Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug aufgehoben, Begünstigung in Betracht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/60
Datum
30.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Gründe eher auf sachliche Begünstigung schließen lassen: Der Ehemann hatte die Teppiche bereits durch Betrug erlangt und verwertet, die falsche Auskunft der Angeklagten förderte die festgestellte Betrugshandlung nicht. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Gehilfenhandlung die Haupttat noch fördert oder deren Ausführung unterstützt; ist die Haupttat bereits endgültig vollendet, kommt Beihilfe nur in Betracht, wenn durch die Hilfe eine Fortsetzung des tatbestandlichen Erfolgs gefördert wird.

2

Hat der Täter den Erfolg durch Erschwindeln bereits verwirklicht und verwertet, kann eine nachfolgende falsche Auskunft des Dritten die Haupttat nicht mehr subsidiär fördern und ist daher regelmäßig nicht als Beihilfe zu werten.

3

Ist die Haupttat beendet und dient die fremde Handlung allein dazu, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, kann dies als Begünstigung (§ 257 StGB) zu beurteilen sein; die Strafbefreiung des § 257 Abs. 2 StGB gilt nicht, wenn es nur um die Sicherung der Vorteile des Verbrechens geht.

4

Für die Annahme strafbarer Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis von einem Fortsetzungsplan des Haupttäters hat und eine Unterstützung dieses Plans beabsichtigt; bloße Vermutungen oder unbewiesene Absichtsunterstellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 30. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Masseuse Barbara OC █████ geborene HC ██████ aus ████████, geboren ████████████████, in ███, wegen Beihilfe zum Betrug

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Peetz, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Seibert, Bundesrichter,

Dr. Willms, Bundesrichter,

Hübner, Bundesrichter Dr.,

Fischer, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 1960, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Einzelrichter – in Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die bisherige Urteilsbegründung trägt nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug, sondern wegen sachlicher Begünstigung.

1. Unerheblich ist es, daß ihr Ehemann die Haupttat nach der Annahme des Landgerichts als einen fortgesetzten Betrug beging. Das Urteil ergibt nicht, daß sie an der gesamten Tat teilnahm. Festgestellt ist nur ihre Beteiligung an der Einzelhandlung, durch die ihr Mann den Teppichhändler ███ um die beiden Perserteppiche schädigte. Auf diese ist daher – was die Angeklagte angeht – die Frage beschränkt, ob die Haupttat beendet oder eine strafbare Beihilfe der Angeklagten dazu noch rechtlich möglich war.

2. Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Ehemann der Angeklagten sich die Teppiche bereits betrügerisch verschafft und durch Verpfändung auch schon verwertet hatte.

Gleichwohl hält sie diesen Einzelbetrug ebenfalls nicht für beendet, weil ███ sein Eigentum zumindest durch Auslösung hätte wiedererlangen können, wenn die Angeklagte seine Frage nach dem Verbleib der Teppiche wahrheitsgemäß beantwortet hätte.

Indessen unterstützte die falsche Auskunft nicht die festgestellte Betrugshandlung ihres Mannes; denn diese war, wie beabsichtigt, durch Erschwindeln und Verpfänden der Teppiche bereits erfolgreich abgeschlossen. Daß er sein strafbares Vorhaben weiterführen, sich etwa betrügerisch den Besitz der Teppiche erhalten und █████ durch falsche Angaben von ihrer Wiedererlangung abhalten wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; ebensowenig, daß die Angeklagte von einem solchen Plan ihres Mannes wußte und ihm zu dessen Ausführung Hilfe leisten wollte.

3. Nach der Entscheidung BGHSt 4, 132 kann die Angeklagte anstatt der Beihilfe zum Betrug schon dafür der Begünstigung schuldig sein, wenn die Vortat sie dies aber annahm und zwar noch nicht beendet war, dementsprechend nur den Zweck hatte, ihrem Mann die Vorteile seines Vergehens zu sichern.

Straflosigkeit nach § 257 Abs. 2 StGB käme ihr nicht zugute; denn diese gewährt die Vorschrift dem Täter zwar dann, wenn er durch die Begünstigung einea Angehörigen der Bestrafung entziehen will, dagegen nicht auch in dem Falle, wenn er ihm die Vorteile seines Verbrechens oder Vergehens sichern will.

4. Die Aufklärungsrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO, § 25 Nr. 2 b GVG an den Amtsrichter zurück.

WillmsPeetzFischer
SeibertDr.Hübner
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