Treffer
BGH Beschluss

WStG § 19: Grenzübertritt in die SBZ als konkrete Gefahr; Tatmehrheit zu § 100e StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/61
Datum
07.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Hamm legte dem BGH Rechtsfragen zur Auslegung des § 19 WStG vor, nachdem es bei einem Grenzübertritt eines Bundeswehrsoldaten in die SBZ eine „schwerwiegende Folge“ i.S.d. § 2 Nr. 3 WStG verneinen wollte und zudem Tateinheit zu § 100e StGB annahm. Der BGH bestätigte die Zulässigkeit der Vorlage und entschied, dass eine schwerwiegende Folge eine konkrete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter voraussetzt. Der Übertritt in die SBZ bzw. nach Ost-Berlin begründet regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe. Militärischer Ungehorsam durch den Grenzübertritt und eine spätere Aufnahme verräterischer Beziehungen stehen grundsätzlich in Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im ersten Rechtszug entscheidendes Oberlandesgericht ist nach § 120 Abs. 3 GVG auch dann zur Vorlage verpflichtet, wenn es in einer sonstigen, für das Verfahren erheblichen Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

2

Die Voraussetzungen der Vorlage nach § 120 Abs. 3 GVG liegen bereits vor, wenn der im Vorlegungsbeschluss geschilderte Sachverhalt ein Ergebnis der Hauptverhandlung erwarten lässt, bei dem die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich werden kann; eine Verneinung der Erheblichkeit aus tatsächlichen Unklarheiten scheidet grundsätzlich aus.

3

Eine „schwerwiegende Folge“ i.S.d. § 19 WStG i.V.m. § 2 Nr. 3 WStG erfordert eine konkretisierte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter; ausreichend ist eine Gefahrenlage, bei der nach den Umständen eine Schädigung naheliegt und mit gutem Grund zu besorgen ist.

4

Der Übertritt eines Soldaten der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin begründet regelmäßig eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe, weil dadurch typischerweise die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Ausnutzung und damit sicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen eröffnet wird.

5

Der durch den Grenzübertritt verwirklichte militärische Ungehorsam (§ 19 WStG) und eine erst später begangene Aufnahme oder Unterhaltung verräterischer Beziehungen (§ 100e Abs. 1 StGB) stehen grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; eine einheitliche Tat liegt nur bei teilweiser Deckung der Ausführungshandlungen vor.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Schweißerlehrling Hans-Joachim ██ aus ████, ████, Kreis U; geboren am █████ in Magdeburg, wegen Fahnenflucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1961 in der Sitzung vom 25. Januar 1962

Leitsatz

a) Ein im ersten Rechtszuge entscheidendes OLG (§ 134 Abs. 1 GVG) ist zur Vorlegung gemäß § 120 Abs. 3 GVG auch dann verpflichtet, wenn es von der Auffassung eines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage abweichen will, die keinen der für seine sachliche Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblichen Tatbestände (§ 134 Abs. 1 GVG) betrifft.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind in den Fällen des § 120 Abs. 3 GVG schon dann gegeben, wenn nach dem im Vorlegungsbeschluss mitgeteilten Sachverhalt die Hauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der Vorlegung bildende Rechtsfrage ankommt.

WehrstrafG (WStG) v. 30. März 1957, BGBl. III 452-2, Nr. 3, § 19; StGB §§ 73, 74, 100e

a) Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und Weise (konkret) gefährdet.

Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe.

b) Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militärischen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat zu einer späteren Aufnahme verräterischer Beziehungen (§ 100e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheit.

Tenor

1. Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und Weise (konkret) gefährdet.

2. Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe.

Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militärischen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat zu einer späteren Aufnahme verräterischer Beziehungen (§ 100e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheit.

Gründe

I. Der Angeklagte, der als Freiwilliger der Bundeswehr angeworben und den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers im Sanitätsdienst erreicht hatte, entschloss sich Anfang Juli 1960, die Truppe zu verlassen und zu seinen in Magdeburg lebenden Eltern zurückzukehren. Auf der Fahrt dorthin, die er in Zivil, aber unter Mitführung seines Truppenausweises, seines Militärführerscheins und von Unterlagen über seine Ausbildung unternahm, wurde er sogleich nach dem Überschreiten der Zonengrenze am 2. Juli 1960 festgenommen und bis zu seiner Entlassung nach Magdeburg am 14. Juli 1960 mehrfach von Angehörigen des SSD über militärische Angelegenheiten ausgefragt, die ihm in seiner Dienstzeit bekannt geworden waren. Später wurde sein Übertritt auch in der Presse der Zone propagandistisch ausgewertet. Um sich dauernden weiteren Vernehmungen durch den SSD zu entziehen, kehrte der Angeklagte am 18. Oktober 1960 in die Bundesrepublik zurück.

Das Oberlandesgericht Hamm hält den Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts sowohl der Fahnenflucht wie eines Vergehens nach § 100e Abs. 1 StGB für schuldig. Dagegen will es ihn nicht wegen militärischen Ungehorsams gemäß § 19 WStG verurteilen. Zwar habe, so führt das Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluss aus, der Angeklagte den ihm von seinem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehl, das Gebiet der SBZ ohne Sondergenehmigung nicht zu betreten, bewusst nicht befolgt. Es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 19 WStG, dass der Angeklagte durch seinen Ungehorsam eine schwerwiegende Folge, nämlich entweder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe (§ 2 Nr. 3 WStG) herbeigeführt habe. An der Herbeiführung einer solchen Gefahr, die „konkret“ sein müsse, habe es hier hinsichtlich der Sicherheit der Bundesrepublik schon deshalb gefehlt, weil der Angeklagte dem SSD nur Mitteilungen habe machen können, die weder Staatsgeheimnisse noch wichtige Dienstgeheimnisse enthielten. Auch die Möglichkeit, dass der sowjetzonale Nachrichtendienst einen fahnenflüchtigen Soldaten als Agenten mit Ausspähungsaufträgen in die Bundesrepublik zurückschickt, liege zu fern, als dass daraus für alle Fälle des Übertritts eines Soldaten eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik abgeleitet werden könne. Schließlich sei auch in dem Umstand, dass das Verhalten des Angeklagten Anlass für einen Zeitungsartikel der sowjetzonalen Presse gegeben habe und außerdem mit dem Ziel einer Zersetzung der Bundeswehr durch Rundfunk- und Fernsehsendungen hätte verwertet werden können, noch keine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe zu sehen, da auch insoweit nur die allgemeine Möglichkeit einer schädigenden Wirkung bestanden habe.

An seiner hiernach beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch mehrere Urteile gehindert, in denen das Oberlandesgericht Celle die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die Schlagkraft der Truppe schon darin gefunden hat, dass sich ein Angehöriger der Bundeswehr in den Machtbereich sowjetzonaler Dienststellen begibt und diesen die Möglichkeit verschafft, ihn über dienstliche Belange der Bundeswehr auszufragen. Es hat deshalb die Sache gemäß § 120 Abs. 3 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Für den Fall, dass der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Celle beitritt, hat es außerdem um Entscheidung für die weitere Frage gebeten, ob in einem Falle dieser Art das Vergehen des militärischen Ungehorsams mit dem Vergehen nach § 100e Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehe. Es hält Tateinheit für gegeben und müsste auch insoweit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle abweichen, in denen stets zwei selbständige Vergehen nach § 19 WStG und § 100e Abs. 1 StGB angenommen worden sind.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

1. Die Vorlegung in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten und letzten Rechtszuge entscheiden (§ 120 Abs. 3 GVG), ist nicht auf Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der im § 134 Abs. 1 GVG angeführten Tatbestände beschränkt, welche die besondere sachliche Zuständigkeit nach § 134a Abs. 1 GVG begründen. Sie kann sich auch auf andere Rechtsfragen beziehen, die in einem solchen Verfahren zu entscheiden sind und bei deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Gesetzgeber wollte mit geringen Ausnahmen (vgl. z. B. § 121 Abs. 1 Nr. 1c) mit der Einführung der Vorlegungspflicht nach §§ 120 Abs. 3, 121 Abs. 2 GVG die einheitliche Rechtsanwendung in Strafsachen ohne Einschränkung jedenfalls insoweit sichern, als es sich um Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte handelt, die ein Verfahren im letzten Rechtszuge abschließen. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, wenn die Vorlegung zwar geboten wäre, falls das Oberlandesgericht als Revisionsgericht zu entscheiden hat, während es in erstinstanzlichen Sachen ohne weiteres von der Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen dürfte, sofern es sich dabei nicht um Fragen aus dem Bereich der in § 134 Abs. 1 GVG bezeichneten Tatbestände handelt (Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. GVG § 120 Anm. 7a).

2. Nach den im Vorlegungsbeschluss enthaltenen Feststellungen ist es nicht ganz zweifelsfrei, ob es bei der abschließenden Entscheidung in dieser Sache überhaupt auf die zum Gegenstand der Vorlegung gemachten Rechtsfragen ankommen wird. Es ist der Darstellung des Sachverhalts nämlich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten von einem dazu befugten Vorgesetzten (§ 1 Abs. 4 SoldG, § 1 Abs. 1 der VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956, BGBl. I, 459 in der Fassung der 2. ÄnderungsVO vom 6. August 1960, BGBl. I, 684) befohlen worden war, das Gebiet der SBZ nicht ohne ausdrückliche Genehmigung zu betreten. Es ist nur von einer Belehrung und einer schriftlichen Verpflichtungserklärung dieses Inhalts die Rede, die der Angeklagte unterzeichnet hatte. Das braucht noch nicht zu bedeuten, dass der Angeklagte einen entsprechenden Befehl, nämlich eine mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilte Anweisung zu einem bestimmten Verhalten (§ 2 Nr. 2 WStG), erhalten hatte. Indessen macht diese sachliche Unklarheit die Vorlegung nach § 120 Abs. 3 GVG nicht unzulässig, da im Gegensatz zu den Vorlegungsfällen nach § 121 Abs. 2 GVG bei Vorlegungen aus der Tatsacheninstanz der Sachverhalt noch nicht verbindlich festliegt. Die zu abschließenden Feststellungen führende Hauptverhandlung wird regelmäßig erst stattfinden können, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat. Selbst wenn es einmal möglich sein sollte, innerhalb der Frist des § 229 StPO die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwirken, wäre das vorlegende Gericht an die dem Vorlegungsbeschluss zugrundeliegende tatsächliche Auffassung nicht gebunden. Es wäre nicht gehindert, bis zur Urteilsfällung eine andere Überzeugung zu gewinnen, bei der es auf die Entscheidung der Rechtsfrage, die Anlass zur Vorlegung gegeben hat, nicht mehr ankommt. Die Vorlegungsvoraussetzungen müssen im Falle des § 120 Abs. 3 GVG deshalb immer schon dann bejaht werden, wenn aus dem Vorlegungsbeschluss zu entnehmen ist, dass die Hauptverhandlung in tatsächlicher Beziehung zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der Vorlegung bildende Rechtsfrage ankommt. Aus diesem Grunde ist es allgemein ausgeschlossen, die Erheblichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage in Vorlegungsfällen des § 120 Abs. 3 GVG aus tatsächlichen Gründen zu verneinen.

3. Der Generalbundesanwalt hat weiter die Frage aufgeworfen, ob der einem Soldaten erteilte Befehl, das Gebiet der SBZ nicht ohne besondere Erlaubnis zu betreten, rechtmäßig und verbindlich sei. Die Nichtbefolgung eines unverbindlichen Befehls wäre nach § 22 Abs. 1 WStG nicht rechtswidrig. Entfiele die Anwendbarkeit des § 19 WStG schon aus diesem Grunde, so käme es aus Rechtsgründen auf die vom Oberlandesgericht zur Entscheidung gestellte Frage nicht mehr an. Indessen sieht der Senat keinen Grund, die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Befehls dieser Art in Zweifel zu ziehen. Bedenken aus dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) entfallen, weil sich dieses Grundrecht nicht auf die Freiheit der Ausreise aus dem Bundesgebiet bezieht (BVerfGE 6, 32). Das danach allein in Betracht kommende Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, zu der auch die Rechtsgrundsätze gehören, auf denen das dienstliche Unterordnungsverhältnis des Soldaten beruht. Diesem kann durch Befehl ein Verhalten vorgeschrieben werden, das die Sicherheit der Bundesrepublik erfordert und seine weitere dienstliche Bereitschaft gewährleistet (§§ 15, 6, 11 SoldG). In der Sache tritt der Senat im Ergebnis dem Oberlandesgericht Celle bei.

1. Allerdings ist dem Oberlandesgericht Hamm darin zuzustimmen, dass der Tatbestand des § 19 WStG eine bestimmte (konkrete) Gefahrdung der in § 2 Nr. 3 WStG näher umschriebenen Rechtsgüter erfordert. Das folgt schon daraus, dass die Gefahr für die genannten Rechtsgüter zum Merkmal des gesetzlichen Tatbestands gemacht ist. Es wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, nämlich dadurch bestätigt, dass der Bundestag statt der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Fassung „jede Gefahr“ die Fassung „eine Gefahr“ wählte. Das geschah, um klarzustellen, dass „es sich um eine vom Täter herbeigeführte konkrete, wirklich eingetretene Gefahr handeln müsse“ (s. Dreher/Lackner/Schwalm WStG § 20 Note 40). Die vom Täter geschaffene Gefahrenlage muss demnach so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer Schädigung des geschützten Rechtsgutes nach den gegebenen tatsächlichen Umständen naheliegt oder, um es mit einem anderen Ausdruck zu sagen, mit gutem Grunde zu besorgen ist (vgl. BayObLG NJW 1959, 734 Nr. 19 mit Nachweisen aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung). Zwischen dem vom Täter schuldhaft begründeten Zustand und der vorgestellten oder sogar, worauf es für den Tatbestand allerdings nicht ankommt, eingetretenen Schadensfolge, muss ein ursächlicher Zusammenhang erkennbar sein, das den Eintritt des schädlichen Erfolges für einen objektiven Betrachter möglich, sein Ausbleiben dagegen als unberechenbar erscheinen lässt (s. Henkel, Der Gefahrbegriff im Strafrecht, Strafrechtliche Abhandlungen Heft 270 S. 30).

2. Dagegen kann der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, dass eine solche Gefahr nur dann gegeben sei, wenn der Täter bei einer Befragung durch den fremden Nachrichtendienst wichtige Aussagen machen, also Staatsgeheimnisse oder bedeutsame Dienstgeheimnisse verraten könne, nicht zugestimmt werden. Als der Gesetzgeber das Merkmal der Herbeiführung einer schwerwiegenden Folge in den Tatbestand des § 19 WStG aufnahm, leitete ihn der Gedanke, dass geringfügige Verletzungen des militärischen Gehorsams mit vorwiegend als Erziehungsmittel gedachten Disziplinarmaßnahmen beantwortet und nicht strafgerichtlich geahndet werden sollten. Für die Frage, ob der Angeklagte, als er sich in die SBZ begab, geringfügige oder schwerwiegende Folgen heraufbeschwor, ist es nach Ansicht des Senats nicht entscheidend, dass er sich entgegen einem ihm erteilten Befehl in ein Land außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik begab. Das für die Vorlegungsfrage entscheidende Merkmal im Verhalten des Angeklagten liegt vielmehr darin, dass er sich in den Teil Deutschlands begab, dessen Machthaber als Handlanger des Kommunismus vor allem das Ziel verfolgen, auch die Bundesrepublik Deutschland in den Machtbereich der Sowjetunion einzubeziehen. Geht man hiervon aus, so drängt sich schon bei allgemeiner Betrachtung ohne weiteres auf, dass ein Ungehorsam, der darin besteht, dass sich der Täter in die Gewalt einer Macht begibt, von der nach aller Erfahrung erwartet werden muss, dass sie auf jede nur denkbare Weise aus dem Verhalten des Täters Nutzen für ihre gegen die Bundesrepublik gerichteten feindlichen Pläne ziehen wird, nicht als Bagatellverstoß gegen die soldatische Gehorsamspflicht gelten kann, sondern als eine besonders folgeschwere Form militärischen Ungehorsams Strafe verdient. Denn verräterische Zusammenarbeit mit der Einrichtung eines dem eigenen Lande feindlichen aggressiven Machtapparates, deren Zweck darin besteht, die dem Soldaten anvertraute Landesverteidigung in jeder erdenklichen Weise zu schwächen, ist seit jeher mit Recht als schwerste Verletzung soldatischer Pflichten angesehen worden.

Dass das Regime der SBZ die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch militärisch bedroht, bedarf keiner besonderen Darlegung. Sein Nachrichtendienst ist ohne menschliche Rücksichtnahme und mit allen Mitteln des Zwanges und der Täuschung bestrebt, die Verteidigungsmaßnahmen der Bundesrepublik, die ausschließlich einem möglichen Angriff von dieser Seite gelten, zu durchkreuzen. Im einzelnen richtet sich die von jenem Nachrichtendienst betriebene Aufklärung gegen die militärischen Vorkehrungen der Bundesrepublik und ihrer Verbündeten und dient sowohl der Planung und Vorbereitung eines etwaigen Angriffs wie dem Zweck, Sabotageunternehmen zur Ausschaltung von Wehrmitteln ins Werk zu setzen und durch gezielte, propagandistisch oder im Verborgenen betriebene Zersetzungsarbeit die persönliche Abwehrbereitschaft der Truppe zu untergraben. Sie richtet sich damit sowohl gegen die Sicherheit der Bundesrepublik wie gegen die Schlagkraft der Truppe.

Möglichkeiten des Nachrichtendienstes der SBZ, die in seine Gewalt geratenen Soldaten der Bundeswehr für diese Ziele auszunutzen, sind vielfältig und werden, wie die Erfahrung gezeigt hat, ausgenutzt. Mag die nachrichtendienstliche Befragung im Einzelfall auch keine Tatsachen zu Tage bringen, die den Rang von Staatsgeheimnissen haben, so können dabei doch Erkenntnisse gewonnen werden, die mittelbar zur Aufdeckung von Staatsgeheimnissen führen. Das kann sowohl in der Weise geschehen, dass eine mitgeteilte Tatsache das nachrichtendienstliche „Mosaik“ in einem wesentlichen Punkte ergänzt oder bestätigt, wie auch dadurch, dass Anhaltspunkte für die Anwerbung neuer Agenten gewonnen werden. Von Fall zu Fall können Mitteilungen vor allem personeller Art dazu dienen, Stützpunkte für Zersetzungsarbeit und „Zellen“ in der Truppe zu bilden. Sie können aber auch unmittelbar zur Agitation durch Flugschriften, Rundfunk und Fernsehen herangezogen werden. Eine besondere Form des Einsatzes von Überläufern bildet dabei gelegentlich die „Enthüllung“ erdichteter Staatsgeheimnisse, deren Bekanntgabe den Wehrwillen beeinträchtigen oder Misstrauen zwischen der Bundesrepublik und ihren Verbündeten säen soll. Der fremde Nachrichtendienst kann einen solchen Soldaten schließlich als Agenten und sei es nur als einen nach gewisser Zeit bewusst preisgegebenen sogenannten Störagenten einsetzen, der die Abwehrorgane der Bundesrepublik beanspruchen und von einem wichtigen Ausspähungsunternehmen ablenken soll.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist zuzugeben, dass sich im Einzelfall nur selten vorausberechnen lässt, in welcher bestimmten Art und Weise der Übertritt eines Soldaten auf das Gebiet der SBZ oder Ost-Berlins zu einer Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der Truppe führen kann. Ein Sachverhalt dieser Art entzieht sich der tatrichterlichen Feststellung einer Gefahr in der Form, wie es bei technischen, weithin übersehbaren und aufklärbaren Geschehensabläufen der Außenwelt möglich und dort zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals erforderlich ist. So ist etwa im Falle einer Transportgefährdung im Eisenbahnverkehr regelmäßig die Aufklärung aller Umstände zu erreichen, von denen die Beurteilung abhängt, ob das Verhalten des Täters die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge begründet hat. Die Art der Gleisanlagen, die anderweitige Benutzung der Strecke, Art und Geschwindigkeit der Benutzung lassen sich genau feststellen (vergl. RGSt 30, 178). Im gegebenen Falle ist die Möglichkeit der Feststellung einer bestimmten Gefahr im Sinne der Vorhersage eines genau umschriebenen zur Schadensfolge hinleitenden Kausalverlaufs dagegen praktisch so gut wie ausgeschlossen, (so wie sich auch die eingetretene Schadensfolge regelmäßig sinnlicher Wahrnehmung entzieht). Das wäre nicht einmal möglich, wenn für den Tatrichter die inneren Verhältnisse des gegnerischen Nachrichtendienstes ebenso offen lägen und zugänglich wären wie die Gleisanlagen einer Eisenbahn und ihre Fahrpläne; denn es blieben, da sich die Bearbeitung eines bestimmten Einzelfalles durch den Nachrichtendienst nicht nach den Regeln einer technischen Maschinerie abspielt, sondern von unerkennbaren persönlichen Eignungen, Einfällen und Entscheidungen der beteiligten Personen abhängt, immer noch zahlreiche unbekannte und unberechenbare Umstände übrig. Indessen kann daran die Feststellung einer bestimmten Gefahr nicht scheitern. Sie ist vielmehr gerade darin zu suchen, dass dem gegnerischen Nachrichtendienst so vielfältige Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die es unmöglich machen, mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusagen, welche von ihnen er im einzelnen Falle nutzen wird. Weiß ein dem Zugriff eines feindlichen Nachrichtendienstes ausgesetzter ehemaliger Soldat der Bundeswehr um ein Staatsgeheimnis oder ein wichtiges Dienstgeheimnis, so ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, die Gefahr besonders groß, dass er dieses Geheimnis verrät und die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe beeinträchtigt. Sie ist in hinreichend bekannter Weise aber regelmäßig auch bei demjenigen gegeben, der nicht Geheimnisträger ist, weil der feindliche Nachrichtendienst auch gegenüber solchen Personen über vielfältige Mittel und Möglichkeiten verfügt, um sie zu einer planmäßig und mit großem organisatorischen Einsatz betriebenen, gegen die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Bundeswehr gerichteten Tätigkeit heranzuziehen, und diese Möglichkeiten, wie die Erfahrung lehrt, auch tatsächlich nutzt. Die bestimmte (konkrete) Gefährlichkeit des nachrichtendienstlichen Apparats teilt sich mit anderen Worten notwendig einer Vielzahl von Einzelbeziehungen mit, aus deren Verarbeitung insgesamt und offenkundig die bestimmte (konkrete) Gefahr erwächst. Dem Täter ist die bestimmte Gefährlichkeit eines Unternehmens zuzurechnen, an dem er sich durch seine verräterischen Beziehungen beteiligt. Diese Betrachtung entspricht der Wertung durch den Gesetzgeber selbst, der durch die Strafbestimmung des § 100e StGB deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er das in diesem Tatbestande umschriebene Verhalten allgemein als eine konkrete Gefahr für das Wohl der Bundesrepublik sieht und deshalb unter Strafe stellt (vergl. BGHSt 6, 346). Wer einen Tatbestand verwirklicht, der ein vom Gesetz als bestimmt gefährlich angesehenes Verhalten trifft, gefährdet damit notwendig auch in bestimmter Art und Weise die von diesem Tatbestand geschützten Rechtsgüter (vergl. Henkel aaO S. 71 ff). Allerdings ist der Begriff des Wohles der Bundesrepublik, mit dem der Gesetzgeber den Schutzgegenstand der Landesverratstatbestände bezeichnet hat (§ 99 StGB), nicht mit dem Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der ihrem Schutz gegen äußere Feinde dienenden Wehrmacht gleichzusetzen, worauf es für den Tatbestand des § 19 WStG ankommt. Er geht vielmehr über diese Begriffe hinaus, umfasst sie aber in allen Fällen, in denen der militärische Geheimbereich berührt wird. Dieser ist immer in erster Linie für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik von Bedeutung. Für den Schutzgegenstand der Schlagkraft der Truppe ergibt sich Entsprechendes daraus, dass die Erkenntnisse, die der gegnerische Nachrichtendienst sammelt, erfahrungsgemäß auch zur Vorbereitung von Sabotage und Zersetzung dienen.

Zusammenfassend ist zu sagen: Ein Soldat der Bundeswehr, der sich auf das Gebiet der SBZ oder Ost-Berlins begibt, führt damit in aller Regel die bestimmte (konkrete) Gefahr herbei, von einem dort tätigen Spionagedienst für seine Zwecke missbraucht zu werden und damit verräterische Beziehungen im Sinne des § 100e StGB aufzunehmen und zu unterhalten. Nur insoweit bedarf es für den Tatbestand des § 19 WStG zur äußeren Tatseite bestimmter, dem Nachweise einer konkreten Gefahr dienender Feststellungen. Wird die bestimmte Gefahr in diesem Umfange bejaht, so ergibt sich die weitere gedachte Ursachenkette im Sinne der Begründung einer solchen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Truppe aus den Tatsachen und Umständen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Aufnahme und Unterhaltung verräterischer Beziehungen in § 100e StGB unter Strafe zu stellen.

Ob die schwerwiegende Folge, die ein in die SBZ oder nach Ost-Berlin überlaufender Soldat der Bundeswehr danach regelmäßig herbeiführt, ihm als vorsätzlich herbeigeführte Folge zuzurechnen ist, wird im einzelnen Fall Tatfrage sein. Ihre Entscheidung wird hauptsächlich von folgenden Feststellungen abhängen: Der Täter rechnet damit, dass ein feindlicher Nachrichtendienst nach seinem Übertritt in Anspruch genommen werden wird. Er ist über Sinn, Zweck und Arbeitsweise eines solchen Nachrichtendienstes in allgemeinen Zügen unterrichtet und weiß, dass die Tätigkeit eines solchen Dienstes der Ausspähung militärischer Geheimnisse der Bundesrepublik, der Vorbereitung von Sabotageakten und der Zersetzung der persönlichen Abwehrbereitschaft der Truppe dient. Er sieht die Möglichkeit, dass der Gegner durch seine Befragung oder durch seine Verwendung als Agent mindestens eines dieser seiner Ziele fördern könnte. Haben dem Täter solche Vorstellungen in ausreichendem Umfange gefehlt und ist ihm diese Unkenntnis vorzuwerfen, so käme § 19 Abs. 4 WStG zur Anwendung.

3. Die weitere Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts Hamm ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zu beantworten. Dieses nimmt zutreffend an, dass die Ungehorsamstat in Fällen der vorliegenden Art damit vollendet und beendet ist, dass sich der Täter in den Machtbereich der Behörden der SBZ begibt und dass ein späteres Aufnehmen und Unterhalten verräterischer Beziehungen als selbständige Tat zu werten ist. Das wäre auch dann der Fall, wenn der Täter die Aufnahme der verräterischen Beziehungen schon beim Grenzübertritt ins Auge gefasst und gewollt hätte. Denn verschiedene Straftaten werden nicht schon dadurch zur Tateinheit verbunden, dass sie der Ausführung eines einheitlichen Verbrechensplanes dienen (RGSt 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295). Anders könnte es nur sein, wenn der Täter die Aufnahme verräterischer Beziehungen mit dem Grenzübertritt verbindet oder sich zur Unterhaltung bereits vorher aufgenommener verräterischer Beziehungen zu seinen Auftraggebern begibt.

Das Oberlandesgericht Hamm meint, die Gefährdung der in § 2 Nr. 3 WStG bezeichneten Rechtsgüter, die in der Herbeiführung der Gefahr einer Anknüpfung verräterischer Beziehungen durch den Grenzübertritt liege, werde weiter verstärkt und unter Umständen zu einem tatsächlichen Schaden, sobald der Täter nachrichtendienstlich befragt werde, Auskunft gebe und damit den Tatbestand des § 100e Abs. 1 StGB verwirkliche. Aus diesem Grund sei ebenso Tateinheit anzunehmen wie im Falle einer Straßenverkehrsgefährdung nach den §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB, die zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung führe. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie verkennt, dass die Tathandlung im Falle des § 19 WStG in der Zuwiderhandlung gegen den Befehl besteht; die Herbeiführung einer schwerwiegenden Folge ist kein ausdrücklicher Akt des Tatgeschehens, der gleichwertig und selbständig neben die Zuwiderhandlung gegen den Befehl tritt. Sie kennzeichnet vielmehr nur bestimmte Arten der Zuwiderhandlung und hebt die gewichtigeren Fälle aus der Zahl der weniger wichtigen hervor. Die in dieser Weise gewichtige Zuwiderhandlung gegen den Befehl wird bereits mit dem Übertritt des Täters in die SBZ oder nach Ost-Berlin verwirklicht. Nimmt der Täter dann tatsächlich verräterische Beziehungen im Sinne des § 100e StGB auf, so mag man darin mit dem vorlegenden Oberlandesgericht eine Vertiefung der durch den Übertritt in die Zone oder nach Ost-Berlin schon verwirklichten Gefahr sehen. Für die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ergibt sich jedoch aus dieser Betrachtung nichts. Für sie ist nur entscheidend, ob sich die Ausführungshandlungen der mehreren Straftaten wenigstens teilweise decken. Das trifft hier nicht zu, weil die vom Oberlandesgericht Hamm als Vertiefung der Gefahr beurteilte Aufnahme verräterischer Beziehungen gänzlich außerhalb der Zuwiderhandlung gegen den Befehl im Sinne des § 19 WStG liegt. Der vom Oberlandesgericht angestellte Vergleich mit dem Verhältnis zwischen verkehrsgefährdendem Verhalten nach § 315a oder § 316 Abs. 2 StGB und fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ist nicht beweiskräftig. Das verkehrsgefährdende Verhalten, das immer als einheitlicher Vorgang zu werten ist, führt schon für sich allein, sei es auch nur in einem rechtlich nicht selbständig zu bewertenden Teil, unmittelbar auch die etwaige fahrlässige Körperverletzung oder Tötung eines Menschen herbei, ohne dass es insofern – anders als bei der Aufnahme verräterischer Beziehungen im Verhältnis zum Ungehorsam – eines besonderen Entschlusses des Täters bedürfte. Nur diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Straftat gegen § 100e StGB nicht die für eine fremde Einrichtung entfaltete Tätigkeit kennzeichnend ist, sondern der mit der fremden Einrichtung übereinstimmende Wille des Täters, Beziehungen zu jener Einrichtung aufzunehmen oder zu unterhalten (BGHSt 15, 230; weitere Beispiele in BGHSt 9, 10; BGH 2 StE 1/36 vom 21. Juni 1956).

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts stimmte in der zweiten Vorlegungsfrage (Tateinheit oder Tatmehrheit) mit der Auffassung des Senats überein. Im Übrigen ging sein Antrag dahin, zu entscheiden, dass die Nichtbefolgung des militärischen Befehls, die SBZ oder Ost-Berlin nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten zu betreten, in der Regel, jedoch nicht ausnahmslos eine schwerwiegende Folge herbeiführe.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertHübner
WStG § 19: Grenzübertritt in die SBZ als konkrete Gefahr; Tatmehrheit zu § 100e StGB — Themis