Revision verworfen: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/68
- Datum
- 29.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist in der Regel unzulässig, wenn sie lediglich rügt, das Gericht habe ein Beweismittel nicht erschöpft oder einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Entlastungsbehauptung als wahr unterstellt werden kann und die behauptete Tatsache für die Entscheidung unerheblich erscheint.
Die bloße Wahrunterstellung genügt nicht, wenn für die Entscheidung die näheren Umstände eines Vorgangs von Bedeutung sind; in solchen Fällen ist die Beweiserhebung erforderlich.
Der Tatrichter muss den Angeklagten nicht vor der Urteilsverkündung darauf hinweisen, dass er eine behauptete, als wahr unterstellte Tatsache für unerheblich hält.
Beweiswürdigung und Strafzumessung sind nur bei erkennbaren Rechtsirrtümern oder offenkundigen Verstößen gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung zu beanstanden; bloße Einwendungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 394/68 AG. L0
in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Friedrich ███ █████████████ aus ████, Gemeinde ██, ██████, geboren am ███ 1911 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kind zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Soweit die Revision beanstandet, dass einige Zeugen (die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder ████████) nicht eingehend genug vernommen worden seien, sind die Rügen unzulässig. Denn die Revision kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht ein Beweismittel nicht erschöpft, insbesondere einem Zeugen gewisse Fragen nicht gestellt habe (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 346, 347; 17, 351).
Allerdings hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den bereits vernommenen Kindern Magdalena und Waltraud █████████ die Aussage der Zeugin ███████████████ ██████████ über die Fahrten nach Kreppendorf und zum Tag der offenen Tür in Zirndorf vorzuhalten. Das Landgericht hat die Vernehmung der Zeuginnen Magdalena und Waltraud ████████████ zu der Frage, ob sie an diesen Autofahrten gemeinsam teilgenommen haben, abgelehnt, weil dies als wahr unterstellt werden könne. Die Revision sieht in dieser Ablehnung die „Verletzung einer prozessrechtlichen Vorschrift“, ohne die verletzte Vorschrift näher zu bezeichnen. Aus der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, dass nicht gerügt werden soll, die Strafkammer habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Vielmehr hält der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags mit der gegebenen Begründung für unzulässig. Dem kann nicht gefolgt werden.
Dass der Tatrichter den Beweisantrag dahin verstanden hat, Magdalena und Waltraud █████ sollten zu der Behauptung des Angeklagten vernommen werden, sie hätten an jenen Fahrten teilgenommen, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt. Der Beweisantrag durfte abgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelte, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, und die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden konnte (§ 244 Abs. 3 StPO).
Es gibt nun allerdings Fälle, in denen eine bloße Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht genügt, weil damit die Beweistatsachen nicht erschöpft werden, wenn es auf die näheren Umstände eines Vorgangs ankommt (vgl. BGHSt 1, 137).
So lag es hier aber nicht. Es handelte sich um die Frage, ob die Kinder █████████ an jenen Ausflügen teilgenommen hatten, ohne dass es dabei auf nähere Umstände ankam.
Praktisch konnte von vornherein nur sein, ob es sich um eine erhebliche Behauptung handelte. Das stand aber der Wahrunterstellung nicht entgegen, denn immerhin war die Beweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu beurteilen (vgl. RGSt 65, 322, 330; BGH Urteil vom 31. Oktober 1961 – 5 StR 260/61).
Das Landgericht hat die Beweistatsache schließlich wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, als unerheblich angesehen, weil es davon ausgeht, dass auch der von Waltraud ███ geschilderte Vorfall in der Küche nicht an einem Tage █████████████ stattgefunden haben muss, an dem die Familie ██ ██ ██ ███ mit Ausnahme des Angeklagten einen Ausflug unternommen hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu ersehen. Deshalb war die Strafkammer auch durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht gehalten, den beantragten Beweis zu erheben.
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Angeklagten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, dass es die behauptete, als wahr unterstellte Tatsache als unerheblich ansehe (RG aaO; BGH Urteil vom 12. November 1963 – 5 StR 363/63, auch angeführt bei Kleinknecht, Anm. 16 zu § 244 StPO).
In der Ablehnung des Beweisantrags lag somit kein Verfahrensfehler.
Die Beweiswürdigung und die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtsfehlerfrei.
Die Strafkammer hat zwar einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände erwähnt. Damit brauchte sie aber noch nicht das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes zu bejahen.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Seibert | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Fischer | Pikart |