Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz bei demonstrativem Hausfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/69
- Datum
- 30.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straftaten, die im Zusammenhang mit einer zur Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten bestimmten Demonstration begangen werden, fallen unter die Straffreiheit nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes 1970, sodass ein Strafverfahren einzustellen ist.
Die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz bewirkt, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen (vgl. § 467 Abs. 1 StPO iVm § 9 StrFrG 1970).
Die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten ist nur ausnahmsweise geboten; bei Einstellung allein wegen eines gesetzlichen Verfahrenshindernisses (z. B. Amnestie) und mangelnder Verurteilungsaussichten besteht regelmäßig kein Anlass zur Auferlegung.
Bei der Entscheidung über die Auferlegung notwendiger Auslagen ist die Billigkeit zu prüfen; die Aussicht auf Erfolg der Revisionsprüfung und die Beweislage sind maßgebliche Kriterien für eine abweichende Kostenaufteilung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 394/69
in der Strafsache gegen
Br ██ den Studenten Burkhart von 1. aus ████, geboren am ██ 1941 in ███ i. Br., Ma ███ aus █████████
den Studenten Günter 2. geboren am ████ ████ 1938 in █████████, aus █████████
den Studenten Volker 3. geboren █████ ████ 1943 in █████████, aus ██████████
den Studenten Jochen 4. geboren am ████ 1941 in ████, aus █████
den Studenten Thomas 5. geboren am ███ ██████ 1943 in ██████████, Kreis ██████████████████
wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Juni 1970
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe
Die Straftaten, wegen deren die Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Februar 1969 zu Freiheitsstrafen von drei Wochen bis zu zwei Monaten und vierzehn Tagen verurteilt worden sind, wurden im Zusammenhang mit einer zur Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten bestimmten Demonstration begangen; das Verfahren ist daher auf den Antrag des Generalbundesanwalts einzustellen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 7 des Straffreiheitsgesetzes 1970, BGBl. I S. 509).
Die Kosten des Verfahrens fallen nach § 467 Abs. 1 StPO, der gemäß § 9 StrFrG 1970 anwendbar ist, der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen bestand kein Anlass, da die Prüfung der Revisionsaussichten ergeben hat, dass es nur wegen des Verfahrenshindernisses der Amnestie nicht zur Verurteilung kommt, so dass Beweislage und Billigkeit keine andere Entscheidung gebieten (§ 9 StrFrG 1970, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. B-Drucks. VI/526 S. 3 zu § 9 StrFrG 1970).
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