Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Vergewaltigungsurteil verworfen; Tateinheit präzisiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/99
Datum
14.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz (Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Es werden die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Die Urteilsformel wird zur Feststellung der Tateinheit präzisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Rüge in der Revision rechtfertigt die Nachprüfung nur, wenn sie substantiiert darlegt, dass ein für das Urteil erhebliches Rechtsfehler vorliegt.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; hierzu zählen auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

4

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel präzisieren (z. B. zur Feststellung von Tateinheit), soweit die Sach- und Rechtslage dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 29. April 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Urteilsformel wird zum Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 sowie BGH NStZ 1998, 510, 511).

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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