Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Tötungsvorsatzes, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/89
Datum
05.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert ein Urteil wegen Totschlags/ Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hebt auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der tödliche Halsstich mit Tötungs- oder nur mit Verletzungsvorsatz begangen wurde. Fehlt eine solche Erörterung, muss das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen werden. Zudem verneint der Senat eine zulässige wahlweise Verurteilung beider Deliktsqualifikationen bei Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Angeklagte sich zu einer konkreten Einzelhandlung nicht erinnern, hat der Tatrichter aus Art und Ausführung der Verletzung die zur Beurteilung des inneren Vorsatzes gebotenen Erwägungen anzustellen.

2

Die Zufügung einer unbedingt lebensgefährlichen Verletzung kann den Schluss auf zumindest bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen; dies ist vom Tatrichter zu prüfen und zu begründen.

3

Wenn die Differenzierung zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge allein an der Vorsatzfrage des tödlichen Stichs hängt, ist eine wahlweise Verurteilung wegen beider Straftatbestände unzulässig, soweit die relevanten Teilakte tateinheitlich sind.

4

Unterbleibt die gebotene Erörterung der aus den Umständen zu ziehenden Folgerungen zur subjektiven Tatseite, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 20. März 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 393/89 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ██ geboren am ███████ 1964 in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 20. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seiner Mutter zunächst mit Körperverletzungsvorsatz mehrfach in die Wange gestochen und ihr anschließend mit Tötungsvorsatz einen – für den Tod aber nicht ursächlich gewordenen – Stich in die Stirn versetzt. Todesursache war ein Stich in den Hals; ob dieser Stich mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz geführt worden war, konnte nicht geklärt werden (UA S. 5, 6). Diese Feststellungen beruhen insbesondere zur subjektiven Tatseite auf der vom Landgericht als unwiderlegbar betrachteten Einlassung des Angeklagten (UA S. 7, 8).

Der Generalbundesanwalt, der die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertritt, wendet dagegen ein, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, sei nicht überprüfbar, weil das Urteil nicht mitteile, wie viele Messerstiche der Angeklagte seiner Mutter beigebracht habe, an welchen Stellen das Opfer getroffen wurde und welche konkreten Verletzungen es davongetragen habe. Ob diese Beanstandungen begründet sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil das Urteil andere durchgreifende Mängel aufweist.

Entscheidend für die Beurteilung der gesamten Tat ist, ob der tödliche Stich in den Hals mit Tötungs- oder mit Körperverletzungsvorsatz zugefügt worden ist. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, diese Frage sei nicht zu klären, weil der Angeklagte sich nicht erinnern könne, seiner Mutter überhaupt einen Stich in den Hals versetzt zu haben (UA S. 9). Diese Würdigung ist unzureichend. Wenn der Angeklagte zu diesem Stich wegen fehlender Erinnerung nichts sagen konnte, musste das Landgericht versuchen, aus Art und Ausführung der tödlichen Verletzung Schlüsse zur inneren Tatseite zu ziehen. Dabei könnte, müsste aber nicht notwendigerweise, schon die Zufügung einer unbedingt lebensgefährdenden Verletzung den Schluss auf jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen (st. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3); eine andere Beurteilung läge nahe, wenn einer der auf die Wange gerichteten Stiche ungewollt den Hals getroffen hätte. Die fehlende Erörterung dieser Fragen führt zur Aufhebung des Urteils, auch wenn derzeit unsicher bleibt, ob sich aus der vermissten Abwägung tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des tödlichen Stiches hätten ergeben können; es ist Sache des Tatrichters, die nach den Umständen gebotenen Erwägungen hierzu anzustellen.

Hinzu kommen weitere Mängel der Beweiswürdigung. Das Landgericht geht aufgrund der als unwiderlegbar angesehenen Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er spätestens vor dem nicht tödlichen Stich in die Stirn den Tötungsvorsatz – der in widersprüchlicher Weise einmal als unbedingt, einmal als bedingt bezeichnet wird (UA S. 6, 11 und 8) – gefasst hatte. Wäre daher der Stich in den Hals erst nach dem Stich in die Stirn zugefügt worden, wäre er auch nach der Einlassung des Angeklagten vom Tötungsvorsatz umfasst; dafür, dass es so war, könnten sich aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er von der Mutter abgelassen habe, als diese stark zu bluten anfing (UA S. 8), Anhaltspunkte ergeben. Auch damit setzt sich das Urteil nicht auseinander.

2. Für den Fall, dass auch in der neuen Hauptverhandlung ungeklärt bleibt, ob der tödliche Stich mit Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz ausgeführt wurde, wird auf Folgendes hingewiesen:

Die rechtliche Würdigung gibt insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht den Angeklagten wahlweise wegen Totschlags verurteilt hat. Das Landgericht meint, die Annahme eines Stufenverhältnisses zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge verbiete sich hier, weil mit dem versuchten Totschlag durch den Messerstich in die Stirn ein Verhalten der strafrechtlichen Würdigung unterzogen werde, das nach der Verursachung des tödlichen Erfolges liege. „Anders als die Körperverletzung mit Todesfolge, die in denselben dauernden Handlungsablauf eingebettet“ sei wie der bei entsprechendem Vorsatz gegebene Totschlag, handele es sich nicht um ein Weniger im Rahmen desselben Sachverhalts, sondern um einen weiteren alternativen Sachverhalt. Bei dieser Fallgestaltung zeige sich allein bei der Bemessung der Rechtsfolge, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten entschieden werde. Die Alternativen seien konkret in allen Einzelheiten gegenüberzustellen, wobei es für den Angeklagten günstiger sein könne, wenn die Verurteilung wegen Delikten der höheren Stufe erfolge (UA S. 12).

Der Senat kann diesen Erwägungen nicht beitreten. Sie sind schon im Ansatz verfehlt. Das die Annahme tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags begründende Verhalten stellt keinen „weiteren alternativen Sachverhalt“ dar, es ist vielmehr eindeutig festgestellt. Die Alternativität betrifft allein die Vorsatzfrage in Bezug auf den tödlichen Stich in den Hals, der, wäre die offengebliebene Frage im Sinne des Tötungsvorsatzes zu beantworten, den nun als tateinheitlich begangenen Totschlagsversuch zu wertenden Stich in die Stirn einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung entzogen hätte. Soweit es um die rechtliche Einordnung des Stiches in den Hals geht, bei dem bisher zweifelhaft ist, ob er mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz zugefügt worden ist, kann nicht in Frage gestellt werden, dass die Einstufung als Körperverletzung mit Todesfolge für den Angeklagten günstiger ist. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte bei dieser Annahme zusätzlich wegen versuchten Totschlags zu verurteilen ist. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Falle ist es ausgeschlossen, dass die Einstufung der beiden Teilakte der Tat als einheitlicher vollendeter Totschlag den Angeklagten günstiger stellen würde, indem bei der Variante Totschlag ein minder schwerer Fall angenommen würde, bei der Variante Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag dagegen nicht. Das lässt der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Auch das Landgericht kommt zu der Möglichkeit der Anwendung unterschiedlicher Strafrahmen nur für den Fall, dass die beiden Sachverhalte zeitlich auseinanderliegen, ohne im Übrigen darzulegen, wie der von ihm theoretisch erwogene Sachverhalt gestaltet sein müsste, um sowohl den von ihm gefundenen alternativen Schuldspruch als auch eine Strafe aus der schwereren Strafnorm, die für den Angeklagten günstiger wäre als eine solche aus der leichteren, zu rechtfertigen. Hier jedenfalls sieht es eine solche Möglichkeit gerade nicht, und demgemäß hat es die vorhandenen Milderungsmöglichkeiten auf beide von ihm angenommenen Varianten in gleicher Weise angewendet. Eine wahlweise Verurteilung wegen Totschlags kommt daher nicht in Frage.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen, in denen zweifelhaft war, welche von zwei Handlungen, von denen eine mit Verletzungsvorsatz, die andere mit Tötungsvorsatz vorgenommen wurde, zum Tod geführt hat (BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGH NJW 1989, 596, 597).

Ulsamer Schauenburg Maul

RiBGH Dr. Brüning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Granderath
Schauenburg
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