Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung strafbefreienden Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/92
- Datum
- 21.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts ist auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) abzustellen, nicht auf den zuvor gefassten Tatplan.
Fehlen wesentliche Feststellungen darüber, welche Wirkung der Täter seiner Handlung beimisst oder warum er von weiteren Ausführungen ablässt, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Beruht das Aufgeben der Tatausführung auf fremder, für den Täter unüberwindbarer Gegenwehr oder auf Umständen, die außerhalb seines freien Entschlusses liegen, ist der Rücktritt unfreiwillig und liegen allenfalls ein fehlgeschlagener Versuch oder keine Strafbefreiung vor.
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umstände ergeben; pauschale Bezugnahme auf ältere Auffassungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 24. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 391/92 vom 21. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███████ ██, geboren am █ 1961 in ███ (Türkei), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Aufhebung des Urteils führt die nicht rechtsfehlerfreie Erörterung der Frage etwaigen strafbefreienden Rücktritts.
Der Angeklagte stieß seinem Kontrahenten das mit 11,2 cm langer Klinge versehene Messer „wuchtig in Höhe des Herzens in die linke Seite des Brustkorbs, um ihn zu töten“. Die Klinge verletzte den Herzbeutel, durchtrennte die innere Brustkorbarterie mit der Folge spritzender Blutung in die linke Brusthöhle und verletzte das Herz im oberen Teil rechts, wobei die an dieser Stelle einsetzende Blutung alsbald zum Stillstand kam, weil sich Blutkoagel bildeten. Der Verletzte, der den Stich als Schlag empfand, schlug daraufhin den Angeklagten mit seiner (funktionsunfähigen) Schreckschuss-Gaspistole mehrmals auf den Kopf. Der Angeklagte rannte danach weg, der Verletzte ging in die Gegenrichtung. Als er sich noch einmal umdrehte, sah er, dass der Angeklagte mit einem Stein in der Hand zurückkam. „Daher lief er eilends weiter, worauf der Angeklagte die Verfolgung aufgab.“ Der Verletzte, der schließlich bemerkte, dass er blutete, und jetzt auch die Wirkungen der Verletzung spürte, konnte sich zu einer 500 m entfernten Straßenbaustelle schleppen und wurde gerettet.
Das Landgericht verneint strafbefreienden Rücktritt mit der Erwägung: „Der Angeklagte hatte mit dem gezielten Stich in die Herzgegend das getan, was er tun wollte, um den Erfolg, nämlich den Tod von Bilal ████, herbeizuführen.“
Feststellungen darüber, welche Wirkung der Angeklagte seinem Stich beimaß, als er von dem Verletzten abließ, fehlen. Auch der Grund, warum der Angeklagte davonrannte (und den Verletzten später nicht verfolgte), wird im Urteil nicht genannt.
Das Landgericht geht offenbar von der früher herrschenden Auffassung aus, maßgebend für den Rücktritt sei der vorher gefasste Plan des Täters über die Ausführung der Tat.
Richtigerweise hätte es dagegen auf die Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abstellen müssen, auf den „Rücktrittshorizont“ des Täters (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 6, 7, je m.w.Nachw.).
Sollte sich hierbei ergeben, dass der Angeklagte nach seinem Stich nicht damit rechnete, den anderen tödlich verletzt zu haben, käme es darauf an, warum der Angeklagte dennoch von seinem Opfer abließ (und es auch später nicht weiter verfolgte); ob das auf freiem eigenen Entschluss beruhte oder etwa auf der für den Angeklagten unerwarteten und für nicht überwindbar gehaltenen Gegenwehr (oder der nicht zu verhindernden Flucht). In diesem Fall wäre der Rücktritt unfreiwillig, gegebenenfalls auch der Versuch fehlgeschlagen (vgl. BGHSt 35, 90).
Jedenfalls bedarf die Sache neuer Verhandlung.
Der Senat ist nicht in der Lage, den im Urteil enthaltenen Feststellungen die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen zu entnehmen.
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