Treffer
BGH Urteil

Revision: Mord und Tateinheit mit schwerem Raub – Wegfall der §251-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/71
Datum
07.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§251 StGB) hervor. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich um gemeinschaftlichen Mord in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) handelt, weil die tödlichen Verletzungen erst nach der Wegnahme zugefügt wurden. Verfahrensrügen und Sachvorwürfe blieben sonst ohne Erfolg; die Strafen bleiben unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des §251 StGB setzt, vom Fall der Marterung abgesehen, voraus, dass die schwere Körperverletzung oder der Tod des Opfers durch die für die Wegnahme eingesetzte tatbestandsmäßige Gewalt verursacht worden ist.

2

Werden die tödlichen Verletzungen erst nach der Wegnahme verursacht, ist statt §251 StGB allenfalls §250 StGB (schwerer Raub) anzunehmen; eine nachträgliche Tötung begründet nicht ohne Weiteres den Tatbestand des besonders schweren Raubes.

3

Die Feststellung, dass eine Tat grausam im Sinne des Mordmerkmals ist, kann der Tatrichter nach den konkreten Tatumständen und den bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen selbständig beurteilen; ein weiterer Sachverständiger ist nicht stets erforderlich.

4

Verfahrensrügen wegen unterlassener Aufklärung sind unzulässig, wenn der Rüge keine hinreichende Bezeichnung des Beweisthemas und des Beweismittels gemäß §344 Abs.2 Satz2 StPO zugrunde liegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 23. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 393/71

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Josef ███ aus █████, Kreis Neu-Ulm/Donau, geboren ████████████ 1947 in ███████████, den Hilfsarbeiter Johann ████████ aus ███████, Kreis Neu-Ulm/Donau, dort geboren am ███████ 1949,

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 23. März 1971 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig sind.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Beide Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§ 251 StGB) verurteilt und hierwegen bei Josef █████ auf lebenslange Freiheitsstrafe und bei Johann ███████ auf Jugendstrafe von 10 Jahren erkannt.

Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer unwesentlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen erweisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet.

I. Gegen die dem Schuldspruch wegen Mordes unter anderem zugrunde liegende Feststellung der grausamen Tatbegehung wendet sich der Beschwerdeführer ███████ zunächst mit einer Verfahrensrüge. Er ist der Ansicht, das Schwurgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne von Amts wegen einen weiteren Sachverstandigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dieses Vorbringen muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Tatrichter die entscheidende Frage, ob dem Tatopfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zugefügt worden waren (BGHSt 3, 180; 3, 264), im vorliegenden Fall bereits auf Grund des Tathergangs und der bei der Getöteten festgestellten Verletzungen (Rippenbrüche und Unterkieferfraktur als Folge gezielter Schläge und Fußtritte) selbständig beurteilen konnte. Auf die Reaktion des Opfers kam es bei der gegebenen Sachlage nicht entscheidend an.

Soweit die Revision des Angeklagten █████ noch in anderem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, ist die erhobene Rüge unzulässig, da es sowohl an einer ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas als auch der Angabe des Beweismittels fehlt, durch das sich das Gericht die vermisste Aufklärung hätte beschaffen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes hält auch der in beiden Revisionen vorgetragenen Sachbeschwerde stand. Die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Angeklagten mit unmittelbarem Tötungsvorsatz gehandelt haben (UA S. 11, 13, 14), ist denkgesetzlich möglich; sie beruht hier bei dem brutalen Vorgehen der beiden Täter gegen die wehrlose alte Frau auf besonders naheliegenden Schlussfolgerungen. Ebensowenig kann aus sachlich-rechtlichen Erwägungen etwas gegen die Annahme des Urteils eingewandt werden, dass die Angeklagten des Mordes schuldig sind, weil sie aus niedrigen Beweggründen grausam einen Menschen getötet haben, um eine andere Straftat zu verdecken (UA S. 13). Dass aus niedrigen Beweggründen auch ein Täter handeln kann, der sich aus Wut, Ärger und Enttäuschung zur Tötung hinreißen lässt, wenn gerade durch solche Motive ein grobes Missverhältnis zwischen Tathandlung und Taterfolg hervorgerufen wird, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGHSt 2, 60; 3, 132; BGH, Urteil vom 7. April 1970 – 1 StR 632/69). Das

Verhalten der Angeklagten konnte nach den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (UA S. 14) auch als grausam bezeichnet werden (vgl. BGHSt 3, 264; 3, 180). Ebenso lag das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Anm. 9) zweifelsfrei vor; das brauchte hier nach Sachlage nicht näher ausgeführt zu werden.

III. Dagegen bedarf der Schuldspruch auf die Sachrügen hin insofern einer Änderung, als die Angeklagten je wegen eines tateinheitlich begangenen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden sind. Die Anwendung des § 251 StGB setzt – vom Fall der Marterung abgesehen – u. a. voraus, dass die schwere Körperverletzung oder der Tod des Angegriffenen durch die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt verursacht worden ist (BGHSt 22, 362, 363 im Anschluss an BGHSt 16, 316, 319). Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Vielmehr geht das Schwurgericht gerade davon aus, dass dem Tatopfer die tödlichen Verletzungen erst nach Wegnahme der Tasche beigebracht worden sind aus Ärger und Enttäuschung der Täter über die geringe Beute (UA S. 11, 13). Damit bleiben die Angeklagten auf Grund der insoweit eindeutigen und lückenlosen Sachverhaltsfeststellung lediglich schuldig, einen schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Durch die Annahme der Tateinheit sind die Angeklagten nicht beschwert.

IV. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs bleibt auf den gegen den Angeklagten █████ ergangenen Strafausspruch schon wegen der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB ohne Einfluss. Es ist aber auch auszuschließen, dass der Wegfall des auf § 251 StGB gegründeten Schuldvorwurfs sich auf die Bemessung der gegen den Angeklagten ██████ erkannten Jugendstrafe nach § 18 JGG hätte auswirken können. Das Höchstmaß der Jugendstrafe hat das Schwurgericht nämlich allein wegen der auch gerade ██████ zur Last fallenden besonderen Brutalität der Mordtat verhängt und dabei ausgeführt, dass irgendwelche mildernden Gesichtspunkte zugunsten dieses Angeklagten nicht gefunden werden konnten (UA S. 16). Beide Strafaussprüche bleiben daher bestehen.

Nach alledem sind die Revisionen im Wesentlichen zu verwerfen.

PikartMoslWoesner
PfeifferStrickert
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