Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Protokollfeststellung zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/97
Datum
07.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Ausschluss der Öffentlichkeit (§171b GVG). Der BGH hält fest, dass im Protokoll die Wiederherstellung der Öffentlichkeit als wesentliche Förmlichkeit zu vermerken ist und eine solche Feststellung fehlt. Wegen der dadurch begründeten Verfahrensfehler wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gehört die Feststellung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und ist zu protokollieren.

2

Fehlt die im Protokoll niedergelegte Feststellung über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, liegt eine Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO vor.

3

Die Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Die Sitzungsniederschrift ist als Beweismittel (§ 274 StPO) geeignet, den Vortrag über den Ablauf der Hauptverhandlung, insbesondere die Nichtwiederherstellung der Öffentlichkeit, zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 393/97 vom 7. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der zu § 338 Nr. 6 StPO erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hatte in der Sitzung vom 4. Dezember 1996 die Öffentlichkeit bis zur Urteilsverkündung gemäß § 171b Abs. 2, Abs. 1 GVG ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer erklärt, dass hiernach für die gesamte weitere Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt worden ist. Dieser Vortrag wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO).

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, dass die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1994 – 1 StR 47/94 m.w.Nachw.; Engelhardt in KK, 3. Aufl., § 273 Rdn. 4).

Da das Protokoll eine solche Feststellung nicht enthält, erweist sich die Verfahrensrüge als begründet. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Daher unterliegt das Urteil ohne Weiteres der Aufhebung.

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SchaferWahl
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