Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge berichtigt; Zurückverweisung zur Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/62
Datum
23.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH stellt fest, dass kein Widerspruch zwischen schriftlichem Gutachten und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vorliegt und weist die Verfahrensrüge zurück. Zugleich wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass §226 StGB greift, und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB an das Tatgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig, andernfalls bleibt die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann darin liegen, dass das Gericht einen Sachverständigen nicht auf erhebliche Abweichungen zwischen seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen hinweist; erhebliche Widersprüche sind konkret darzulegen.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen, wenn es auf Grund vorhandener, überzeugender Gutachten davon überzeugt ist, dass die geltend gemachte Tatsache nicht zu beweisen ist und die besonderen Voraussetzungen des Ablehnungsverbots nicht vorliegen.

3

Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) erfüllt die einschlägigen Gefährlichkeitsmerkmale; die Bezeichnung ‚gefährliche Körperverletzung‘ ist bei Vorliegen des § 226 StGB entbehrlich, weil der Erschwerungsgrund im Tatbestand aufgeht.

4

Wird eine spätere oder frühere rechtskräftige Strafe nicht mit der jetzt festzusetzenden Strafe zu einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB verbunden, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Zurückverweisung an das Tatgericht zur Bildung einer Gesamtstrafe erforderlich macht; dies gilt unabhängig davon, ob die frühere Strafe inzwischen verbüßt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 23. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Wilhelm ██, geboren am ██ in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 23. Mai 1962 wird

a) der Schuldspruch des Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist;

b) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Zur Verfahrensrüge:

Die Revision rügt unter Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Klein in der Hauptverhandlung nicht auf den angeblichen Widerspruch zwischen seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen hingewiesen habe.

Der Senat hat in seiner zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom Juli 1962 (1 StR 157/62, BGHSt 18, 32, Nr. 25) ausgesprochen, eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne darin liegen, dass das Gericht es unterlässt, einen Zeugen die von seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung stark abweichenden früheren Angaben vorzuhalten. Es liegt nahe, diesen Grundsatz auch auf den Fall anzuwenden, dass zwischen den mündlichen Darlegungen und dem früher erstatteten Gutachten eines Sachverständigen erhebliche Widersprüche bestehen.

Doch braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden; denn ein Widerspruch zwischen den mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. Klein besteht nicht.

Nach den Feststellungen auf Seite 33/34 UA hat der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen erklärt, dass der an der Leiche des Willkomm festgestellte Schädelbruch und die damit zusammenhängende Blutung im Bereich des linken Stirn- und Schläfenhirns nicht sofort zu Ausfallerscheinungen hätten führen müssen, dass vielmehr zwischen der Verletzung und dem Auftreten der ersten Symptome ein „freies Intervall“ liege, das unterschiedlich groß sein könne. Zeitlich bestimmen lasse sich der Eintritt der Verletzung nur auf Grund der Blutung in den basalen Abschnitten des rechten Stirnhirns, die ebenso alt wie jene Verletzung sei. Denn nach dem Beginn dieser Blutung müsse sich die Verhaltensweise des Verletzten binnen weniger Minuten entscheidend verändert haben. Eine Veränderung trat nach den Feststellungen erst am 7. Oktober 1961 zwischen 20.30 Uhr und 21.50 Uhr ein. Diese Darlegungen sind sinngemäß bereits in dem schriftlichen Gutachten von Professor Dr. Klein vom 29. Januar 1962 (S. 20 ff.) enthalten, stehen also mit ihm nicht im Widerspruch.

Da diese Ausführungen auch in sich nicht widersprüchlich sind, ist der Beschluss nicht zu beanstanden, mit dem das Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat. Durch die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen sollte nach dem gestellten Beweisantrag bewiesen werden, dass es nicht möglich sei, auf Grund des Untersuchungsbefundes den Zeitpunkt festzulegen, in dem die tödliche Verletzung zugefügt wurde. Der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht auf Grund des vom Sachverständigen Dr. Klein erstatteten Gutachtens vom Gegenteil der im Beweisantrag behaupteten Tatsache überzeugt war. Es durfte daher den Beweisantrag ablehnen, da die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten besonderen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Im Rahmen seines Gutachtens hat übrigens der Sachverständige auch berücksichtigt, dass Willkomm an Epilepsie gelitten hat.

2. Die Sachrüge:

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil nachgeprüft. Rechtsfehler sind hierbei nicht zutage getreten.

Das Schwurgericht hat auf Grund widerspruchsfreier Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in der Gemeinschaftszelle dem Haftling Willkomm die zum Tode führenden Verletzungen vorsätzlich beigebracht hat. Rechtsirrtumsfrei ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte den Tod Willkomms durch die Verletzungen fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB).

Der Tatbestand des § 226 StGB ist damit gegeben. Im Schuldspruch war lediglich das Wort „gefährlicher“ zu streichen, da es nicht zu jenem Tatbestand gehört, dass die Körperverletzung eine gefährliche im Sinne des § 223a StGB ist. Dieser Erschwerungsgrund geht vielmehr im Tatbestand des § 226 StGB auf.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Urteilsgründen ist es jedoch möglich, dass das Schwurgericht die Anwendung des § 79 StGB irrtümlich unterlassen hat. Auf Seite 5 UA ist angeführt, der Angeklagte sei durch Urteil vom 23. Oktober 1961 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden; die Strafe sei noch nicht verbüßt. Die Verurteilung war also offenbar bereits rechtskräftig geworden. Die Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurde am 7. Oktober 1961, also vor jener Verurteilung, begangen. Es hätte also nach § 79 StGB aus der jetzt ausgesprochenen und der früheren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist und das Urteil sich auch über die Gründe der Unterlassung nicht ausspricht, ist ein den Angeklagten beschwerender sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht nötig ist, um ihm die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu ermöglichen (BGHSt 4, 25; 15, 66).

An der Gesamtstrafenbildung wäre das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung auch dann nicht gehindert, wenn die frühere Strafe inzwischen verbüßt worden wäre (BGHSt 4, 366; 15, 66).

Auf jeden Fall hat das Schwurgericht von neuem über die Anrechnung zumindest der weiteren Untersuchungshaft zu befinden. Mit dem Erlass des Revisionsurteils ist das angefochtene Urteil allerdings – abgesehen von der Gesamtstrafenbildung – rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden, so dass es für die folgende Zeit keiner ausdrücklichen Anrechnung bedarf.

Dr. GeierHübnerDreher
SeibertFischerSanders
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