Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/79
- Datum
- 11.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die gerichtliche Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Revisionsrechtfertigung muss konkret und substantiiert darlegen, welcher entscheidungserhebliche Rechtsfehler geltend gemacht wird; bleibt dies aus, fehlt die Grundlage für eine Überprüfung.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Bundesgerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers die Revision wegen Unzulässigkeit verwerfen, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Januar 1975
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 394/79
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den █████████████████ Hubert usw. ████ in [REDACTED], geboren am ██████████████████
Sachezeichen: [REDACTED] POD u. a. – wegen Vergehens der falschen Angabe.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1975 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Voesner | Pikert | ||
| Kuhn | Nüpel |