Treffer
BGH Urteil

Devisenrecht: „Versendung“ umfasst innerdeutsche Verlagerung ausländischer Vermögenswerte

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/53
Datum
27.10.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Ein in Frankreich wohnhafter Einziehungsbeteiligter wandte sich mit der Revision gegen die Einziehung von beschlagnahmten Kugellagern wegen Verstößen gegen alliierte Devisenvorschriften. Der BGH hebt die Einziehung teilweise auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob das Verhalten als Wirtschaftsstraftat, Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu qualifizieren ist und weil Feststellungen zum inneren Tatbestand (Vorsatz/Fahrlässigkeit, ggf. Irrtum) fehlen. Materiell-rechtlich stellt der Senat klar, dass „Versendung/Verbringung“ i.S.d. Gesetzes Nr. 53/VO Nr. 235 auch die Verlagerung innerhalb Deutschlands erfasst und hierfür grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich ist. Die „Freigabe“ durch die Zollbehörde ersetzt eine devisenrechtliche Genehmigung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „Versendung“ bzw. „Verbringung“ im Sinne der alliierten Devisenvorschriften (Gesetz Nr. 53/VO Nr. 235) umfasst auch die Verlagerung eines Vermögensgegenstands von einem Ort an einen anderen innerhalb der Bundesrepublik.

2

Die Einziehung wegen Verstoßes gegen Devisenvorschriften setzt die Feststellung eines die Maßnahme tragenden Verstoßes voraus; eine frühere ausländische Sanktionierung desselben Ausfuhrvorgangs kann die Einziehung auf diesen Vorgang ausschließen, wenn darauf nicht mehr abgestellt werden darf.

3

Wird die Einziehung auf § 21 OWiG gestützt, sind auch Feststellungen zum inneren Tatbestand der Zuwiderhandlung (mindestens Fahrlässigkeit) erforderlich.

4

Bei unklarer oder auslegungsbedürftiger Normfassung ist im Einziehungs- und Sanktionszusammenhang zu prüfen, ob ein (un-)verschuldeter Irrtum über Genehmigungserfordernis oder Anwendbarkeit der Vorschriften vorlag, da dies für Einordnung und Rechtsfolgen (Wirtschaftsstraftat/Ordnungswidrigkeit) erheblich sein kann.

5

Eine behördliche „Freigabe“ nach zollrechtlicher Beschlagnahme stellt ohne ausdrückliche Anordnung keine devisenrechtliche Genehmigung für die Verlagerung/Disposition über den Vermögensgegenstand dar.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 30. Dezember 1952

Leitsatz

Innerhalb der Bundesrepublik ist eine „Versendung“ im Sinne des Art. VII b des Gesetzes Nr. 53 (Art. X b der VO Nr. 235 des Französischen Hohen Kommissars) auch die Verlagerung eines Vermögensgegenstandes von einem Ort an einen anderen innerhalb Deutschlands.

Tenor

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten ██ wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Dezember 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Einziehung der bei ██ in Bad ██████ untergebrachten 28 Kisten Kugellager und der bei ███ beschlagnahmten 26 Kisten Kugellager angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Einziehungsbeteiligte █████████, der seinen ständigen Wohnsitz in Frankreich hat, versuchte, 59 Kisten mit Kugellagern ohne Genehmigung und Zollgestellung aus dem Inland über die französische Grenze zu bringen. Die Sendung wurde bei dem Zollamt ██ festgehalten. In einer vor der französischen Zollbehörde durchgeführten Unterwerfungsverhandlung wurden gegen ████████ eine Geldstrafe von 500 DM und Wertersatz in Höhe von 3.500 DM festgesetzt. Die Behörde gab die Kugellager am 1. September 1949 frei, nachdem ████████ beide Beträge bezahlt hatte. An demselben Tage ließ er die Kisten durch den Spediteur ███ nach Bad ██████ befördern und bei diesem einlagern. Kurz danach wurden auf Veranlassung des Einziehungsbeteiligten █████ und im Einvernehmen mit ████████ 31 dieser Kisten nach █████ verbracht. █████, der die Kugellager kaufen und nach Frankreich ausführen wollte, ließ sie in 26 Kisten umpacken, sah dann aber von einem Erwerb ab und stellte sie █████ wieder zur Verfügung.

Das gegen ████████ und ██ wegen versuchter verbotener Ausfuhr eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ein. Das Landgericht hat in dem gemäß §§ 430 ff. StPO durchgeführten Verfahren die Einziehung der bei ██ untergebrachten 28 Kisten, der in ███ vorgefundenen 26 Kisten und weiterer 4 bei █████ beschlagnahmter, dem ██ gehöriger Kisten Kugellager angeordnet.

In der Revisionsschrift des Rechtsanwalts ██ fehlt die Angabe, für wen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Sachbezeichnung enthält die Namen sämtlicher fünf Einziehungsbeteiligten. Es kann aber nicht angenommen werden, dass er für alle tätig werden wollte. Das folgt schon daraus, dass er ausdrücklich auf seine Eigenschaft als „Verteidiger“ hinweist und als solcher im ersten Rechtszug nur für ███ und ███ aufgetreten ist. Auch die Frage, ob sich das Rechtsmittel auf diese beiden oder nur auf einen von ihnen beziehen soll, lässt sich auf Grund der Einlegungsurkunde nicht mit Sicherheit beantworten. Ihr Inhalt muss daher im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Schon die Darlegungen in den Urteilsgründen deuten darauf hin, dass ein Rechtsmittel des Einziehungsbeteiligten █████ nicht in Betracht kommt. Ihm gehörten lediglich die vier Kisten Kugellager, die bei ███ in Bad ██████ beschlagnahmt worden waren. Wie das Landgericht ausführt, hat er in der Hauptverhandlung daran keine Rechte geltend gemacht. Die 26 bei ███ in █████████████ Kisten hatte er zwar erwerben wollen; er hatte jedoch von dem Ankauf Abstand genommen und sie dem ████████ wieder zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen hatte er an den Kisten ersichtlich kein Interesse. Zudem hat ihn das Landgericht insoweit nicht als Beteiligten angesehen und die Einziehung auch nicht wegen einer von ihm begangenen Straftat ausgesprochen.

Liegt somit schon nach den Sachumständen die Annahme nahe, dass als Beschwerdeführer nur ███████ anzusehen ist, so wird dies zur Gewissheit durch die seitens des Rechtsanwalts ████ abgegebenen Erklärungen. In der Revisionsbegründung greift er das Urteil des Landgerichts ersichtlich nicht an, soweit es die Einziehung zum Nachteil des ██ angeordnet hat. Auf Befragen hat Rechtsanwalt ██ schriftlich bestätigt, dass sich die eingelegte Revision „nur auf das Urteil gegen ██████ erstrecken soll“.

Der Senat ist danach zu dem Schluss gelangt, dass nur ███████ Beschwerdeführer ist. Seinem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

1. Das Landgericht sieht die Grundlage für die Durchführung des Verfahrens in Art. 16 der Verordnung Nr. 167 des Französischen Oberkommandierenden in Deutschland (ABl. 1948, 1616), Art. VIII Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 235 des Französischen Hohen Kommissars (ABl. 1949, 2155), Art. 5 des Gesetzes Nr. 33 der AHK, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 14 der AHK, § 39 WiStG n.F., §§ 21, 26 OWiG.

Die Anwendung der Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist, entgegen der Ansicht des Nebenklägers, nicht zu beanstanden (BGH NJW 1953, 595; Dt. DevRundsch. 1953, 55).

Das sachliche Einziehungsverfahren könnte auch in § 3a des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 seine Rechtfertigung finden. Erörterungen hierzu erübrigen sich jedoch, da in dem einen wie dem anderen Falle dieselben verfahrensrechtlichen Grundsätze (§§ 430 ff. StPO) in Betracht kommen.

2. Die Taten des ████████, auf Grund deren die Einziehung angeordnet worden ist, sind vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 33 der AHK begangen worden. Trotzdem sind gemäß § 2 Abs. 2 StGB auch die sachlich-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, falls sie im Verhältnis zu den früheren milder sind. Das ist sicher insoweit der Fall, als gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 33 und § 6 WiStG die Beurteilung als Ordnungswidrigkeit möglich ist.

Es ist also in erster Reihe zu prüfen, ob Wirtschaftsstraftaten in Betracht kommen, da andernfalls die Gerichte gemäß § 26 OWiG (§ 11 Abs. 3 StraffrGes.) zur Aburteilung nicht zuständig sind.

Die Strafkammer hat bisher keine Stellung dazu eingenommen, ob das beanstandete Verhalten des Einziehungsbeteiligten als Straftat zu werten ist, als Ordnungswidrigkeit oder als Wirtschaftsstraftat. Dessen hätte es bedurft; denn die Frage kann, wie noch darzulegen ist, insbesondere nach der inneren Tatseite zweifelhaft sein.

Das Urteil muss daher schon aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des § 265 StPO bedarf.

3. Das Urteil ist aber auch im Übrigen nicht rechtsirrtumsfrei begründet.

Die Einziehung ist nur zulässig, wenn ein diese Maßnahme rechtfertigender Verstoß gegen die Devisenvorschriften festgestellt werden kann.

Der Einziehungsbeteiligte hat versucht, die Kugellager ohne Genehmigung und ohne Zollgestellung nach Frankreich auszuführen. Deswegen ist er von der französischen Zollbehörde rechtskräftig bestraft worden, ohne dass auf die an sich mögliche Einziehung erkannt worden ist. Auf diese Vorgänge kann daher die Maßnahme nicht mehr gestützt werden. Das hat das Landgericht, entgegen der Annahme der Revision, nicht verkannt. Es erblickt die strafbare Handlung des Einziehungsbeteiligten vielmehr darin, dass er die Kugellager von ██ nach Bad ███████ befördern ließ und es gestattete, dass ein Teil von dort nach ███████ geschafft wurde.

Das ist, soweit es sich um den äußeren Tatbestand handelt, nicht zu beanstanden.

a) Am 1. September 1949, als die Versendung der Kisten von ██ nach Bad ██████ erfolgte, galt die Verordnung Nr. 167 des Französischen Oberkommandierenden in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 53 a.F. der Militärregierung. Nach Art. I 1b des Gesetzes Nr. 53 a.F. waren gemäß der in der Französischen Zone veröffentlichten Übersetzung (ABl. der MilReg. Baden 1945 S. 13) alle „Handlungen“ (transactions) verboten, die sich beziehen auf Vermögensgegenstände, welche sich innerhalb Deutschlands befinden und welche ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt von Personen außerhalb Deutschlands stehen.

Die „Handlung“ fand in der Verbringung der Waren, ähnlich wie nach der in Kraft getretenen Neuregelung durch Art. X b der am 19. September 1949 in Kraft getretenen VO Nr. 235, ihren Ausdruck. Dort bedeutet „Erwerb, die Einfuhr, die Leihe und die Empfangnahme von Leistungen, gleichgültig, ob dieselbe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, ferner die Versendung, der Verkauf, die Vermietung, die Übertragung, die Aufnahme von Grundpfandrechten, die Verbringung, die Ausfuhr, die Verpfändung und jede andere Verfügung, die Zahlung, die Rückzahlung, die Verleihung, die Übernahme von Garantien und jede andere Vornahme von Handlungen“.

Die in der Britischen Zone veröffentlichte deutsche Übersetzung des Gesetzes Nr. 53 a.F. (ABl. der MilReg. Nr. 3 § 22) enthält zwar einige Abweichungen im Ausdruck. Vor allem findet sich an Stelle des Wortes „Handlung“ regelmäßig das Wort „Geschäft“. Grundsätzliche Unterschiede, die eine abweichende rechtliche Beurteilung zulassen, sind jedoch nicht vorhanden, zumal die maßgebenden englischen und französischen Fassungen in allen Zonen insoweit untereinander übereinstimmen.

Die angeführten Beispiele beziehen sich auf die verschiedensten Rechtsvorgänge, und es kann zweifelhaft sein, ob sich aus ihnen eine allgemeine Begriffsbestimmung der „Handlung“ (des „Geschäfts“) im Sinne des Art. I Ges. Nr. 53 bezw. der VO Nr. 235 ableiten lässt (vgl. BGH NJW 1953, 796). Erörterungen zu dieser Frage erübrigen sich aber, wenn ein Vorgang eindeutig unter eines dieser Beispiele fällt.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Begriff der „Verbringung“ mag für sich allein genommen mehrere Auslegungen zulassen. Aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, ergibt sich aber unmissverständlich, dass er die Verlagerung des Gutes von einem Ort an den anderen zum Inhalt hat. Derselbe Ausdruck findet in Art. VII 2 d Ges. Nr. 53 a.F. (Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235) Verwendung. Dort bedeutet er, ebenso wie in Art. IV a, b, c der VO Nr. 235, die Ein- und Ausfuhr, also die „Verbringung“ über die Grenze, wie jeweils ausdrücklich hervorgehoben wird. In Art. VII b des Gesetzes Nr. 53 a.F. (jetzt X b der VO Nr. 235) wird dieses Wort jedoch offensichtlich in anderem Sinne gebraucht; denn die Ein- und Ausfuhr finden daneben Erwähnung; es muss also eine umfassendere Bedeutung haben. Sie kann nur darin gefunden werden, dass schon die Verlagerung innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich verboten und an die Genehmigung der zuständigen Stelle gebunden sein soll. Dieselbe Bedeutung dürfte der in Art. VII des Gesetzes Nr. 53 gebrauchte Begriff der „Versendung“ haben.

Diese Auslegung entspricht auch dem von den Gesetzen verfolgten Zweck, nicht nur unmittelbare Veränderungen devisenwirtschaftlicher Rechtsverhältnisse zu überwachen und zu lenken, sondern auch der Vorbereitung solcher Veränderungen entgegenzutreten (BGH NJW 1953, 796).

Die ohne Kenntnis der zuständigen Behörden vorgenommene Verlagerung von Vermögenswerten, die einem Ausländer gehören, ist besonders geeignet, die verbotene Ausfuhr oder eine sonstige mit den Devisengesetzen in Widerspruch stehende Verfügung zu erleichtern. Sie kann der Vorbereitung eines derartigen Verstoßes dienen; deshalb liegt das Verbot durchaus im Rahmen des von dem alliierten Gesetzgeber erstrebten Zieles.

Die Richtigkeit dieser Auslegung wird schließlich durch die französische Fassung des Gesetzes Nr. 53 a.F. (ABl. der MilReg. Baden 1945, 13) bestätigt. Während der Begriff der „Verbringung“ in Art. VII 2 d mit „exportation, remise ou autre déplacement de tout bien d’Allemagne vers l’étranger“ wiedergegeben wird, ist in Art. VII lediglich von „transport“ die Rede; damit wird ebenfalls auf die bloße Verlagerung hingewiesen. Dieselben Erwägungen haben für die ähnlich lautende französische Fassung der insoweit VO Nr. 235 Art. I Abs. 2 und Art. X b zu gelten.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Einziehungsbeteiligte zu der Verbringung der Kugellager von ███████████ nach Bad ██ der Genehmigung bedurfte, die ihm nach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des Urteils nicht erteilt worden ist. Der „Freigabe“ durch die französische Zollbehörde ist eine derartige Genehmigung nicht zu entnehmen; ersichtlich handelte es sich dabei nur um die Aufhebung der Beschlagnahme.

Dieselben Grundsätze haben für die mit Einvernehmen des ███ erfolgte Beförderung eines Teiles der Kisten von Bad ██████ nach ███████ zu gelten: Es ist zwar richtig, dass dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, an welchem Tage sie vorgenommen worden ist (am 23. September oder Anfang Oktober 1949). Das ist aber unschädlich, denn der Vorgang hat sich in jedem Falle nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 235 (dem 19. September 1949) ereignet, die in Art. X b eine ähnliche Erläuterung des Wortes „Geschäft“ enthält wie das Gesetz Nr. 53 a.F. in Art. VII.

Die Strafkammer stützt, wie erwähnt, die Einziehung auf § 21 OWiG. In diesem Falle muss nach, soweit ersichtlich, einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Lehre auch der innere Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die in Betracht kommenden Vorschriften gegeben sein (vgl. BayObLGSt 1952, 130 ff).

Es bedarf keiner Erörterung, ob dasselbe auch im Rechtszustand zur Zeit der Begehung der Taten zu gelten hatte; denn wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre § 21 OWiG das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB und danach allein anzuwenden. Die Einziehung nach §§ 17 ff. OWiG ist im Allgemeinen als Strafe anzusehen und lediglich im Falle des § 18 Abs. 3 OWiG eine Sicherungsmaßregel, für die § 2 Abs. 4 StGB gilt (BayObLG aaO S. 135).

Das Landgericht hat nicht erörtert, ob dem Einziehungsbeteiligten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dessen hätte es aber nach den Umständen des Falles bedurft. Die Wortfassung des Gesetzes Nr. 53 a.F. und der Verordnung Nr. 235 weicht von der in der deutschen Gesetzgebung üblichen ab und führt zu beträchtlichen Auslegungsschwierigkeiten. Auch für den Rechtskundigen ergeben sich manche Bedenken und Unklarheiten. Deswegen wird es in einem Falle, der Anlass zu begründeten Zweifeln gibt, der eingehenden Prüfung bedürfen, ob sich der Täter in unverschuldetem oder verschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften befunden hat (§ 6 WiStG bzw. § 26 a WiStG).

Die Sachumstände drängten dazu, diese Frage zu erörtern. Es ist möglich, dass der Einziehungsbeteiligte keine Kenntnis von dem Genehmigungserfordernis für die Verlagerung hatte. Insbesondere kann er insoweit gutgläubig gewesen sein, als es sich um die Fortschaffung der Kugellager nach der Freigabe durch die Zollbehörde und die Einlagerung bei dem Spediteur ██ handelte. Wäre der etwa vorhandene Irrtum verschuldet gewesen, so würde gemäß § 26 a Abs. 2 WiStG n.F. (§ 31 Abs. 2 WiStG a.F.) die Strafbarkeit zwar nicht entfallen; eine dahingehende Feststellung könnte aber von entscheidendem Wert für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG).

Gelangt die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass Wirtschaftsstraftaten in Betracht kommen, ohne dass der innere Tatbestand gegeben ist, so wird sie schließlich zu prüfen haben, ob die Einziehung nach § 18 Abs. 3 OWiG zu erfolgen hat. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßregel, über die nach dem Gesetz zu befinden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 4 StGB).

Gegen die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 OWiG bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 33 keine grundsätzlichen Bedenken.

Eine Aufhebung des Urteils zugunsten des Einziehungsbeteiligten ██ gemäß § 357 StPO ist nicht erforderlich. Er hatte, da er von dem Kauf Abstand nahm, keinen rechtlichen Anspruch auf die bei ███ beschlagnahmten 26 Kisten und war daher insoweit nicht Einziehungsbeteiligter im Sinne des § 431 Abs. 2 StPO. Im Übrigen hat das Landgericht die Einziehung auch nicht in Ansehung der von ihm entfalteten Tätigkeit ausgesprochen.

HorchnerMantelHeimann-Trosien
Dr. PeetzGlanzmann
Devisenrecht: „Versendung“ umfasst innerdeutsche Verlagerung ausländischer Vermögenswerte — Themis