Revision verworfen: Vereidigung von Zeuginnen, Beweiswürdigung und Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/52
- Datum
- 20.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, einer dem Angeklagten nahestehenden Zeugin die Vereidigung zu ersparen, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters nach §61 Nr.2 StPO und ist nicht durch die positive Würdigung ihrer Aussage geboten.
Die Tatsache, dass das Gericht einer Zeugin in wesentlichen Punkten Glauben schenkt, begründet nicht automatisch einen Missbrauch des richterlichen Ermessens bei der Entscheidung über die Vereidigung.
Eine Unterlassung mikroskopischer oder chemischer Untersuchungen verletzt §244 Abs.2 StPO nur, wenn deren Ergebnis für die richterliche Entscheidungsfindung tatrelevant gewesen wäre und ein förderliches Ergebnis für den Angeklagten möglich war.
Die Revisionsprüfung ist an die gebundene Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; bloße Angriffe auf Tatfeststellungen, die keine Rechtsfehler aufzeigen, sind unbegründet.
Erlittene Untersuchungshaft wird nach Maßgabe des §60 StGB auf die Strafe anzurechnen, soweit sie über drei Monate hinausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. April 1952
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schweißer Emil ███ aus █, dort geboren am ██ 1904, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. April 1952 wird verworfen.
Die vom Angeklagten seit dem 8. April 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Anna ███ blieb, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, als Schwester des Angeklagten unvereidigt. Zu dieser Anordnung war das Gericht nach § 61 Nr. 2 StPO nach seinem Ermessen berechtigt. Die Ansicht der Revision, dass das Landgericht der Zeugin in entscheidenden Punkten geglaubt habe, hätte es sie vereidigen müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Bejahung ihrer Glaubwürdigkeit beubart keinen Missbrauch des richterlichen Ermessens bei der auf § 61 Nr. 2 StPO gestützten Entscheidung. Auch sonst fehlt es dafür an jedem Anhalt (vgl. BGHSt Bd. 1 S. 175).
Keinen Verfahrensfehler enthält auch die Anordnung des Gerichts, dass die Zeugin Berta ███ als Braut des Angeklagten unvereidigt bleiben solle. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht über den im Strafverfahren geltenden Begriff des Verlöbnisses rechtlich geirrt hat. Die Zeugin bezeichnete sich selbst bei ihrer Vernehmung als Verlobte des Angeklagten. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger trat dieser Erklärung entgegen. Die Feststellungen des Urteils über die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Berta ███ enthalten nichts, was sich mit der Annahme, dass sich beide wechselseitig ein ernstlich gemeintes Eheversprechen gegeben hätten, nicht vertrage. Die Urteilsgründe bezeichnen an einer Stelle Berta ███ als Freundin des Angeklagten. Das geschieht aber im Zusammenhang mit der Schilderung ihres Verhältnisses zu Anfang des Jahres 1950. Damals war der Angeklagte noch verheiratet, so dass für diesen Zeitpunkt – ohne dass diese Frage allerdings hier entschieden zu werden braucht – in der Tat Bedenken gegen die Annahme eines Verlöbnisses bestanden hätten (RGSt Bd. 24 S. 155). Zur Zeit der Hauptverhandlung war jedoch die Ehe des Angeklagten bereits rechtskräftig geschieden.
Zwar trifft, wie die Ehescheidungsakten ergeben, die Behauptung der Revision zu, dass die Ehe des Angeklagten auf die Klage seiner Frau wegen Ehebruchs des Angeklagten mit der Berta ███ geschieden worden ist. Das deshalb bestehende Ehehindernis rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das Eheversprechen zwischen beiden gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoße und darum kein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO bilde. Von diesem Eheverbot kann Befreiung gewährt werden. Diese Auffassung ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt Bd. 40 S. 420). Das Landgericht durfte deshalb nach § 61 Nr. 2 StPO nach seinem Ermessen von der Vereidigung der Zeugin absehen. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass es bei dieser Entscheidung die ihm gesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte.
Zur Begründung der auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge hat die Revision geltend gemacht, der am Tatort gefundene Rest der Zündschnur sei von Sachverständigen ohne jede technischen Hilfsmittel in Augenschein genommen worden. Deshalb habe nicht geklärt werden können, welchen Kontrollstreifen die Zündschnur gehabt habe und ob sie von derselben Art gewesen sei wie die in der Laube des Angeklagten gefundene. Wäre der aufgefundene Rest der Zündschnur jedoch mikroskopisch oder chemisch untersucht worden, so hätte sich daraus möglicherweise ergeben, dass sie nicht von der gleichen Art wie die in der Laube gefundene gewesen sei. Die Revision sieht in der Unterlassung dieser Aufklärung eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, dass es sich bei der am Tatort gefundenen Zündschnur um die gleiche wie bei der in der Laube entdeckten handele. Es ist deshalb in tatsächlicher Beziehung von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausgegangen, dass beide Zündschnüre verschiedener Herkunft seien. Zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis hätte auch die von der Revision vermisste Aufklärung nicht führen können. Es kam deshalb auf sie für die Urteilsfindung nicht an.
Die Würdigung des vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalts nach § 5 des Sprengstoffgesetzes und §§ 303, 73 StGB zeigt keinen sachlich-rechtlichen Mangel. Die Revision bemängelt auch mit der Sachrüge, soweit sie näher ausgeführt wird, nicht Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung, sondern wendet sich nur gegen die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen. Sie behauptet, dass das Urteil Denkfehler, Widersprüche und Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze enthalte. Das trifft jedoch nicht zu. Was die Revision in dieser Beziehung ausführt, enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese weist keine Rechtsfehler auf und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden. Die Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem Urteil des Landgerichts weiter erlitten hat, entspricht der Billigkeit (§ 60 StGB).
| Richter | Glanzmann | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Geier | Dr. Augustin |