Sicherungsverfahren: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 393/60
- Datum
- 25.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Tatrichterin/der Tatrichter die konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger einschlägiger Straftaten darlegt; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Bei der Entscheidung über eine Unterbringung ist der aktuelle Gesundheitszustand des Betroffenen und dessen physische Fähigkeit zur Begehung künftiger Taten maßgeblich zu berücksichtigen.
Ein einmaliges Sachverständigengutachten ohne tragfähige Prognose kann für sich nicht den Erforderlichkeitsnachweis der Unterbringung ersetzen; bei Zweifeln sind weitergehende Untersuchungen und Zeugenaussagen heranzuziehen.
Vor der Anordnung einer Unterbringung sind geprüft und begründet Alternativen (z. B. Behandlung/Begleitung in einer Spezialklinik oder Verwahrung zu Hause), sofern diese geeignet erscheinen, die Gefährdung der Allgemeinheit abzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. Juni 1960
Rubrum
im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Angestellten im Wetterdienst Rudolf ███ aus ██████ (Kreis ██████████), geboren ██████████ 1912 in █████, ██, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Peetz, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Seibert, Bundesrichter Dr.,
Willms, Bundesrichter Dr.,
Hübner, Bundesrichter Dr.,
Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bisher unbestrafte Beschuldigte ist seit 1940 verheiratet und hat zwei Kinder. 1956 wurde er zur Wetterstation X versetzt, wo er, wenn er Dienst hatte, allein war. Er hat dort 1959 mit Jungen zwischen 10 und 12 Jahren, die ihn besuchten, mehrfach Unzucht getrieben. Der Beschuldigte leidet seit etwa 1947 am Parkinsonschen Syndrom (Parkinson’s Disease), das zu einer Störung im Stirnhirnbereich geführt hat. Die durch diese Erkrankung bewirkten Ausfallerscheinungen bei der Regulierung des Trieblebens sind so erheblich, dass seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgehoben ist. Die Strafkammer hat seine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt (gemeint ist: „Heil- oder Pflegeanstalt") nach § 42b Abs. 1 StGB angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO und des § 42b StGB.
Es kann dahinstehen, ob sich der Tatrichter mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gutry begnügen durfte, der den Beschuldigten nur einmal (am 1. Mai 1960 in der Haftanstalt) untersucht und dann in der Hauptverhandlung nochmals gesehen hat. Jedenfalls hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend dargetan, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers erforderlich ist. Hierzu genügt nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung derartiger oder ähnlicher Vorkommnisse. Es muss vielmehr hierfür eine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehen. Dass dies hier so ist, hat der Tatrichter nicht deutlich gesagt. Nach § 42b StGB vermag der Beschuldigte seine Triebfähigkeit nicht so zu steuern, dass derartige Verfehlungen von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Das ist eine mehr negative Ausdrucksweise.
Außerdem geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, in welchem Zustand sich der Beschuldigte zur Zeit der Urteilsfällung befand. Zu den Symptomen des Parkinsonschen Syndroms gehören im Allgemeinen eine motorische Gebundenheit und eine große Verarmung aller Bewegungen (Bumke, Lehrbuch der Geisteskrankheiten, 7. Aufl., S. 102 ff.; Heinrich, Psychiatrie, 4. Aufl. S. 499 ff.). Ist dies auch so beim Beschuldigten, dann ist zweifelhaft, ob er in Zukunft physisch überhaupt in der Lage ist, sich erneut an anderen sexuell zu vergehen, auch wenn er damals vielleicht im Affekt und in einem noch nicht so wie jetzt fortgeschrittenen Stadium zu solchen Taten fähig gewesen ist. Freilich können bei solchen Kranken Triebstörungen in der schwächeren Form des Exhibitionismus lediglich verdeckt sein (Kretschmer, Kriminalbiol. Gegenwartsfragen, 1953 S. 6/7). Jedenfalls hätte sich das Landgericht mit diesen Problemen ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
Bezüglich der Frage, ob die Unterbringung auf andere Weise angewendet werden kann, sagt die Strafkammer nur: „Eine Verwahrung zu Hause ist nicht ausreichend, wie die Vergangenheit gezeigt hat, da der Beschuldigte dort nicht in dem Maße überwacht werden kann, wie es die von ihm ausgehende Gefährdung erfordert“ (S. 4 UA). Diese Darlegungen sind zumindest nicht deutlich. Die Taten wurden ja nicht zu Hause, sondern auf der möglicherweise einsamen Station begangen, wo der Beschuldigte jeweils allein Dienst tat. Auf diese Unstimmigkeit hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Das Urteil ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.
Es wird sich empfehlen, bei der neuen Hauptverhandlung, außer einem ärztlichen Sachverständigen für Hirnerkrankungen, den Arzt zu hören, der den Beschuldigten bisher behandelt hatte (S. 3 UA), gegebenenfalls auch einen Arzt der Anstalt, in der Rudolf █████████ im Mai 1960 einstweilig untergebracht ist (Bl. 27 d.A.), ferner seine Ehefrau. Erst dann, evtl. nach Beobachtung in einer Universitätsnervenklinik, wird gesagt werden können, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist, oder ob eine Verwahrung zu Hause oder eine Behandlung und Betreuung des Beschuldigten (falls er darin einwilligt) in einer Spezial-Klinik ausreicht, um eine Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden.
Es erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Dr. Peetz | Willms | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Hübner |