch unfreiwillig war, bedarf dies keiner besonderen zusätzlichen Darlegung.
Die Abwägung, ob Erwachsenenstrafrecht statt Jugendstrafrechts anzuwenden ist, liegt im weiten Ermessen des Tatgerichts; eine ausführliche Auseinandersetzung mit Persönlichkeit und Reife des Beschuldigten begründet keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 22. März 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Hassan Mustapha C______ aus MC, geboren am ____ 1970 in BC__ (Libanon), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ aus MC als Verteidiger, Rechtsanwalt ███████████████████ aus LC als Vertreter der Nebenklägerin MC, Justizangestellte ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung für schuldig befunden, ferner der Beleidigung in fünf Fällen, wobei in einem Fall Tateinheit mit sexueller Nötigung, in einem weiteren Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, in einem dritten Fall Tateinheit mit Bedrohung besteht. Das Landgericht hat wegen dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Zu den Fällen II 1 bis 3 der Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Revision trägt im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge nicht vor, welche bestimmte Aussage der Zeugin bei einer Vernehmung zu erwarten gewesen wäre. Das Vorbringen lässt sich eher dahin verstehen, die Zeugin hätte keine Angaben gemacht, die über die Aussage vor der Polizei hinausgegangen wären; daraus ergibt sich der mangelnde zu erwartende Aufklärungserfolg von selbst.
Dass die verlesene Aussage der Zeugin die Urteilsfeststellungen zu tragen vermag, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt. Die Revision will hier dem Gericht bestimmte – mögliche – Schlussfolgerungen verbieten oder vorschreiben; damit muss sie scheitern.
Im Fall II 1 sieht das Landgericht offensichtlich eine – zur sexuellen Nötigung tateinheitlich hinzutretende – Beleidigung darin, dass der Angeklagte zu Frau █████████████████████ sagte, ihr Freund habe „eine geile Sau“. Trotz der indirekten Ausdrucksweise durfte das Landgericht diese Äußerung nach den Umständen des Hergangs auf Frau █████████████████████ beziehen. Der beleidigende Charakter der Äußerung stand dann außer Frage.
Dass im Fall II 3 der Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der sexuellen Nötigung unfreiwillig war, bedurfte nach Sachlage keiner besonderen Darlegung.
Zu Fall II 4 der Urteilsgründe.
Die Rüge, es hätte der Zentralregisterauszug der Zeugin zum Zwecke besserer Aufklärung verlesen und die Zeugin dazu befragt werden müssen, begegnet schon dem Einwand, dass nicht bewiesen ist, ob der Zentralregisterauszug zur Wahrheitsermittlung benutzt wurde oder nicht. Solche Auszüge dürfen zwar (§ 249 StPO), müssen aber nicht verlesen werden. Nicht selten werden die Vorstrafen im Wege des – vom Betroffenen bestätigten – Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt. Das kann auch hier der Fall gewesen sein.
Die Formulierung des Urteils, die Zeugin verfüge über „keinerlei forensische Erfahrung“, mag zwar auf den ersten Blick gegen eine solche Möglichkeit sprechen, doch kann sich diese Formulierung sinnvollerweise nur auf eine forensische Erfahrung bezogen haben, die es – wie das Urteil im selben Zusammenhang ausführt – mit „der landläufigen Vorstellung vom Verhalten eines Vergewaltigers“ zu tun hatte. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die im Registerauszug enthaltenen Vorstrafen der Zeugin Schlüsse darauf hätten zulassen sollen, die Zeugin verfüge hierzu über spezielles Wissen. Dieser Einwand stünde der erhobenen Rüge auch sachlich entgegen.
Zusätzlich meint die Revision, die im Zentralregisterauszug bezeichneten Akten des Landgerichts Darmstadt hätten beigezogen werden müssen, weil zu vermuten gewesen sei, es habe sich um einen vergleichbaren Vorgang gehandelt. Es hätten – falls dies so gewesen wäre – „die entsprechenden Aktenteile verlesen werden müssen“, wodurch „der Bericht des Angeklagten an Glaubhaftigkeit gewonnen, die Zeugin ██████████████████████ an Glaubwürdigkeit verloren“ hätte. Ein derart unbestimmter Vortrag ist nicht geeignet, eine Aufklärungsrüge zu begründen.
3. Auch die Rüge, die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts sei von einem Aufklärungsmangel beeinflusst, geht fehl. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Bericht der Jugendgerichtshilfe (die sich schon zuvor ausführlich schriftlich geäußert hatte) entgegengenommen und zusätzlich die Bewährungshelferin „ergänzend zum Bericht der Jugendgerichtshilfe gehört“ (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 79/80). Darüber hinaus einen Sachverständigen hinzuzuziehen, gab der gemäß § 79 Abs. 3 JVollzO eingeholte Bericht der Vollzugsanstalt keinen Anlass.
Die (allgemein erhobene) Sachbeschwerde deckt insoweit ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten ausführlich befasst und hat den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 36, 38) rechtsfehlerfrei genutzt. Mag der Begriff der „altersgemäßen Entwicklung“ – der freilich im Gesetz angelegt ist – nach neuerer Erkenntnis auch mit Zurückhaltung zu benutzen sein (vgl. BGH aaO S. 40), so hat das Landgericht doch ohne Fehler dargelegt, dass Reiferückstände beim Angeklagten nicht im Vordergrund stehen, er vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat. Auch die Ausführungen der Jugendkammer zur „Jugendverfehlung“ halten der Nachprüfung stand.
4. Auch sonst hat die Prüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
| Ulsamer | Maul | Foth | |||
| Kuhn | Brünning |