Aufhebung der Verurteilung wegen Widersprüchen in Tatsachenfeststellungen (Unzucht mit Abhängigen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/67
- Datum
- 31.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüche zwischen den vom Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die Beweiswürdigung insgesamt treffen, entziehen dem Schuldfeststellungsurteil die Grundlage und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein weiteres Beweismittel von Amts wegen heranzuziehen, wenn ein Sachverständiger bereits ausführlich zur Glaubwürdigkeit der betreffenden Zeugen Stellung genommen hat und die Akten keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben.
Die Rüge der Zurückweisung eines Beweisantrags ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Angaben zu den behaupteten Beweistatsachen und Beweismitteln enthält.
Das Unterbleiben einer Belehrung minderjähriger Zeugen über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO berührt das Verfahren nicht, soweit gegen die Zeugen kein Verdacht strafbarer Handlungen besteht.
Bei der Anklage und der Feststellung fortgesetzter Taten sind regelmäßig Anfang und Ende der Tatzeit sowie die Mindestzahl der Einzelhandlungen anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
1 StR 392/67 URTEIL
in der Strafsache gegen den Lehrer Theodor Matthias aus ███, geboren am ████████ in █ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Preiffer als beisitzende Richter, ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte █████, ████ und Dr. █████ als █████████████,██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1967 im Umfang des Schuldspruchs mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit abhängigen Kindern (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, die Amtsgerichtsrätin B. als Zeugin über ihre bei Vernehmung der Schülerinnen im Ermittlungsverfahren gewonnenen Eindrücke zu hören. Zur Heranziehung dieses Beweismittels von Amts wegen war die Strafkammer jedoch schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Sachverständige Dr. Sachse in der Hauptverhandlung zur Glaubwürdigkeit aller Mädchen, bei deren Vernehmung sie anwesend war, eingehend Stellung genommen und gerade auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Hauptbelastungszeuginnen Maria ████, Hedwig ███ und Monika ███████ keine Bedenken geäußert hatte. Zudem hatte bei diesen Zeuginnen auch die Amtsgerichtsrätin – damalige Gerichtsassessorin – R. wie in ihrem Aktenvermerk vom 23. Februar 1965 (GA 61) ausweist, keine besonderen Auffälligkeiten feststellen können, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit gegeben hätten. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht ersichtlich.
2. Soweit die Revision ferner die Ablehnung von Beweisanträgen durch Wahrunterstellung rügt, ist ihr Vorbringen im Wesentlichen unzulässig, weil es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweistatsachen und Beweismittel fehlt (vgl. BGHSt 9, 213). Nur die Rüge der Zurückweisung des Antrags zur Vernehmung des Hauptlehrers H. ist ordnungsgemäß erhoben, doch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchen sich die Urteilsgründe mit den als wahr unterstellten Tatsachen regelmäßig nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (RGSt 65, 322, 330; BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 22). Besondere Umstände, die solche näheren Ausführungen hier ausnahmsweise geboten hätten, sind nicht dargelegt.
3. Einen Verfahrensfehler findet die Revisionsbegründung schließlich darin, dass die Strafkammer eine Reihe von jugendlichen Zeuginnen vernommen habe, ohne sie über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO zu belehren. Darauf kann die Revision jedoch nach feststehender Rechtsprechung nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Der Revisionsvortrag gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Abgesehen davon hatte die Strafkammer bezüglich der vernommenen Mädchen ersichtlich keinen Verdacht strafbarer Handlungen; infolgedessen bedurfte es auch keiner Belehrung.
II. Der Sachrüge hält das Urteil dagegen nicht stand.
Der Angeklagte hat lediglich eine versehentliche Berührung der Schülerin Maria ███ im Januar 1963 und eine anschließende Entschuldigung bei deren Eltern eingeräumt, im Übrigen aber die ihm zur Last gelegten Verfehlungen samt und sonders bestritten und sich u. a. dahin eingelassen, dass die ████████ Beschuldigungen nur auf einer nach seinem Wegzug von ██ (31. Juli 1964 – UA S. 8, 3) in dem Ort █████████████ entstandenen Psychose und auf damit zusammenhängenden falschen polizeilichen Vernehmungsmethoden beruhten (UA S. 9). Diesen Hinweis hält die Strafkammer für widerlegt, weil weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ein Vorfall bekannt gewesen oder erwähnt worden sei, in dem der Angeklagte nach dem Fall Maria ███, also nach Januar 1963, sich einem Kind seiner Schule in unsittlicher Weise genähert haben soll. Der Umstand, dass der Fall ███ zeitlich der letzte Vorfall gewesen sei, so dass durch falsche Vernehmungsmethoden der Gendarmerie in die jugendlichen Zeuginnen Dinge „hineingefragt“ worden seien, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten (UA S. 143, vgl. auch UA S. 36), spreche auch dagegen.
Mit diesen Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, die Tatsachenfeststellungen unvereinbar, die das Urteil in den Fällen Monika N. ███████ (1961–1964, UA S. 7, 28) und Maria Theresia H. █████████ (Verdacht der Tatbegehung im sechsten Schuljahr des im 1951 geborenen Mädchens, also offenbar 1963 oder 1964, UA S. 31, 32) getroffen hat. Dieser Widerspruch entzieht der Beweiswürdigung im Ganzen und damit auch den gesamten Schuldfeststellungen des Urteils die Grundlage. Hiervon ist auch der Fall Maria ███████ nicht mit Sicherheit auszunehmen (vgl. UA S. 14, 25). Der Widerspruch betrifft auch den Schuldumfang.
Das Urteil muss daher, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei den – in den Fällen Hedwig ██ ███ und Monika ██ ██ in Betracht kommenden – fortgesetzten Handlungen neben Anfang und Ende der Tatzeit regelmäßig auch die Mindestzahl der Einzelhandlungen angegeben werden muss (vgl. RGSt 70, 145, 150; BGH GA 1965, 182).
| Fischer | Mai | Dr. Preiffer | |||
| Loesdau | Pikart |