Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung von §239a, §223 und §250
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/85
- Datum
- 26.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvariante des erpresserischen Menschenraubs (§239a StGB) ist zu prüfen, wenn Täter durch Drohung mit einer (scheinbar) geladenen Waffe ein Opfer in Gewahrsam hält, und kann neben räuberischer Erpressung tateinheitlich verwirklicht sein.
Bei Eingriffen in die Entschließungsfreiheit mehrerer unterschiedlicher Personen liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor; aufeinanderfolgende Tatakte sind insoweit nicht als Fortsetzung einer einheitlichen Tat zu werten.
Wer durch Einschüchterungshandlungen eine körperliche Schädigung (z.B. Herzinfarkt) hervorruft, hat jedenfalls den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (§223) verwirklicht; bei Lebensgefährdung ist §223a zu prüfen.
Die Frage der bandenmäßigen Begehung (§250 Abs.1 Nr.4 StGB) ist konkret zu klären, wenn sich aus den Feststellungen nahelegt, dass die Täter mit anderen zu fortgesetzter Begehung von Raub verbunden waren.
Zur Annahme eines minder schweren Falls (§250 Abs.2 StGB) ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände erforderlich; die bloße Verwendung einer Scheinwaffe rechtfertigt nicht automatisch den minder schweren Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 18. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Richard S ████ aus ████████, geboren am ███ 1954 in DC, 2. Andreas ███████ aus ████████, geboren am ████ in ██
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger für den Angeklagten ███,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger für den Angeklagten ████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren ████████ und sechs Jahren drei Monaten ████████ verurteilt und ihre Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils vier Jahren entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.
I. 1. Die Schuldspruche in den Fällen 1, 2 und 5 beanstandet die Beschwerdeführerin schon deshalb zu Recht, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagten hier nicht neben schwerer räuberischer Erpressung tateinheitlich auch des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Diese Prüfung war deshalb geboten, weil nach den getroffenen Feststellungen in diesen Fällen einer der Angeklagten jeweils einen Bankkunden mit der Waffe bedrohte, um der erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen. Letztere Feststellung ist allerdings nur für die Fälle 2 und 5 ausdrücklich getroffen, doch liegt es nahe, dass auch im Fall 1 die Bedrohung des Bankkunden aus diesem Grunde erfolgte. Dadurch, dass ein Angeklagter jeweils einen Bankkunden mit einer scheinbar geladenen Schusswaffe in Schach hielt, hat er sich seiner bemächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 – 2 StR 340/76); die Umstände und die Absicht, der erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen, sprechen dafür, dass das geschah, um die Sorgen des Bankpersonals um ihre Kunden zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen §§ 253, 255 StGB und § 239a StGB ist Tateinheit möglich, da der erpresserische Menschenraub nur die Absicht der Erpressung, nicht aber ihre Verwirklichung voraussetzt (BGHSt 26, 24, 28; vgl. BGHSt 16, 316, 320).
Der Senat kann den Schuldspruch schon deshalb nicht selbst ändern, weil Feststellungen dazu fehlen, ob das Vorgehen des jeweiligen Täters dem gemeinsamen Tatplan entsprach. Zudem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die beiden Angeklagten und ihr anderweitig abgeurteilter Mittäter ████ die Taten 2–5 nicht als Mitglied einer Bande begangen haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB); auch die Erfüllung dieser Begehungsform liegt nach den Feststellungen nahe.
2. Im Fall 3 hat das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den drei Taten der räuberischen Erpressung angenommen. Durch diese drei Gesetzesverletzungen haben die Angeklagten in die Entschließungsfreiheit der Angestellten der überfallenen Banken eingegriffen. Bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, zu denen die Entschließungsfreiheit zählt, ist Fortsetzungszusammenhang nicht möglich (BGHSt 26, 24, 26). Zudem hätte in den Fällen 3a, b die Begehungsform des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in den Fällen 3a, c auch der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB geprüft werden müssen.
3. Auch der Schuldspruch im Fall 4 kann nicht bestehen bleiben. Bei diesem Überfall erlitt ein Bankkassierer infolge des von den Angeklagten verbreiteten Schreckens einen Herzinfarkt. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Angeklagten sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Zwar setzt § 223 StGB eine nicht ganz unerhebliche körperliche Beeinträchtigung voraus; eine seelische Erschütterung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht in jedem Fall aus. Hier wirkten sich jedoch die Einschüchterungshandlungen nicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung des Bankkassierers aus. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist damit erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1966 – 1 StR 601/65; Urteil vom 15. Oktober 1974 – 1 StR 303/74 – bei Dallinger MDR 1975, 22; Beschluss vom 18. Januar 1978 – 3 StR 536/77; RGSt 32, 113, 114; 64, 113, 119). In der Bedrohung mit einer scheinbar geladenen Waffe und den sonstigen einschüchternden Umständen des Banküberfalls kann auch eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB liegen; das zeigt schon der dadurch ausgelöste Herzinfarkt des Kassierers. Hinsichtlich der subjektiven Seite müssten die Angeklagten jedoch mit einer körperlichen Beeinträchtigung einer in der überfallenen Bank anwesenden Person konkret gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben; anderenfalls könnte fahrlässige Körperverletzung in Frage kommen. Hinsichtlich des Merkmals der lebensgefährdenden Behandlung genügt allerdings die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt (BGHSt 19, 352; 28, 11, 17).
Auch in diesem Fall hätte die Begehungsform des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft werden müssen.
II. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall als minder schwer zu beurteilen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; st. Rspr.). In diesem Zusammenhang kann der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zwar schon allein damit gerechtfertigt werden, dass die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe oder einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dieser Umstand auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters hindeutet (BGH StV 1981, 68; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 – 3 StR 265/82 – bei Holtz MDR 1983, 91). Andererseits wäre es fehlerhaft, bei Benutzung einer Scheinwaffe wegen deren mangelnder objektiver Gefährlichkeit stets einen minder schweren Fall anzunehmen (BGH bei Holtz aaO). Auch in diesen Fällen ist eine Gesamtbetrachtung geboten, die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Die Höhe der Beute, die Vielzahl der Taten, das Bedrohen von Bankkunden zum Zwecke der Tatbegehung, die bandenmäßige Verbindung der Täter könnten hier gegen die Annahme minder schwerer Fälle sprechen.
2. Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 12) ist auch die von dem gesondert verfolgten Mittäter Sorcy geführte Spielzeugpistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436).
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schikora |