Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen bandenmäßigen Handeltreibens verworfen; Verfall ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/98
Datum
16.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte Verfahrensrügen, insbesondere zu §§ 207, 243 Abs. 3 StPO, und sah keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen; die Urteilsformel wird um den Verfallsbetrag von 65,90 sFr. ergänzt. Jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nichtzulassung einzelner rechtlich selbständiger Fälle der Anklage nach § 207 Abs. 1 StPO begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die nicht zugelassenen Anklagepunkte den Rechtsbereich des rügenden Angeklagten betreffen.

3

Eine Verfahrensrüge nach §§ 207, 243 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn der behauptete Verfahrensmangel das Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst hat.

4

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel ergänzen, wenn sich aus der Entscheidung eine Klarstellung ergibt (z. B. Ergänzung der Verfallsanordnung).

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 2. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/98 vom 16. September 1998

In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. September 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird hinsichtlich des Angeklagten S. entsprechend der verkündeten Fassung dahin ergänzt, dass sich die Anordnung des Verfalls auch auf einen Betrag von 65,90 sFr. erstreckt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Rüge des Angeklagten S., der die Verletzung der §§ 207, 243 Abs. 3 StPO geltend gemacht wird, bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler.

Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 16. Januar 1998 nur zwei rechtlich selbständige Fälle der Anklagepunkte I. und II. des Anklagesatzes nicht zugelassen. Nur insoweit hätte die Staatsanwaltschaft nach § 207 Abs. 1 StPO eine neue Anklage einreichen müssen. Die Anklagepunkte I. und II. betrafen jedoch allein den Mitangeklagten N., der keine Revision eingelegt hat.

BrüningGranderathWahl
SchaferBoetticher
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