Revisionen verworfen: Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/90
- Datum
- 28.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; reine wertende Schlussfolgerungen des Tatrichters sind von der Revisionsprüfung grundsätzlich zu respektieren.
Eine mehrminütige Strangulation spricht in der Regel für den Schluss auf direkten Tötungsvorsatz.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Tötungsvorsatzes können entfallen, wenn der Tatrichter nicht ausschließen kann, dass der Täter aufgrund sexueller Erregung und Alkoholbeeinflussung die Todesfolgen nicht bedachte.
Eine Revision, die sich lediglich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft, ist unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 392/90
in der Strafsache gegen RC aus N______), dort geboren am Klaus Co, 1969, wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November 1989 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Ihre Einwendungen, der Angeklagte habe das Tatopfer vorsätzlich getötet (UA S. 72), richten sich letztlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkammer. Diese hat festgestellt, dass der Angeklagte das Tatopfer mindestens drei Minuten würgte (UA S. 18, 73) und die Würgehandlung die „eigentliche Todesursache“ war (UA S. 48, 49, 73). Ein solches Verhalten legt in aller Regel den Schluss auf einen direkten Tötungsvorsatz nahe. Wenn das Landgericht gleichwohl nicht die volle Überzeugung von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten gewinnen konnte, so beruht das letztlich darauf, dass es nicht ausschließen vermochte, dass
„sich der Angeklagte in seiner sexuellen Erregung und auch angesichts seiner Alkoholbeeinflussung über die Folgen der Gewaltanwendung für das Opfer überhaupt keine Gedanken gemacht“ hat (UA S. 74).
Das war ein jedenfalls möglicher Schluss. Die Überlegungen der Jugendkammer bewegen sich daher im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. Sie sind vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Auch die weiteren Angriffe der Staatsanwaltschaft decken keinen Rechtsfehler auf.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbe- 2. gründet. Sie erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Foth Granderath Maul Brünning v. Gerlach