Aufhebung wegen fehlender Protokollfeststellung zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/97
- Datum
- 07.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gehört die Feststellung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und ist zu protokollieren.
Fehlt die im Protokoll niedergelegte Feststellung über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, liegt eine Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO vor.
Die Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Die Sitzungsniederschrift ist als Beweismittel (§ 274 StPO) geeignet, den Vortrag über den Ablauf der Hauptverhandlung, insbesondere die Nichtwiederherstellung der Öffentlichkeit, zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 393/97 vom 7. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der zu § 338 Nr. 6 StPO erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hatte in der Sitzung vom 4. Dezember 1996 die Öffentlichkeit bis zur Urteilsverkündung gemäß § 171b Abs. 2, Abs. 1 GVG ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer erklärt, dass hiernach für die gesamte weitere Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt worden ist. Dieser Vortrag wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO).
Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, dass die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1994 – 1 StR 47/94 m.w.Nachw.; Engelhardt in KK, 3. Aufl., § 273 Rdn. 4).
Da das Protokoll eine solche Feststellung nicht enthält, erweist sich die Verfahrensrüge als begründet. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Daher unterliegt das Urteil ohne Weiteres der Aufhebung.
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