Revision verworfen wegen unbefugter Beschränkung durch Pflichtverteidiger und fehlender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/74
- Datum
- 30.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einseitige Beschränkung einer vom Angeklagten unbeschränkt eingelegten Revision durch den Pflichtverteidiger bedarf dessen ausdrücklicher Ermächtigung; fehlt diese, ist die auf den Schuldspruch bezogene Revision wegen fehlender Begründung unzulässig.
Unterlässt der Verteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Vorlage einer umfassenden Begründung, kann die Revision insoweit gemäß § 344 StPO als unzulässig verworfen werden.
Für die Prüfung der Revision sind ausschließlich die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich; schriftliche Gutachten und Sitzungsniederschriften begründen keine eigenständige Prüfungsgrundlage, soweit sie nicht in den Entscheidungsgründen wiedergegeben sind.
Eine allgemeine Sachrüge genügt nicht; die Revision muss behauptete Verfahrens- oder Beweiswürdigungsmängel konkret und substantiiert darlegen, damit sie zulässig und überprüfbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 393/74
in der Strafsache gegen den Ingenieur Leo ████ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1909 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat, ohne hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein (§ 302 Abs. 2 StPO), die vom Beschwerdeführer unbeschränkt eingelegte Revision auf den Strafausspruch beschränkt und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine weitere, auch den Schuldspruch umfassende Rechtfertigungsschrift nicht eingereicht. Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 344 StPO mangels Begründung zum Schuldspruch unzulässig (vgl. BGHSt 3, [REDACTED]).
Nichts anderes gilt von der Revision, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet. Auf das bei den Akten befindliche schriftliche psychiatrische Gutachten und die in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen mündlichen Darlegungen des Sachverständigen, deren Nichtberücksichtigung oder nicht angemessene Berücksichtigung die Revision beanstandet, darf das Revisionsgericht nicht zurückgreifen, weil für dessen Prüfung nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind und auch die Sitzungsniederschrift über Umfang und Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen keinen Beweis liefert. Infolgedessen kann auch die Revision mit Hinweisen auf die schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Gutachters, soweit sie nicht in den Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden haben, nicht begründet werden. Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben."
Dem schließt sich der Senat an. Das Rechtsmittel – das im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre – ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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