Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Beweisantrag, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/99
- Datum
- 16.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist verpflichtet, über einen Beweisantrag zu entscheiden, wenn der beantragte Beweis auch für andere, nicht eingestellte Taten von Bedeutung ist.
Kommt eine Entscheidung über einen Beweisantrag nicht zustande (weder Vernehmung noch Ablehnung gemäß § 244 Abs. 6 StPO), liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Der Revisionssenat kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht eigenständig ergänzen; kann daher nicht ausschließen, dass eine nachgeholte Beweisführung zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung geführt hätte.
Ist nicht auszuschließen, dass unberücksichtigte Beweise die Glaubwürdigkeit zentraler Zeugen beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 14. Mai 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen – nach den Urteilsfeststellungen hat er jeweils den Zeugen I. und O. in erheblichem Umfang Heroin verkauft – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Über die abgeurteilten Fälle hinaus lag dem Angeklagten auch zur Last, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. nach Stuttgart gefahren zu sein, wo er sich mit I. und O. getroffen habe und diesen gemäß ihrer vorherigen Bestellung 100 g Heroin habe übergeben lassen. Die Verteidigung hat die Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis dafür beantragt, dass dieser den Angeklagten nicht persönlich kenne und dementsprechend niemals mit ihm zu einer Rauschgiftübergabe nach Stuttgart gefahren sei.
Die Strafkammer, die entsprechend einem Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen zusammen mit dem Urteil ergangenen Beschluss das Verfahren hinsichtlich des Vorgangs in Stuttgart gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hat den Zeugen weder vernommen, noch hat sie den Beweisantrag durch einen Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Sie wäre jedoch trotz des geschilderten Verfahrensablaufs zu einer Entscheidung über den Beweisantrag verpflichtet gewesen, weil der Beweisantrag auch für die nicht eingestellten Taten von Bedeutung war, da die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf die Aussagen der Zeugen I. und O. gestützt ist. Der Senat, der die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht durch eine eigene ergänzen kann, kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugen I. und O. insgesamt anders beurteilt hätte, wenn sich ergeben hätte, dass ihre Angaben zu dem Geschehen in Stuttgart falsch waren.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf das weitere Vorbringen der Revision noch ankäme.
| Schafer | Wahl | Schluckebier | |||
| Maul | Boetticher |