Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Untreue und Betrug, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/52
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Untreue, Betrug und Unterschlagung ein. Der BGH hebt mehrere Verurteilungen auf, weil Feststellungen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO nicht genügen und teilweise § 81a GmbHG anstelle von § 266 StGB anzuwenden ist; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Andere Verurteilungen bleiben bestehen; Gesamtstrafe und Berufsverbot werden insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen hinreichender und selbständiger Feststellungen nach § 267 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung der Verurteilung, weil die tatrichterliche Bindung der Tatsachenfeststellung entfällt.

2

Untreuehandlungen eines Geschäftsführers gegen die Gesellschaft sind nach § 81a GmbHG zu beurteilen; Tatbestandsmäßigkeit setzt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes und zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Gesellschaftsschadens voraus.

3

Die bloße Zustimmung der Gesellschafter enthebt den Geschäftsführer nicht von einer strafbaren Untreue, weil die Gesellschafter die Gesellschaft nicht willkürlich verschulden dürfen.

4

Zur Verurteilung wegen Betrugs sind darzustellen: konkrete Täuschungshandlung, vermögensmindernde Verfügung und ein hierdurch eingetretener Vermögensschaden; bloße Indizien reichen ohne konkrete Schadensfeststellung nicht aus.

Vorinstanzen

████████████ Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Fabrikanten Rudolf ██ aus ███, geboren 1904 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des ██████████████████ in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als █████████████, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als ██████████████ der █████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ████████████ Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in den Fällen A und B sowie wegen Betruges in den Fällen § und in Tateinheit mit Untreue im Falle Gebrüder W. verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe und das Berufsverbot werden aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ███ Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

I. Untreue zum Nachteil der RC-GmbH in den Fällen A) und B) (Urteil S. 34, ██ 2).

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Urteilsgründe den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO nicht genügen. Sie geben nur den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses wieder, fügen eine davon abweichende rechtliche Beurteilung an und nehmen zu einzelnen Einwendungen des Angeklagten Stellung. Das ist keine selbständige Tatsachenfeststellung des erkennenden Gerichts, wie sie Voraussetzung der Anwendung des █████████████ ist. Die Verurteilung ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung wird folgendes zu beachten sein:

1.) Untreuehandlungen, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma RC-GmbH zu deren Schaden begangen hat, sind nicht nach § 266 StGB strafbar, sondern nach § 81a GmbHG. Auch im Falle des § 81a GmbHG gehört zur Untreue ein pflichtwidriges Handeln. Pflichtwidrig ist nicht nur, was besonders übernommenen Pflichten zuwiderläuft, sondern alles, was der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes widerspricht (RGSt 69, 203 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1952 – 1 StR 668/51). Hierauf und auf den der Gesellschaft zugefügten Nachteil muss sich der Vorsatz des Täters wenigstens in bedingter Form erstrecken.

2.) In dem Falle B scheint der Angeklagte die Wechsel namens der RC-GmbH zu einer Zeit (17., 20. und 29. September 1949) angenommen zu haben, zu der er als Geschäftsführer schon ausgeschieden war (10. September 1949). Trifft das zu, so kann § 81a GmbHG nur anwendbar sein, wenn der Angeklagte auf Grund seiner früheren Geschäftsführereigenschaft die Gesellschaft noch verpflichten konnte, d. h. in dem Falle des § 15 Abs. 1 HGB (§ 39 GmbHG; vgl. RGSt 47, 428). Andernfalls kann § 266 StGB in Betracht kommen. Der Missbrauchstatbestand dieser Vorschrift würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte aus einem sonstigen, bisher nicht ersichtlichen Rechtsgrund in der Lage war, für die Gesellschaft noch eine wirksame Wechselverpflichtung einzugehen. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB kann nur erfüllt sein, wenn der Angeklagte auch noch nach der Lösung des Geschäftsführerverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen. Eine solche Treupflicht ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn es sich um die Abwicklung eines beendeten Treueverhältnisses handelt (vgl. RGSt 45, 434; GoldtArch 56, 323). Hier trifft das nicht zu; es bedürfte deshalb des Nachweises besonderer Umstände, um in der unbefugten Wechselzeichnung noch einen strafbaren Treubruch zu finden. Ein Vermögensnachteil könnte der Gesellschaft freilich durch das Handeln des Angeklagten auch dann entstanden sein, wenn sie durch die Wechselzeichnung des Angeklagten nicht verpflichtet wurde; der gegen die Gesellschaft sprechende Rechtsschein und die Notwendigkeit, unbegündete Ansprüche Dritter abzuwehren, kann schon nachteilig sein. Konnte der Angeklagte durch seine Wechselunterschrift die RC-GmbH nicht mehr verpflichten, so hat er den BO möglicherweise betrogen.

3.) Sofern das Verhalten des Angeklagten die Merkmale der Untreue aufweist, würde es entgegen der Meinung der ████████ nicht aus dem Grunde straflos sein, dass die Gesellschafter seinem Handeln zustimmten. Denn die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH sind nicht berechtigt, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft einer willkürlichen Verschuldung preiszugeben (vgl. RGSt 42, 278; 71, 353; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1952 – 1 StR 153/52). Sollte der Angeklagte rechtsirrig angenommen haben, die Zustimmung der Gesellschafter mache sein Handeln erlaubt, so würde das seine Bestrafung nur hindern, wenn er auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte (BGHSt 2, 194).

II. Unterschlagung zum Nachteil ██ (Urteil S. 42 f.)

Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist frei von Rechtsirrtum. Nach der Feststellung der Strafkammer ist die Maschine dem Angeklagten „geliefert“ und wenige Tage später von ihm an EC weitergeliefert worden. Sie hat sich demnach bei der Zueignungshandlung in seinem Gewahrsam befunden. Dass der Angeklagte den Eigentumsvorbehalt der Firma Tugen FD kannte, hat die Strafkammer aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Rechnung Fischers geschlossen. Den Schriftwechsel aus der Zeit nach der Lieferung hat das Gericht nur zur Unterstützung seiner Beweiswürdigung herangezogen. Das Vorbringen der Revision widerspricht somit den bindenden Feststellungen des Tatrichters. Im Übrigen wäre der Angeklagte, wenn der von der Revision behauptete Sachverhalt gegeben wäre, nicht straflos, sondern der Anstiftung des schuldlos handelnden Zrdel zur Unterschlagung schuldig (§ 50 Abs. 1 StGB).

III. Betrug zum Nachteil ██ (Urteil S. 43 ff.)

Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, den Vertrag mit W. zu halten. Diese Würdigung der Beweise, insbesondere der Zeugenaussage des W., weist keinen Rechtsfehler auf; sie bindet daher das █████████████████. Das hiernach feststehende Verhalten des Angeklagten zeigt alle Merkmale des Betruges.

Zuzugeben ist der Revision, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Wechsel des W. vertragswidrig verwertet, insoweit nicht ohne weiteres zutrifft, als er die an W. zu liefernden Sachen schon auf Lager hatte, sie also nicht erst zu beschaffen brauchte. Doch beruht die Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an den Vertrag nicht erfüllen wollen, nicht auf jener Annahme. Im Übrigen hat der Angeklagte vertragswidrig jedenfalls insoweit gehandelt, als er mit dem Wechselerlös nicht die fehlenden Schalter einkaufte. Abgesehen davon durfte er die Wechsel gerade deshalb nicht verwerten, weil er nach den Feststellungen ████████████ war, seinerseits den Vertrag mit W. nicht zu erfüllen.

IV. Betrug zum Nachteil St. & Sohn (Urteil S. 48 f.)

Der Vertragsschluss mit St. & Sohn erfüllt noch nicht den Tatbestand des Betruges, weil sich St. & Sohn zur Herausgabe von Waren nur Zug um Zug gegen Barzahlung verpflichtete; darin liegt noch kein Vermögensschaden. Hernach gelang es freilich dem Angeklagten, die Ware ohne Bezahlung zu erlangen, weil ███ ██ zufällig abwesend war und seinen Leuten die Barzahlungsvereinbarung verschwiegen wurde. Das Urteil stellt aber fest, dass der Angeklagte die Waren abholen ließ; demnach muss angenommen werden, dass er selbst dabei nicht zugegen war und die Leute St. & Sohn schließlich irre führte. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, dass ███ abwesend sein würde, und ob er veranlasst hat, dass seine Beauftragten die Angestellten St. & Sohn täuschten. Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung.

V. Betrug zum Nachteil RD (Urteil S. 49 f.)

Die Feststellungen genügen entgegen der Meinung der ████████ noch nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Die Täuschungshandlung des Angeklagten hat die Strafkammer erkennbar in der mit der Begebung des Akzepts verbundenen unwahren Behauptung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gesehen, die Vermögensverfügung des K. in der Unterlassung einer umgehenden und nachdrücklichen Forderung auf Befriedigung seiner Ansprüche. Nicht dargetan ist aber ein Vermögensschaden des Gläubigers. Der Schaden könnte nach Sachlage nur darin liegen, dass der Gläubiger durch jene Unterlassung der Möglichkeit beraubt wurde, seine Forderung ganz oder teilweise beizutreiben, so dass diese an wirtschaftlichem Wert verlor (vgl. RGSt 67, 200; BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen hierzu und entsprechend auch zur inneren Tatseite waren, da der Angeklagte schon vor der Hingabe des Wechsels seine Zahlungen eingestellt hatte, erforderlich gewesen. Die Verurteilung muss daher aufgehoben werden.

VI. Betrug zum Nachteil Gebrüder W. in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der RC-GmbH (Urteil S. 51 ff.)

Die Verurteilung wegen Untreue wäre nur insofern richtig zu stellen, als nicht § 266 StGB, sondern § 81a GmbHG anzuwenden gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, die Gesellschafter seien mit der Handlungsweise des Angeklagten einverstanden gewesen, widerspricht der Feststellung, dass sie überhaupt nicht unterrichtet wurden; sie ist aber auch, wie schon oben zu 3. dargelegt, für den Tatbestand des § 81a unerheblich. Dagegen ist die Verurteilung wegen Betruges nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte die RC-GmbH wirksam verpflichtet hat; daran würde auch ein entgegengesetzter innerer Vorbehalt des Angeklagten nichts ändern (§ 116 BGB). Dann aber ist eine Täuschungshandlung des Angeklagten wie auch ein Vermögensschaden der Firma Gebrüder W. bisher nicht dargetan. Hierfür kommt es darauf an, ob die Forderungen der Firma gegenüber der RC-GmbH gefährdet waren. Das liegt nach den sonstigen Ausführungen des Urteils zwar nahe, ist aber bisher nicht einwandfrei festgestellt, auch fehlt es an einer Feststellung, ob der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat.

VII. Betrug zum Nachteil BC (Urteil S. 54 ff.)

Die Feststellungen genügen noch nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Sie lassen auch noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Merkmale des Betruges erkennen. Die Beförderungsaufträge hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils im eigenen Namen gegeben; dadurch hat er sich bei der gegebenen Sachlage mindestens schlüssig dem BC gegenüber als zahlungsfähig und zahlungswillig ausgegeben. Das war der Angeklagte aber nach der Überzeugung der Strafkammer nicht, weil er sich damals █████ im Konkurs befand. Dass K. im ersten Fall seinen Fuhrlohn beim Empfänger erheben sollte, widerspricht nicht der Annahme, der Angeklagte habe versichert, dass er persönlich für alle Beförderungskosten aufkommen werde. Er hat demnach nach der Überzeugung der Strafkammer durch Täuschung zu den Fahrten veranlasst und ihn mit Wissen und Willen geschädigt.

VIII. Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Verurteilung in den Fällen, in denen die Revision Erfolg hatte, das Strafmaß in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Die Aufhebung einzelner Verurteilungen hat aber zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe und das Berufsverbot, gegen das an und für sich rechtliche Bedenken nicht bestanden hätten, nicht bestehen bleiben konnten.

Dr. Hille ██████ Dr. Geier ███████

Glanzmann
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