Unterrichtung und Vorführung des Angeklagten vor Entlassung jugendlichen Zeugen (§247 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/85
- Datum
- 03.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte gemäß §247 StPO während der Zeugenaussage entfernt, so ist er vor der Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen und gemäß §247 Satz 4 StPO über die Aussage zu unterrichten.
Die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen gehört nicht mehr zur eigentlichen Vernehmung, sodass die Anwesenheit des Angeklagten für diese Entscheidung erforderlich ist.
Auch wenn eine Vereidigung des Zeugen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (z.B. minderjähriger Zeuge), entfällt die Pflicht zur Vorführung und Unterrichtung des Angeklagten vor Entlassung des Zeugen nicht.
Verstöße gegen die Pflicht, den Angeklagten vor der Entlassung eines Zeugen wieder vorzulassen und ihm Gelegenheit zur Befragung zu geben, begründen einen Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg/Breisgau, 11. März 1985
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StPO 1975 §§ 338 Nr. 5, 247
Der gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte muss vor der Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen wieder vorgelassen und gemäß § 247 Satz 4 StPO unterrichtet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Vereidigung des (jugendlichen) Zeugen gemäß § 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen ist.
BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 – 1 StR 392/85 – LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/85 in der Strafsache gegen Hans Wilhelm ████ aus ██████████, geboren am ███ 1938 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau vom 11. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hatte den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung seines 14 Jahre alten Sohnes gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt und hatte außerdem die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach der Vernehmung des Zeugen gestaltete sich das weitere Verfahren wie folgt:
*„Sämtliche Verfahrensbeteiligte verzichten auf die Vereidigung des Zeugen. Es erging Anordnung des Vorsitzenden: Der Zeuge bleibt gemäß § 60 Ziffer 1 StPO unvereidigt. Der Zeuge wurde im allseitigen Einverständnis um 14.45 Uhr entlassen. Die Öffentlichkeit wurde wiederhergestellt. Der Angeklagte kam wieder in den Sitzungssaal und wurde über den Inhalt der Aussage des Zeugen unterrichtet.“*
Dieses Vorgehen verstieß gegen § 338 Nr. 5 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 – 2 StR 603/77 – bei Holtz MDR 1978, 460). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 aaO). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder – falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist – stellen zu lassen.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 248 Satz 2 StPO – bei Anwesenheit des Angeklagten für sich allein die Revision begründen könnte (vgl. Mayr in KK § 248 Rdn. 3, 6, 7). Jedenfalls handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht um einen unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung, der die Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich machte. Das folgt schon aus der rechtlichen Bedeutung der Anwesenheit des Zeugen für die Möglichkeit des Angeklagten, Fragen zu stellen (§§ 245, 241 Abs. 2 StPO) oder – andererseits – darauf angewiesen zu sein, einen Beweisantrag anzubringen (vgl. Mayr aaO § 244 Rdn. 53).
Richter am BGH Ulsamer Maul Schikora ist in Dr. Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
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