Treffer
BGH Urteil

Untreue – Schadensbegriff bei „Schieben“ von Kassenmitteln; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/90
Datum
19.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Streitgegenstand war, ob das durch falsche Datierung von Einzahlungen („Schieben“) gegebene Vorgehen einen darüber hinausgehenden Schaden begründet. Der BGH bejaht den Schaden allein in den tatsächlich zu Privatzwecken entnommenen Beträgen (994.231,67 DM) und erläutert, dass die bloße Datumsverschleierung ohne Vermögensminderung keine zusätzliche Untreue begründet. Die verzögerte Buchung wurde als Zumessungsgrund gewertet; pauschale Rügen zur Unangemessenheit der Strafe genügten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands (§ 266 StGB) ist als Schaden das konkret eingetretene Vermögensopfer maßgeblich; Scheinbuchungen, die keine Vermögensminderung bewirken, begründen keinen zusätzlichen Schaden.

2

Das Vortäuschen früherer Einzahlungen durch falsche Datumsangaben führt nicht bereits für sich zur Untreue, wenn die eingezahlten Beträge den tatsächlichen Einnahmen entsprechen und keine Verfügung über fremdes Vermögen vorliegt.

3

Eine über längere Zeit unerkannte Verzögerung der Buchung von Geldeingängen kann als strafzumessender Umstand (Zumessungsgrund) berücksichtigt werden.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn behauptete Rechtsfehler nicht substantiiert dargelegt werden; bloße pauschale Hinweise auf die angebliche Unangemessenheit der Strafe reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 17. November 1989

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Pirmin █████████████████, geboren am [REDACTED::C] 1947 in [REDACTED::Woo], wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1989 als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts München II vom 29. März 1990 wird aufgehoben.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, die Kosten der Revision des Angeklagten trägt dieser.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft und die zwar unbeschränkte, Einzelausführungen aber ebenfalls nur zum Strafausspruch enthaltende Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Höhe des Schadens nicht verkannt. Schaden waren die vom Angeklagten für Privatzwecke entnommenen Gelder. Dagegen bestand das bloße „Schieben“ der Gelder darin, dass der Angeklagte, wenn er die Einnahmen eines bestimmten Tages einzahlte, fälschlich den Eindruck erweckte, es handele sich um die Einnahmen eines früheren Tages. In dieser falschen Deklaration lag für sich keine Untreue. Der Angeklagte zahlte eingenommenes Geld – sofern er es nicht für sich verwendete – nicht verspätet ein, sondern verschleierte im Gegenteil dadurch, dass er verspätete (aber betragsmäßig korrekte) Einzahlung vortäuschte, die inzwischen zu Privatzwecken geschehenen Entnahmen. Der gesamte Schaden belief sich schließlich auf die Summe der zu privater Verwendung entnommenen Gelder, eben auf den vom Landgericht genannten Betrag von 994.231,67 DM.

Dass in der Buchhaltung die – buchungsmäßig – beträchtliche Verzögerung des Geldeingangs so lange Zeit nicht bemerkt wurde, war ein tauglicher Zumessungsgrund.

Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet, weil sie Rechtsfehler nicht aufzeigt. Davon, die Strafe sei „unangemessen hoch“, kann keine Rede sein. Die Hinweise auf die mit der Aussetzung des Haftbefehls verbundenen Erschwerungen finden im Urteil keine Stütze.

Maul Kuhn Foth Brünning v. Gerlach

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