Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Urkundenfälschung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/56
Datum
22.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Urkundenfälschung. Der BGH verwirft die Revision insoweit und hebt den Freispruch auf, weil das Landgericht Rechtsirrtümer bei der Beurteilung des Tatbestands des § 267 StGB machte. Insbesondere ist die Fälschung mit der Abänderung vollendet und das spätere Vorzeigen bzw. die Verwertung durch Dritte kann Gebrauchmachen i.S.d. § 267 StGB darstellen; unterlassene Aufklärung durch Pflichtträger kann einem tätigen Tun gleichstehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urkundenfälschung ist mit der unbefugten inhaltlichen Veränderung einer Urkunde vollendet (§ 267 Abs. 1 StGB).

2

Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB kann im Vorzeigen einer gefälschten Urkunde zu Täuschungszwecken bestehen.

3

Erklärungen und Verhandlungen, die sich auf den durch die Urkunde bezeugten Sachverhalt beziehen, können zusammen mit dem Vorzeigen ein einheitliches Gebrauchsmachen darstellen, auch wenn sie nicht unmittelbar zeitlich aneinander anschließen.

4

Ein Unterlassen kann einem tätigen Verhalten gleichstehen, wenn der Täter aufgrund einer Rechtspflicht verpflichtet ist, die Verwertung der gefälschten Urkunde zu verhindern (Pflicht zur Aufklärung gegenüber Revisoren und Prüfungsstellen).

5

Die Berufung auf Unzumutbarkeit, die Wahrheit zuzugeben, begründet keinen Entschuldigungsgrund gegen die Pflicht zur Aufklärung über eine bekannt gewordene Fälschung.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 29. Mai 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen den ████████████████ Hans ██ aus —— geboren am ███ 1909 in —— wegen Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957 auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Bundesrichter Dr. Breithaupt, Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. ███████████ ████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird insoweit verworfen, als das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 29. Mai 1956 den Angeklagten von der Anklage der Urkundenfälschung freigesprochen hat.

In diesem Umfang wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte als Leiter der Kreis- und Stadtsparkasse ██ der Firma Fritz ███ █████ einen Kredit von 370.000 DM gewährt, obwohl vom Verwaltungsrat nur 80.000 DM bewilligt waren. Als der Revisor ██████████ die Beschlüsse des Verwaltungsrats prüfte, fügte die Angestellte ████████████ in den bereits vom Angeklagten unterzeichneten █████████████ des Verwaltungsratsbeschlusses vom 24. August 1950 ohne dessen Wissen den Zusatz ein, dass der Firma █████ ein Kredit von 380.000 DM genehmigt worden sei. Der Bürgermeister unterzeichnete das Schriftstück, ohne es zu prüfen. Die Angestellte legte es dem Revisor ██████████ vor, der daraufhin den Verwaltungsrat habe der Firma █████ einen Kredit von 380.000 DM eingeräumt.

Die Angestellte ██ unterrichtete danach den Angeklagten hiervon. Er ließ die Sache auf sich beruhen, obwohl der Revisor ██████████ mehrfach mit ihm über das Konto ██ sprach und darauf hinwies, dass der Kredit zu hoch sei. ██ und ████ gingen mit der Prüfungsstelle nach München, die ebenfalls auf █████████ gegen die Höhe des Kredits aufmerksam machte. Auch der Prüfungsstelle gegenüber klärte der Angeklagte nicht auf, obwohl er wusste, dass der Verwaltungsratsbeschluss vom 24. August 1950 als Unterlage für den Revisionsbericht diente.

Die Strafkammer meint, die Angestellte habe die von ihr verfälschte Urkunde bereits durch die Aushändigung an ███ im Sinne des § 267 StGB „gebraucht“, als der Angeklagte hiervon erfuhr. Sie findet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ein Gebrauchmachen auch gegenüber anderen Personen beabsichtigt habe. Sie geht zwar davon aus, dass er rechtlich verpflichtet gewesen sei, den Revisor auf die Fälschung hinzuweisen. In diesem Unterlassen sieht sie jedoch keinen Gebrauch der Urkunde. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb begründet.

Die Fälschung war allerdings in dem Augenblick vollendet, als die Angestellte den Beschluss des Verwaltungsrats abänderte (§ 267 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer übersieht, dass sich das „Gebrauchmachen“ im Sinne des § 267 StGB in dem Vorzeigen der gefälschten Urkunde zu Täuschungszwecken erschöpfen kann.

Rechtsirrig sind spätere Erklärungen und Verhandlungen, die sich auf den durch die Urkunde bezeugten Sachverhalt beziehen, mit dem Vorzeigen dieses Schriftstücks ein einheitliches Ganzes bilden und so als „Gebrauchmachen“ im Sinne des § 267 StGB anzusehen sein können, selbst wenn sich die einzelnen Vorgänge nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge abspielen (RG GA 49, 261). Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, als Sparkassenleiter verpflichtet war, dem Revisor und der Prüfungsstelle richtige Auskünfte zu erteilen und echte Unterlagen vorzulegen. Daraus erwuchs für ihn die Verpflichtung, die Verwertung des gefälschten Belegs durch den Revisor und eine etwaige Weitergabe an die Prüfungsstelle zu verhindern. Das Unterlassen des Angeklagten steht deshalb einem tätigen Verhalten gleich (RG DJRR 1927 Nr. 1591).

Die Ansicht des Verteidigers, es sei dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, die Wahrheit zu bekennen, widerspricht der Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung RGSt 2, 19, 23, auf die er selbst hinweist.

Revision: Freispruch wegen Urkundenfälschung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis