Revision gegen Vergewaltigungsurteil verworfen; Tateinheit präzisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/99
- Datum
- 14.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Rüge in der Revision rechtfertigt die Nachprüfung nur, wenn sie substantiiert darlegt, dass ein für das Urteil erhebliches Rechtsfehler vorliegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; hierzu zählen auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel präzisieren (z. B. zur Feststellung von Tateinheit), soweit die Sach- und Rechtslage dies erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 29. April 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Urteilsformel wird zum Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 sowie BGH NStZ 1998, 510, 511).
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