Treffer
BGH Urteil

Diebstahl: Eigentumsübergang von Barzahlungen aus Hauskasse und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 392/56
Datum
18.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Aneignung aus einer Hauskasse vom Landgericht verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil unklar ist, in wessen Eigentum die bei Barzahlung übergebenen Geldstücke tatsächlich gelangt sind. Entscheidend ist der Eigentumsübergang nach § 929 BGB und die tatsächliche Besitzlage; das Landgericht muss weitere Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eigentumserwerb an Sachen, insbesondere an Geld, richtet sich nach den Vorschriften über Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) und ist nicht bereits durch die bloße Empfangnahme als Vertreter abschließend geklärt.

2

Bei der Übergabe handelt es sich um eine tatsächliche Veränderung der Sachherrschaft (§ 854 BGB); Stellvertretung wirkt nur bei Willenserklärungen (§ 164 BGB), nicht bei reiner Übergabe.

3

Ein Erwerb des Eigentums durch den Empfangsvertreter kommt nur in Betracht, wenn durch die tatsächliche Inbesitznahme zugleich mittelbarer Besitz für den Anspruchsberechtigten begründet werden soll (§ 868 BGB) und die Umstände hierauf deuten.

4

Ob der Empfänger oder der Gläubiger Eigentümer der gezahlten Geldbeträge geworden ist, hängt von der inneren Willensrichtung und den Vereinbarungen der Beteiligten (sowie gegebenenfalls devisenrechtlichen Zulässigkeitsgründen) ab und ist vom Tatgericht festzustellen.

5

Die Vorstellung der Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse schließt die Anwendung der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften (z. B. zu Vermögensdelikten) nicht ohne weiteres aus, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg, 29. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth ███, geboren am ████████████ in ████, ██, wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben: der Bundesrichter Desbeets als Vorsitzender, die Bundesrichter Mantel, Werheg, Dr. Hibner, Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten Elisabeth ███ wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 29. Mai 1956 wird, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Ehemann der Angeklagten, der frühere Mitangeklagte Wilhelm ████, betrieb eine Steuerkanzlei und befasste sich daneben mit der Verwaltung von Hausgrundstücken, darunter in beträchtlichem Umfang von solchen, die Devisenausländern gehörten. Die Bareinnahmen, hauptsächlich Mieten, flossen in eine von ihm für alle Hausverwaltungen gemeinsam auch für Ausgaben bestimmte sogenannte Hauskasse. Für die Grundstücke bestellte er einen Angestellten, den früheren Mitangeklagten ██, der die Kasse verwaltete. Von ihr getrennt führte eine andere ████████████ die Privatkasse des Ehemanns der Angeklagten, in die aus der Hauskasse bei Fälligkeit seine Gebühren für die Hausverwaltungen abgeführt wurden.

Der Angeklagten war von ihrem Ehemann erlaubt worden, privaten Geldbedarf aus der Privatkasse zu decken, nicht dagegen aus der Hauskasse. Dennoch eignete sie sich nach den Urteilsfeststellungen aus dieser Kasse teils ohne Wissen des genannten ██, teils mit seiner Hilfe nach und nach Beträge von insgesamt ██████████ 3.600 DM an. Das Landgericht hat sie deswegen des Diebstahls für schuldig erachtet und zu Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die nach der Erklärung des Verteidigers in der Revisionsverhandlung nur noch das sachliche Recht rügt, hat aus folgenden Gründen Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, es stehe sicher fest, dass der Geldbestand der Hauskasse jeweils Eigentum der verschiedenen Hauseigentümer stand, zu deren Gunsten Barzahlungen an den Ehemann der Angeklagten als Bevollmächtigten geleistet wurden (§§ 947, 948 BGB), hat zwar rechtliche Bedeutung (§ 362 BGB), besagt aber nichts über die hier entscheidende Frage, in wessen Eigentum die Geldscheine und Geldstücke durch die jeweilige Leistung gelangt sind.

Das bestimmt sich vielmehr nach § 929 BGB. Danach geht das Eigentum durch Einigung und Übergabe über. Zwar könnte bei der Einigung, einem Rechtsgeschäft, der Ehemann der Angeklagten als bevollmächtigter Stellvertreter des jeweils empfangsberechtigten Hauseigentümers gehandelt haben, nicht jedoch bei der Übergabe, einer bloßen Änderung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB), denn eine Stellvertretung ist dem bürgerlichen Recht nur bei Willenserklärungen bekannt (§ 164 BGB).

Lediglich wenn Wilhelm ████ bei der Annahme von Barleistungen durch seine Angestellten ██ und bei der damit für ihn als Geschäftsherrn verbundenen Inbesitznahme der Geldscheine oder Geldstücke (§ 855 BGB) zugleich seinen Auftraggebern den mittelbaren Besitz und auf diese Weise das Eigentum daran hätte verschaffen wollen (§ 868 BGB; RGZ 135, 235, 239; 140, 223, 229), wäre denkbar, dass diese Eigentümer Eigentum erworben hätten. Wie es sich damit verhält, wird das Landgericht zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, dass ein solches Geschäft, soweit es nicht unter devisenrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt nichtig wäre (MRG Nr. 53 n.F. Art. I, II, V, VI und X; AHKGes. Nr. 35 Art. I; § 154 BGB), immerhin erfahrungsgemäß unwahrscheinlich ist, denn Geld wird gewöhnlich nicht in einzelnen Stücken, sondern dem Werte nach geschuldet. War es den Schuldnern gleichgültig, wer Eigentum an den gezahlten Geldbeträgen erwarb, wenn sie nur durch die Zahlung an den Ehemann der Angeklagten von ihrer Schuld befreit wurden, oder hatten sie gar aus devisenrechtlichen Gründen ausdrücklich das Eigentum zu übertragen, so würde er und nicht der Gläubiger Eigentümer der jeweiligen Barleistung geworden sein.

Für eine solche Sachlage spricht, dass Wilhelm ████ nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich nur die Überschüsse aus den Hausverwaltungen an seine Auftraggeber abführen sollte und ferner, dass unter allen Beteiligten, also auch zwischen ihm und seinen Auftraggebern, Einigkeit über seine Berechtigung zu Geldentnahmen aus der Kasse bestand; schließlich auch, dass die Strafkammer im Falle ███, in dem er wegen Untreue angeklagt war, freigesprochen hat, obwohl sie von ihrem Standpunkt aus die Entnahme von 450 DM zugunsten der Frau wie übrigens folgerichtig auch alle Entnahmen als Unterschlagung hätte würdigen müssen.

Die Feststellung, die Angeklagte habe gewusst, dass der Bestand der Hauskasse im Eigentum der verschiedenen Hauseigentümer gestanden habe, ist augenscheinlich von der bisher nicht rechtsfehlerfreien Beurteilung dieser Eigentumsverhältnisse durch die Strafkammer beeinflusst. Sollte die Angeklagte aber tatsächlich jene Vorstellung gehabt haben, so würde dies die Anwendung des § 247 Abs. 2 StGB nicht hindern (RGSt 48, 246, 249; 73, 151, 153; 62, 270; BGHSt 2, 257).

Die Verurteilung des früheren Mitangeklagten ██ wegen Beihilfe zum Diebstahl bleibt von der Aufhebung des gegen die Angeklagte ergangenen Urteils unberührt (§ 358 Abs. 2 StPO).

Dr. PeetzHibner
MantelDr. Hengsberger
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