Treffer
BGH Urteil

Freispruchaufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen (Betrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des Urteils des Landgerichts auf und gibt der Revision der Staatsanwaltschaft in mehreren Betrugsfällen statt. Freisprüche werden aufgehoben, eine Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; in einem weiteren Fall bleibt der Freispruch bestehen. Entscheidungsfehler lagen in unvollständigen, widersprüchlichen Feststellungen und in der nicht ausreichenden Einbeziehung früherer Urteile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung eines früheren Urteils in die Entscheidungsgrundlagen des Hauptverfahrens erfordert dessen Verlesung oder anderweitige ausreichende Kenntlichmachung; fehlt dies, kann der auf dieser Einbeziehung beruhende Schuldspruch oder Strafzumessungsentscheid aufgehoben werden.

2

Ein Schuldspruch wegen Betrugs setzt vollständige und widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen zu den für den Tatbestand wesentlichen Umständen voraus; unklare oder lückenhafte Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Macht ein Darlehensnehmer freiwillig Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage, müssen diese Angaben richtig und vollständig sein; unrichtige oder unvollständige Angaben können den Tatbestand des Betrugs erfüllen, sofern sie kausal für die Vermögensverfügung des Gläubigers werden.

4

Bei der Frage der Ursächlichkeit einer Täuschung ist entscheidend, ob die falsche Angabe tatsächlich den Entschluss des Getäuschten beeinflusst hat; die Möglichkeit, dass der Getäuschte möglicherweise auch ohne Täuschung so gehandelt hätte, schließt die Kausalität nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 27. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 392/68

in der Strafsache gegen den █████████ Rolf Wilhelm █████ aus ███ bei ███, geboren ██████████████ 1926 in LO, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. Januar 1967 wird je mit den Feststellungen aufgehoben 1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen DC) AG und AC >-Bank freigesprochen worden ist; 2) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Im zweiten Fall █████████████████████████ gung) wird der Angeklagte freigesprochen.

III. Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist am 27. Januar 1967 durch das Landgericht Baden-Baden wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen leichtfertig falscher Anschuldigung unter Einbeziehung des Urteils des Schöffengerichts Mannheim vom 7. Januar 1965 und des Amtsgerichts Mannheim vom 24. Februar 1965 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, und die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Beide Revisionen erheben Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, die des Angeklagten zum Teil.

1. Die Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten greift zu Unrecht die Schuldspruche an. Sie ergeht sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.2.1965 laut Protokoll nicht verlesen worden ist. Die Strafkammer nimmt ausdrücklich auf die Strafzumessungsgründe dieses Urteils Bezug. Der Ausspruch der Gesamtstrafe beruht also auf dem genannten Verfahrensverstoß. Im Übrigen wird er auch von der Sachrüge des Angeklagten erfasst. Der Senat kann den Ausspruch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht nachprüfen, weil sich die Tatzeit aus dem Urteil nicht ergibt. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sich die Urteile vom 7. Januar 1965 und vom 24. Februar 1965 etwa auf dieselbe Tat unbefugter Titelführung beziehen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Freisprüche in den Fällen DC_) AG RCD und Bank KO nicht.

a) Soweit die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, die Firma ███ AG in BC_Dum 65 000 DM betrügerisch geschädigt zu haben, sind die tatsächlichen Feststellungen unvollständig und zum Teil widersprüchlich. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt: „So ist auf UA S. 17 davon die Rede, dass der Angeklagte seine Liquiditätsschwierigkeiten – gemeint ist offenbar: vor oder bei Vertragsabschluss offenbart habe. Dieser Hinweis kann nach seinem Wortlaut nur dahin verstanden werden, der Angeklagte habe auf das Fehlen flüssiger Mittel aufmerksam gemacht. Der Mangel an flüssigen Mitteln ist aber etwas anderes als eine Verschuldung von 319.968 sfrs. allein gegenüber der Firma ███████████████ AG, deren Bestehen der Angeklagte durch die Zusatzvereinbarung vom 21. März 1964 ausdrücklich anerkannt hat (UA S. 5/6). Zwar kann ein Darlehensnehmer grundsätzlich nicht als verpflichtet gelten, die für die Beurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen. Eine besondere Rechtspflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Lage wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen, insbesondere solchen wirtschaftlicher Art, oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen bejaht werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Äußert sich ein Darlehensnehmer aber ungefragt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, dann müssen seine Angaben richtig und insbesondere vollständig sein, damit kein falsches Bild über seine Kreditwürdigkeit entsteht. Diesen Erfordernissen werden die Hinweise des Angeklagten auf seine Liquiditäts- und (später) Zahlungsschwierigkeiten nicht gerecht. Welche Angaben die Aufstellung der Aktivwerte der ██████████ Bal) enthielt, die der Angeklagte dem Delegierten des Verwaltungsrates der Firma ███████ Marcel ██ ██ vorgelegt hat (UA S. 17) und vor allem, ob diese der Wahrheit entsprachen, wird überhaupt nicht mitgeteilt. Hierauf kam es aber für die rechtliche Beurteilung entscheidend an. Dass ███ ███ „Angaben des Angeklagten und dessen Verhältnis zu der Firma █████████████████ AG nicht“ nachgeprüft, ihnen also ohne weitere

vertraut hat, wie auf UA S. 17 festgestellt wird, würde der Annahme eines Betruges nicht entgegenstehen. Ebensowenig würde es eine Bestrafung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt hindern, dass die Firma DC) AG nach der Meinung des Zeugen ████████ die Darlehen auch gegeben haben würde, wenn sie die erhebliche Schuldenlast des Angeklagten gekannt hätte (UA S. 17). Die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten lässt sich nicht schon deshalb verneinen, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt hätte. Maßgeblich ist allein, wie der Entschluss tatsächlich zustande kam. Denn die innere Verknüpfung zwischen dem wirklichen Beweggrund des Getäuschten und der Vermögensverfügung wird nicht durch Erwägungen aufgehoben, die der Getäuschte hätte anstellen können, tatsächlich aber nicht angestellt hat.“ Deshalb ist es auch unerheblich, ob ██████████ einen Betrag von 25 000 DM auch aus Mitleid gegenüber der Mitgesellschafterin Barbara ██████ gegeben hat.

In der Stellungnahme des Generalbundesanwalts heißt es weiter: „Angesichts des Inhalts der Zusatzvereinbarung vom 21. März 1964 und der Tatsache, dass der Angeklagte auf seine Schuld von 379.968 sfrs. bisher nichts zurückgezahlt hat (UA S. 5, 6), hätte es schließlich auch einer näheren Darlegung darüber bedurft, inwiefern dieser, wie er dem Zeugen ██ ██████████ erklärt hat (UA S. 16, 18), noch Forderungen gegen die Firma ███████████████ AG gehabt haben will und die Gesellschaft zu Unrecht Geld von ihm verlangt.“ Zumindest hätte sich das Gericht bei Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen falschen Angaben und Kreditgewährung auch mit der Frage befassen müssen, ob sich der Angeklagte nicht eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Das Urteil wird

hiernach in diesem Falle den Anforderungen nicht gerecht, die an seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu stellen sind. Es kann daher nicht bestehen bleiben.

b) Auch die Freisprechung im Falle AC__>-Bank ist nicht ausreichend und nicht widerspruchsfrei begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu gleichfalls zutreffend ausgeführt: „Das Urteil setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten in diesem Falle nicht schon darin zu finden ist, dass er trotz seiner ungewöhnlich hohen Verschuldung allein an die Fa. Au{______}Center AG (UA S. 6) – welche Verbindlichkeiten der Angeklagte sonst noch hatte und für welche Schulden der Gerichtsvollzieher gegen ihn vorging, wird im Urteil nicht mitgeteilt – ein weiteres Darlehen über 15.000 sfrs. aufgenommen und dessen Rückzahlung bis spätestens 1. September 1965 zugesichert hat, obwohl er nach den schlimmen Erfahrungen bei seiner Tätigkeit für die █████████ Firma mit einer Rückzahlung, jedenfalls einer fristgerechten, nicht oder doch nicht ohne Weiteres rechnen konnte.

Die Strafkammer bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, warum sie der Bekundung der von ihr sonst für unglaubwürdig und der Tatbeteiligung für verdächtig gehaltenen (UA S. 11) Zeugin M___J meint vertrauen zu dürfen, sie habe ein Ferngespräch des Angeklagten mit Fräulein Sa) mitangehört, nach dem diese Zeugin dem Angeklagten erklärt habe, das von der Firma Autofinanz Fritz Ha—egewährte Darlehen sei von ihr zurückbezahlt und damit der Kraftwagen aus der Sicherungsübereignung entlassen. Da das Urteil selbst (UA S. 7) ersichtlich davon ausgeht, dass

das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kreditgewährung anderweitig (noch) sicherungsübereignet, die Aussage der Zeugin MC__—> daher mindestens objektiv unrichtig war, hätte es zu diesem Punkt auch dann besonderer Darlegungen bedurft, wenn Fräulein ██████ einen Anruf des Angeklagten bei ihr nicht auszuschließen vermocht haben sollte. Auch hätte eine nähere Erörterung darüber nahegelegen, aus welchen Gründen Fräulein ████████ die nach ihrer eidlichen Aussage dem Angeklagten nichts schuldete und ihm deshalb auch im Oktober 1964 keine Geldüberweisung zugesagt hat (UA S. 11), in der vorausliegenden Zeit für diesen mehrfach Zahlungen an die Fa. Autofinanz geleistet haben will (UA S. 19).“

c) Das Urteil kann daher, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen DC J und AC_}Bank freigesprochen worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Im zweiten Fall ███████████████████████████ gung) bedarf es eines ausdrücklichen neuen Freispruchs (BGH NJW 1951, S. 726 Nr. 27 b), weil der bisherige aufgehoben ist.

Da die Revision der Staatsanwaltschaft schon mit ihrer Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an.

Loesdau Hüibner Pikart Pfeiffer Zipfel

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