Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/75
Datum
07.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in einem Sexualstrafverfahren ein. Streitpunkt war, ob der Angeklagte die Ernsthaftigkeit des Widerstands des Opfers kannte und dennoch mit Gewalt vorging. Der BGH hält die Beweiswürdigung der Strafkammer für zulässig, bejaht keine Rechtsverletzung und verwirft die Revision. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung/Notzucht ist erforderlich, dass das Gericht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellt, der Täter habe die Ernsthaftigkeit des Widerstands erkannt und trotzdem Gewalt oder Drohungen angewendet.

2

Die nachträgliche Verhaltensweise des Opfers kann als relevanter Umstand in die Beurteilung der Freiwilligkeit seines Verhaltens und in die Bewertung einbezogen werden, ob der Angeklagte von dessen Einverständnis ausgehen durfte.

3

Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, grundsätzlich nicht statthaft; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern der Urteilsgründe ein.

4

Erwägungen, wonach typisches Opferverhalten nach einer erzwungenen Tat anders ausfallen würde (z. B. kein längeres Begleiten des Täters), können die Überzeugungsbildung des Tatrichters stützen und sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Uwe ███ aus MC, geboren am 6. April 1945 in UC, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1974 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. von der Anklage der Entführung gegen den Willen der Entführten, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Freiheitsberaubung und in weiterer Tateinheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Notzucht, davon in einem Falle in mittelbarer Täterschaft verwirklicht, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist wirksam auf den in den Urteilsgründen unter I 1 abgehandelten Freispruch im Fall Anna ████ beschränkt. Die Revisionsbegründung lässt auch erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen den Freispruch von der Anklage wegen tatmehrheitlich begangener Kuppelei wendet.

II. Im Fall I 1 lag dem Angeklagten zur Last, er habe die Zeugin Anna █████████ durch Täuschung in ein Zimmer eines Türkenwohnheims gelockt und sie dort mit Drohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ein Entkommen des Opfers habe er verhindert. Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Drohungen habe er das Mädchen dann noch zum Geschlechtsverkehr mit dem Türken Ibrahim ███ genötigt. Dafür habe er von dem Türken Geld erhalten. Anschließend seien die Geschädigte, der Angeklagte und zwei Türken in eine Gaststätte gegangen. Von dort habe der Angeklagte die Zeugin ████████ abermals unter Vorwänden in dasselbe Haus, diesmal in die Wohnung des türkischen Hausmeisters, gelockt. Dort habe er wiederum mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr ausgeübt und sie gezwungen, auch mit dem Hausmeister geschlechtlich zu verkehren. Dafür habe der Hausmeister ihn bezahlt.

III. 1. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte die Zeugin █████████ in ein Zimmer des Türkenwohnheims verbrachte und dass es dort zunächst zwischen ihr und dem Angeklagten und sodann zwischen ihr und einem Türken zum Geschlechtsverkehr kam. Nach Rückkehr von der Gaststätte verkehrte die Zeugin in der Wohnung des Hausmeisters des Türkenwohnheims geschlechtlich mit diesem und abermals mit dem Angeklagten. Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin erkannte und dennoch mit Gewalt und Drohungen gegen sie vorging. Es hält die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Anna ████████ sei mit seinem Verhalten einverstanden gewesen, für nicht hinreichend widerlegt.

2. Die gegen diese Annahme gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Die Strafkammer stützt ihre Schlussfolgerung auf folgende Gesichtspunkte: Anna ███ begab sich ohne weitere Erkundigungen und ohne Widerspruch durch das verwahrloste Türkenwohnheim in ein Zimmer im dritten Stock. Sie setzte sich dort mit Männern an einen Tisch und trank mit ihnen. Sie erklärte, sie wolle gehen, ließ sich aber alsbald von diesem Vorhaben abbringen. Auf das Ansinnen des Angeklagten, geschlechtlich mit ihm zu verkehren, erwiderte sie lediglich: „Nein, ich habe keine Lust und möchte nicht.“ Als sie sich plötzlich in dem Zimmer eingeschlossen sah, war ihre Reaktion gering. Sie rief weder um Hilfe, noch drohte sie mit einer Anzeige. Sie legte sich vielmehr ohne weiteres auf das Bett und zog sich selbst Strumpfhose und Slip aus. Von sich aus spreizte sie die Beine. Nach einiger Zeit konnte sie das Zimmer verlassen. Sie ging über den Flur zur Toilette, ohne einen der vor der Tür stehenden Türken um Hilfe zu bitten. Für die Meinung der Zeugin, sie werde von mehreren Türken vergewaltigt, wenn sie dem Angeklagten nicht zu Willen sei, ergab sich kein objektiver Anhaltspunkt. Die Begleitumstände des anschließenden Geschlechtsverkehrs mit dem Türken waren ähnlich (UA S. 10 bis 15).

In der Gaststätte, die Anna ██████ nach dem zweifachen Geschlechtsverkehr in Begleitung des Angeklagten und zweier Türken aufsuchte, bat sie niemanden um Hilfe oder um Verständigung der Polizei, obwohl der Angeklagte sie während eines Telefongesprächs vorübergehend allein ließ. Sie ging erneut mit in das Haus, in dem sie die sexuellen Erlebnisse gehabt hatte. In der Hausmeisterwohnung übte sie den Geschlechtsverkehr im Stehen und überdies Mundverkehr aus. Sie trank dort Kaffee und beteiligte sich am Fernsehen. Vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Hausmeister kam es zu einem Feilschen um ihre Zustimmung. Nach diesen Ereignissen ließ sie sich vom Angeklagten einige Stationen weit in der Straßenbahn und sodann zu Fuß nach Hause begleiten (UA S. 15 bis 16).

b) Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch erwogen hat, die Durchführung des anschließenden Geschlechtsverkehrs der Zeugin mit einem Türken habe den Angeklagten in seiner Meinung von der Freiwilligkeit des Verhaltens der Zeugin festigen können (UA S. 14). Sie beanstandet die Zusatzerwägung, in die gleiche Richtung (Freiwilligkeit) habe die Tatsache weisen können, dass die Zeugin sich von dem Angeklagten in der Straßenbahn einige Stationen weit und dann zu Fuß habe heimbringen lassen (UA S. 16). Die Revision meint, diese Art der Begründung verstoße gegen Denkgesetze, denn der Angeklagte habe aus dem Verhalten des Opfers nach der Tat nicht die Erlaubnis für sein voraufgegangenes Verhalten herleiten können.

c) Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch den Sinn der beanstandeten Ausführungen. Dem Angeklagten war nicht nur der eigene Geschlechtsverkehr mit der Zeugin als Notzuchtsdelikt zur Last gelegt, sondern auch der angeblich erzwungene Geschlechtsverkehr des Türken ██████, an dem der Angeklagte als mittelbarer Täter mitgewirkt haben sollte. Auf diesen Vorwurf allein bezieht sich das Argument der möglichen Festigung der Meinung des Angeklagten, wie schon die Gliederung der Urteilsgründe erkennen lässt (UA S. 14). Es besagt, dass die Umstände dieses zweiten Geschlechtsverkehrs geeignet waren, die schon vorher bestehende Ansicht des Angeklagten von der allgemeinen Freiwilligkeit des Verhaltens der Zeugin zu „festigen“, d. h. zu bestätigen. Darauf kam es für den weiteren Anklagevorwurf, auch hinsichtlich der fortgesetzten Freiheitsberaubung, entscheidend an.

Die Darlegung, in die gleiche Richtung könne der gemeinsame Heimweg in der Straßenbahn und zu Fuß weisen, besagt lediglich, ein Mädchen, das mit Gewalt oder Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden sei, lasse sich in aller Regel nach der Straftat nicht vom Vergewaltiger um Mitternacht über eine weite Strecke hin nach Hause begleiten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

3. Auch sonst lässt das angefochtene Urteil, soweit es der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, keinen Rechtsfehler erkennen. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich in einer im Revisionsverfahren nicht statthaften Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer und bleiben deshalb erfolglos.

LoesdauWoesnerHerdegen
MösleZipfel
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen — Themis