Treffer
BGH Urteil

BGH: Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit als 'Deutscher' im Strafrecht; Rückverweisung wegen Prüfung §3 StFG 1954

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/57
Datum
24.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Doppelehe verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit nach Art.116 I i.V.m. Art.16 II GG als „Deutscher“ im strafrechtlichen Sinn zu behandeln ist. Ausländische Verfahrensfolgen schließen die inländische Verfolgung nicht aus. Die Anwendung des §3 StFG 1954 ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nach Art.116 Abs.1 i.V.m. Art.16 Abs.2 GG als "Deutscher" anzusehen und im strafrechtlichen Personalkreis einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen.

2

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Persönlicher Anwendungsbereich) berechtigt zur Strafverfolgung, ohne dass ein im Ausland geführtes Verfahren, seine Einstellung oder ein Freispruch den inländischen Strafverfolgungsanspruch ausschließt.

3

Bestimmungen wie § 7 StGB und § 155b StPO zeigen, dass ausländische Verfahren die inländische Strafverfolgung für Auslandstaten (abgesehen von Strafzumessungsfragen) grundsätzlich nicht berühren.

4

Bei Taten im Zusammenhang mit Kriegs‑ oder Nachkriegsereignissen ist die mögliche Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 zu prüfen; immaterielle Beweggründe und die Abwendung einer unverschuldeten Notlage der Betroffenen können die Voraussetzungen der Nothilfe erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 24. Mai 1957

Leitsatz

Nach Artikel 116 Abs. 1, 16 Abs. 2 GG ist ein Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, als „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes anzusehen und daher im Strafrecht einem Deutschen gleichzustellen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Ratifikation erworben hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Anton ████ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Mai 1957, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zum Schuldspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang, auch über die Kosten, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über das Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Anton ███ aus ██, geboren am ██████████ 1913 in ██, wegen Doppelehe,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger, Bundesrichter Dr. ████████████████ als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, ████ bei der Verkündung,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe nach § 171 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, soweit er schuldig gesprochen ist; das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer besaß der Angeklagte zur Zeit seiner zweiten Eheschließung am 12. Dezember 1945 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und erlangte sie auch später nicht. Er ist aber als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 2 GG); er ist deshalb, soweit es sich um die Frage handelt, ob er dem deutschen Strafrecht unterliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB), einem Vater gleichzustellen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Ratifikation erworben hat. Diese Ansicht ist bereits von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. MDR 1951, 118 WA; Herlan) und München (NJW 1951, 285 Nr. 27) vertreten worden. Der erkennende Senat schließt sich ihr an, denn sonst würde – worauf die Oberlandesgerichte mit Recht hinweisen – es geschehen können, dass ein Vater einerseits als Deutscher nach Art. 16 Abs. 2 GG nicht auszuliefern und damit der Strafverfolgung durch die für den Tatort zuständige Behörde entzogen ist, andererseits im Inland nicht bestraft werden kann und damit eine Vorzugsstellung genießt, für die jeder Rechtfertigungsgrund fehlt.

Dass gegen die Gültigkeit des § 4 StGB in der Neufassung vom 6. Februar 1940 (RGBl. I S. 754) keine Bedenken bestehen, hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung BGHSt 2, 160 ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revisionsbegründung auch nicht grundsätzlicher gegen die Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB; er ist aber der Meinung, die genannte Gesetzesvorschrift greife nur dann Platz, wenn der ausländische Staat, in dessen Gebiet die Tat begangen wurde, von seinem Strafverfolgungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz. Im Gegenteil zeigen schon die auch im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbaren Bestimmungen des § 7 StGB und des § 155b StPO, dass der inländische Strafverfolgungsanspruch für Auslandstaten (von Strafzumessungsgesichtspunkten abgesehen) durch ein ausländisches Strafverfahren nicht berührt wird. Dass dies ganz besonders dann gelten muss, wenn das ausländische Strafverfahren zum Freispruch oder, wie hier, zur Einstellung auf Grund einer ausländischen Amnestie geführt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Eine gegenteilige Rechtsansicht ist auch der schon genannten Entscheidung BGHSt 2, 160 zu entnehmen, auf die der Beschwerdeführer sich beruft. Der dort im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB erörterte Gesichtspunkt der „stellvertretenden Strafrechtspflege“ greift im vorliegenden Fall nicht Platz; vielmehr rechtfertigt sich die Strafverfolgung des Angeklagten aus dem Personalgrundsatz, dessen Anwendbarkeit auch für die jetzige Zeit nach den in der Entscheidung angegebenen Gründen keinen Bedenken unterliegt.

Das angefochtene Urteil lässt auch im Übrigen zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen bedarf die von der Strafkammer ohne nähere Begründung verneinte Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 erfüllt sind, einer nochmaligen genaueren Prüfung.

Nach dieser Vorschrift könnte dem Angeklagten Straffreiheit gewährt werden, wenn er sich „infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat“ oder wenn er „einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte“, es sei denn, dass die Hinderungsgründe des Abs. 2 derselben vorliegen. Es wird hiernach zu untersuchen sein, ob nicht die Lage von Eva ██ vor der Heirat als – nach den Umständen des Falles – unverschuldete Notlage anzuerkennen ist.

Eva █████, gebürtige Ostpreußin, war im Zuge der Kriegsereignisse nach Österreich verschlagen. Von dem Schicksal ihrer Eltern und Geschwister wusste sie nichts. Im Lager lernte sie den Angeklagten kennen; beide schlossen sich, wie es im Urteil heißt, bald eng aneinander an. Durch die im Herbst 1945 auftauchende Möglichkeit, als Deutsche aus Österreich ausgewiesen zu werden, lief Eva ██ ███████ Gefahr, den Halt, den sie an dem Angeklagten gefunden hatte, wieder zu verlieren und nach Verlust ihrer Heimat ganz auf sich allein gestellt einer völlig ungewissen Zukunft entgegenzugehen, ja vielleicht an die Russen ausgeliefert und damit für immer von dem Angeklagten getrennt zu werden. Wenn der Angeklagte, um eine solche Notlage von seiner jetzigen Frau abzuwenden, mit ihr die Ehe schloss, würde dies die Merkmale der „Nothilfe“ im Sinne des § 3 StFG 1954 erfüllen. Dass hierzu auch immaterielle Gesichtspunkte ausreichen, ist nicht zweifelhaft (vgl. BGH 1 StR 697/54 vom 8. März 1955).

Es sei übrigens darauf hingewiesen, dass, falls das Landgericht die Anwendbarkeit des § 2 StFG 1949 erneut ablehnen sollte, die Einstellung des Verfahrens nach § 3 StFG 1954 zu prüfen ist; wird diese bejaht, so entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB mit der Auflage einer weiteren dreijährigen Bewährungsfrist.

WernerPeetzDr. Hengsberger
MartinDr. Hübner
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