Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unklarem Schadensumfang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/88
Datum
20.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; der BGH gab der Revision teilweise statt. In den Fällen III A und B sowie im gesamten Strafausspruch hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsgrund war die unklare Feststellung des Schadensumfangs (konkreter Schaden vs. Gefahrdungsschaden) und die unklare Bestimmung des Geschädigten. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellungen des Tatgerichts müssen den Schadensumfang bei Betrugstaten so konkretisieren, dass er als konkreter Schaden oder als Gefahrdungsschaden mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist.

2

Bleiben Art des Schadens oder die Identität des/der Geschädigten in den Urteilsgründen unklar, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

3

Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten ist anhand der konkret festgestellten Schadensart zu prüfen; bei einem umfassenden Gefahrdungsschaden können mehrere Taten zu einer einheitlichen Tat verschmelzen.

4

Wenn die Aufhebung einzelner Schuldsprüche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesamtausspruchs begründet, ist auch der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Strafzumessung neu vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 15. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 392/88 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ████████ 1953 in L, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen III A und B wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldspruche in den Fällen III C und D der Urteilsgründe wendet.

Rechtliche Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilungen wegen Betrugs in den Fällen III A und B der Gründe.

Im Fall III A lässt sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, von welchem Schadensumfang das Landgericht ausgegangen ist. In Betracht kommt ein konkreter Schaden in Höhe von 100.000 DM oder ein wesentlich höherer Gefahrdungsschaden, wobei allerdings nicht geklärt ist, ob die Bank oder der Zeuge ██████████ oder beide als Geschädigte anzusehen sind. Darauf, dass die Strafkammer von einem konkreten Betrugsschaden von 100.000 DM ausgeht, deutet die Wendung „hat der Angeklagte sich 100.000 DM erschwindelt“ (UA S. [REDACTED]) hin, ferner die Feststellung, der Angeklagte habe darauf bestanden, vor Abschluss des Kaufvertrags seien 100.000 DM an die Zeugin █████████ als Provision zu zahlen (UA S. 21, 22). Für die Annahme eines Gefahrdungsschadens spricht die Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, er werde seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag mit der Bank nicht erfüllen können und dass das Vermögen von Verkäufer und Bank erheblich gefährdet gewesen sei (UA S. 20). Noch unklarer wird der Schadensumfang im Rahmen der Strafzumessung dargestellt: Im Rahmen von III A 1 und 2 sei ein messbarer Schaden nicht entstanden; die Gefahrdung sei nicht allzu groß gewesen (UA S. 38). Es handele sich um mehrere Taten mit einem jeweils recht hohen Schaden, wenn auch die Gefährdung im Übrigen nicht als allzu erheblich anzusehen sei (UA S. 39).

Das neue Tatgericht wird den Schadensumfang genauer feststellen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass ein umfassender Gefahrdungsschaden vorliegt, der sich teilweise konkretisiert hat, so wird die von der Revision und vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 1988 aufgeworfene Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Taten III A und III B sich nicht mehr stellen, weil dann nur eine Tat vorliegen würde. Sollte von konkreten Betrugsschäden auszugehen sein, so wird die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen sein; dies hat die Strafkammer unterlassen.

Das Urteil kann deshalb in den Fällen III A und B der Gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dies nötigt auch zur Aufhebung der beiden übrigen Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Strafen ohne die Verurteilungen des Angeklagten in den Fällen III A und B milder ausgefallen wären.

Maul Kuhn Foth v. Gerlach

Brüning
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