Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/59
- Datum
- 22.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Staatsanwalt nur vorsorglich gestellter Beweisantrag, der nicht der Entlastung des Angeklagten dient, bedarf keiner gesonderten Entscheidung und entfällt, wenn der Hauptantrag zur Verurteilung erfüllt wird; der Angeklagte ist insoweit nicht beschwerdebefugt (vgl. §244 Abs. 2 StPO).
Angriffe auf die tatrichterliche Tatsachenwürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig; die Revision kann die erneute Prüfung der Beweiswürdigung nicht ersetzen (§337 StPO).
Die Anwendung des §157 StGB (Irrtum über die Strafbarkeit) ist anhand der tatsächlichen Überzeugung der Strafkammer zu beurteilen; tatsächliche Feststellungen über Beweggründe des Angeklagten sind im Revisionszug nicht zu beanstanden.
Unterbleibt die Belehrung eines aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über sein Recht, die Aussage zu verweigern (§55 StPO), kann dies als mildernder Umstand berücksichtigt werden; eine gesonderte Berücksichtigung des Eidesverweigerungsrechts entfällt, wenn die umfassendere Belehrung bereits unterblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 17. April 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauern Otto ███ aus ████, Gemeinde ████, ███████████, dort geboren ███████████████████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hibner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als ██████gende Richter, Dr. Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB).
Der Staatsanwalt beantragte in seinem Schlußvortrag, den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Meineids zu Zuchthaus zu verurteilen. Nachdem die Strafkammer die Beweisaufnahme nochmals eröffnet, durchgeführt und wieder geschlossen hatte, wiederholte er diese Anträge, beantragte aber zugleich, „Vater und Mutter der Angeklagten ██████ derüber zu vernehmen“, was sie mit dem Beschwerdeführer näher die Beaufsichtigung und Betreuung ihrer (leicht schwachsinnigen, damals 17-jährigen) Tochter vereinbart hatten, als sie sie ihm in Dienst gaben.
Die Revision rügt, daß das Landgericht diesem, wie sie meint, nicht bloß vorsorglichen Beweisantrag weder stattgegeben noch ihn überhaupt beschieden hat.
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings konnte ihr die nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch die Urkundspersonen dahin, daß der Staatsanwalt den Beweisantrag nur „vorsorglich“ gestellt habe, nicht den Boden entziehen (BGHSt 2, 125; 10, 145 und 342, 343). Indessen hatte der Staatsanwalt, wie auch ohne die Berichtigung aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, den Beweisantrag in der Tat nur für den Fall gestellt, daß das bisherige Verhandlungsergebnis die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten gemäß § 174 Ziff. 1 StGB noch nicht zu begründen vermöchte. Sonst hätte sein auf Verurteilung lautender Schlußantrag keine Grundlage gehabt (vgl. BGH MDR 1951, 275). Diente der Beweisantrag aber nicht der Entlastung des Beschwerdeführers, so erledigte er sich von selbst dadurch, daß die Strafkammer dem Hauptantrag des Staatsanwalts entsprach. Weder brauchte sie dann den Hilfsantrag besonders zu bescheiden, noch ist insoweit überhaupt der Angeklagte beschwerdebefugt, da er den Antrag nicht zu eigen gemacht hat (BGH NJW 1952, 273 Nr. 21).
Auch gemäß § 244 Abs. 2 StPO brauchte das Landgericht auf den Beweisantrag nicht einzugehen; denn es hielt schon nach dem früheren und nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung wiederholten Geständnis des Angeklagten für erwiesen, daß Katharina ████████ ihm von ihrem Vater zur Aufsicht und Betreuung anvertraut worden war.
2. Die Strafkammer hat diese Überzeugung hiernach verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnen. Sie hat ferner widerspruchsfrei festgestellt, daß der Beschwerdeführer sich des Unerlaubten seines Geschlechtsumgangs mit dem Mädchen bewußt war. Denn daß er nicht an die Möglichkeit dachte, er könne deswegen strafgerichtlich verfolgt werden (als er später als Zeuge hierüber vernommen wurde – siehe zu II –), schließt allenfalls seine Kenntnis von der Strafbarkeit, nicht aber von dem Unrechtmäßigen seines Verhaltens aus. Er ist deshalb zu Recht wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.
II. Meineid (§ 154 StGB).
1. In diesem Punkte ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an; das ist unzulässig (§ 337 StPO).
2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer ferner die Anwendung des § 157 StGB mit der Feststellung abgelehnt, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes, das Katharina ███ geboren hatte, gar nicht an die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB oder wegen Ehebruchs gedacht hat, sondern ausschließlich deswegen es ableugnete, mit dem Mädchen in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben, weil er sich aus dem Rechtsstreit heraushalten und einer Unterhaltsverpflichtung entziehen wollte. Der Beschwerdeführer geht hiergegen nur mit tatsächlichen Erwägungen an; diese sind im Revisionsrechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO). Daraus, daß er sich nicht selbst auf § 157 StGB berief, hat die Strafkammer keine ihm ungünstigen Schlüsse gezogen. Sein hieran anknüpfendes Revisionsvorbringen fällt daher ins Leere.
3. Der Richter, der den Angeklagten als Zeugen vernahm, hatte ihn nicht über sein Recht belehrt, die Aussage zu verweigern (§ 55 StPO). Mit Rücksicht darauf hat das Landgericht mildernde Umstände angenommen (BGHSt 8, 186 und NJW 1958, 1832 Nr. 11), aber die Strafe nicht nochmals innerhalb des Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB gemildert. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, läge darin nur dann ein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer jene rechtliche Möglichkeit übersehen hätte. Dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.
Daß der Richter den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen nicht (auch) über sein Eidesverweigerungsrecht belehrt hat, kommt als selbständiger Strafmilderungsgrund nur dann in Betracht, wenn dieses Versäumnis allein steht, d. h. wenn der Richter den Zeugen zwar darüber belehrt hat, daß er sein Zeugnis verweigern dürfe, nicht aber auch darüber, daß er es nicht zu beschwören brauche. Hat er es schon – wie hier – übersehen, den Zeugen über sein Recht zur Verweigerung der Aussage zu belehren, so umfaßt dieses weitergreifende Versäumnis das andere, so daß es dessen besondere Berücksichtigung ausschließt.
Demgemäß ist die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Werner | Geier | Dr. Faller | |||
| Hibner | Fischer |