Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Feststellungen und fehlerhafter Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein erstinstanzliches Strafurteil muss aus sich heraus verständlich sein und eigene Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten; Verweise auf andere, insbesondere aufgehobene, Entscheidungen sind unzulässig.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB dürfen nur solche Vorstrafen einbezogen werden, die im Ergebnis mit den jetzt beurteilten Taten hätten abgeurteilt werden können.
Eine Entscheidung darf nicht auf Feststellungen in aufgehobenen Urteilen gestützt werden; aufgehobene Entscheidungen können die notwendigen eigenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht ersetzen.
Bei Zurückverweisung ist das Verschlechterungsverbot zu beachten; der neue Tatrichter darf den Angeklagten nicht in eine schlechtere Lage versetzen als durch die aufgehobene Entscheidung bereits geschaffen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 27. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 394/87 in der Strafsache gegen Rudolf RCS aus ██ ███, dort geboren am 1954, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Schuldspruch deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Urteil keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern insoweit auf Feststellungen in zwei von ihm aufgehobenen Urteilen des Amtsgerichts verwiesen. Das war unzulässig, weil die Strafkammer – auch wenn sie sich hierüber nicht im Klaren war – als erstinstanzliches Gericht entschieden hat und nur in dieser Eigenschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verhängen durfte (vgl. BGHSt 23, 283; 31, 63, 64/65). Als erstinstanzliches Urteil musste die Entscheidung aber aus sich heraus verständlich sein, musste also eigene Feststellungen zur Person enthalten (vgl. BGH NStZ 1981, 299) und durfte nicht auf andere, zumal aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 1981 – 1 StR 446/81 und vom 17. August 1982 – 1 StR 431/82) – Entscheidungen verweisen.
Auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist fehlerhaft. Das Landgericht hat gemäß § 55 StGB die – nicht näher beschriebene – Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 7. April 1986 einbezogen. Das war nicht statthaft, weil die jetzt abgeurteilten Taten durchweg nach diesem Tag begangen worden waren, also nicht mit hätten abgeurteilt werden können. Der neue Tatrichter wird freilich insoweit das Verschlechterungsverbot zu beachten haben (vgl. BGHSt 8, 203; 12, 94; 15, 164).
| Schauenburg | Foth | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |