Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung der Bewährungsversagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/54
Datum
02.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen §§ 330a StGB und wissentlich falscher Anschuldigung ein. Der BGH bestätigt Tat- und Schuldwürdigung sowie verfahrensrechtliche Entscheidungen (Vereidigung, Augenschein, Beweiswürdigung), hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache wegen unzureichender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung von Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unterliegt der Revision nur daraufhin, ob bei der Ermessensausübung rechtliche Fehler begangen wurden; bloße Ermessensentscheide bleiben unbeanstandet, sofern keine unrichtigen rechtlichen Erwägungen erkennbar sind.

2

Ein Augenschein nach § 244 StPO ist nur erforderlich, wenn er beantragt wird oder sich nach der Sachlage zwingend aufdrängt; seine Unterlassung verletzt die Vorschrift nicht ohne weiteres.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; liegen keine derartigen Fehler vor, sind die Feststellungen tragfähig.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine hinreichend individualisierte und substantiiert dargestellte Begründung, aus der hervorgeht, warum das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe trotz jugendlichen Alters und fehlender Vorstrafen zwingend erfordert; eine bloße formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 2. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Alois ███████ aus ███ (Landkreis ███) wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mamzen als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 2. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330a StGB und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, für die es keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte bei der besonderen Lage des Falles die Zeugen Sch████ und ████ als Verletzte nicht vereidigen dürfen, kann nicht durchgreifen.

Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es gemäß § 61 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung absehen kann. Das ergibt die Sitzungsniederschrift, ausweislich der die Strafkammer die Frage ihrer Vereidigung zunächst zurückstellte, später aber sie anordnete, während sie gleichzeitig beschloss, die Zeugin Maria Sch██████ als Schwiegertochter des Verletzten ██████ nicht zu vereidigen. Dass die Strafkammer bei der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Nur insoweit kann das Revisionsgericht die Ausübung des Ermessens durch den Tatrichter nachprüfen.

Einen Augenschein an der Fundstelle der Brieftasche einzunehmen, war von keinem der Verfahrensbeteiligten beantragt. Dem Landgericht musste sich nach der ganzen Sachlage eine solche Notwendigkeit auch nicht aufdrängen. § 244 StPO ist somit nicht verletzt.

Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Verletzten Schmidt durch seine falsche Anschuldigung mit Hilfe der Polizei und der anderen Rechtspflegeorgane mundtot machen wollte, obwohl gerade doch diese Organe Recht und Gerechtigkeit verwirklichen und begangenes Unrecht zur Sühne bringen sollen. Diese Passage lässt es als möglich erscheinen, dass die Strafkammer hinsichtlich der falschen Anschuldigung gesetzliche Tatbestandsmerkmale strafschärfend berücksichtigt hat.

Bei der Versagung der Strafaussetzung hat die Strafkammer nicht erörtert, dass der Beschwerdeführer, der nach der Zecherei erst um ½ 4 Uhr morgens nach Hause gekommen ist, schon 2 Stunden später die falsche Anzeige gegen Schmidt erstattet hat. Wenn auch das Verhalten des Angeklagten scharf zu missbilligen ist, so hätte es doch einer näheren Begründung bedurft, warum das öffentliche Interesse bei dem jungen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die nur formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis ist an sich nicht zu beanstanden.

MartinDr. PeetzSeibert
MantelDr. Mamzen
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