Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/79
Datum
11.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein; der Generalbundesanwalt beantragte deren Verwerfung. Streitpunkt war, ob die Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler aufzeigt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unzulässig, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die gerichtliche Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Revisionsrechtfertigung muss konkret und substantiiert darlegen, welcher entscheidungserhebliche Rechtsfehler geltend gemacht wird; bleibt dies aus, fehlt die Grundlage für eine Überprüfung.

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Bundesgerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers die Revision wegen Unzulässigkeit verwerfen, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 25. Januar 1975

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 394/79

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den █████████████████ Hubert usw. ████ in [REDACTED], geboren am ██████████████████

Sachezeichen: [REDACTED] POD u. a. – wegen Vergehens der falschen Angabe.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1975 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

VoesnerPikert
KuhnNüpel
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