Treffer
BGH Urteil

Heimtücke vs. Affekt: Abgrenzung Mord/Totschlag beim Einsatz einer Baggerschaufel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 391/89
Datum
22.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Totschlags. Das Landgericht stellte fest, dass zwar objektiv Heimtücke vorlag, die subjektive Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit jedoch nicht bewiesen sei. Affekt und jahrelange Wut führten zu spontanem Entschluss und direktem Tötungsvorsatz; die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Täterverhalten setzt neben objektiver Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers deren subjektive Bewusstheit und bewusste Ausnutzung durch den Täter voraus.

2

Spontaner Entschluss und affektive Erregung können unmittelbaren (direkten) Tötungsvorsatz begründen, ohne zwingend den Schluss auf eine bewusst ausgenutzte Wehrlosigkeit zu rechtfertigen.

3

Die Prüfung, ob ein zielgerichtetes Motiv (z. B. Vertuschungsabsicht) vorliegt, obliegt dem Tatgericht; das Unterlassen ausdrücklicher Erwähnung eines möglichen Motivs ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht das Motiv offenkundig übersehen hat.

4

Bei der Strafzumessung ist ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat als zu berücksichtigender Umstand zu behandeln; das Gericht verletzt das Recht nicht, wenn es den nichtigen Anlass zwar berücksichtigt, ihm aber nicht die entscheidende maßgebliche Gewichtung beimisst.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. März 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 391/89

in der Strafsache gegen den Baggerführer Hermann ███ ██████ aus █████, dort geboren am ████████ 1939, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. August 1989 in der Sitzung vom 24. August 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde, und greift zusätzlich den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten, der in der Führerkabine des von ihm geführten Baggers saß, und dem ihm vorgesetzten Polier zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, die sich auf vom Angeklagten verursachte Schäden an einer Gasleitung bezog. Als der Polier, um die Schäden nochmals näher zu betrachten, in den 0,5 bis 1 m tiefen Schacht hinunterstieg und gleichzeitig äußerte: „Das musst Du zahlen, Du bist schuld!“, steigerte sich die affektive Erregung des Angeklagten, in dem sich seit Jahren Wut und Jähzorn gegen den Polier aufgestaut hatten, derart, dass er spontan den Entschluss fasste, den Polier zu töten, und dieses Vorhaben mit Hilfe der 700 kg schweren Baggerschaufel durch mehrfaches Einwirken verwirklichte.

Nach Auffassung des Landgerichts lagen objektiv die Voraussetzungen heimtückischen Handelns vor; der gebückt im Schacht stehende Polier versah sich keines Angriffs auf Leben oder körperliche Unversehrtheit. Dagegen konnte sich das Schwurgericht nicht davon überzeugen, dass sich der Angeklagte die für sein Vorhaben günstige Situation vergegenwärtigte und sie bewusst ausnutzte (vgl. hierzu BGH NStZ 1987, 554).

Nach Meinung der Revision hat das Landgericht hierbei fehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, ob neben Jähzorn und Wut noch weitere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten, insbesondere die Absicht, den Polier an der von ihm gerade vorgenommenen genauen Feststellung des Schadens zu hindern. Wäre das – so die Revision – der Fall gewesen, so hätte der darin liegende zielgerichtete Wille (anders, als dies bei bloßem Handeln aus affektiver Erregung war) ein Indiz für die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit sein können. Unterstützend hält die Revision für möglich und vom Landgericht fehlerhaft nicht geprüft, dass der Angeklagte den ersten Angriff gegen den Polier, vorrangig an die Vertuschung des Schadens denkend, nur mit bedingtem Tötungsvorsatz führte und erst im weiteren Verlauf des Geschehens, aus Angst vor Folgen seines Tuns, den direkten Entschluss zur Tötung fasste.

Jedoch zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Die Befürchtung des Angeklagten, zum Schadensersatz herangezogen und gleichzeitig Opfer einer Prämienkürzung zu werden, war nach Auffassung des Landgerichts Mitursache der verbalen Auseinandersetzung und der affektiven Erregung des Angeklagten (UA S. 9, 10) und damit nicht Grundlage eines eigenständigen, zielgerichteten Angriffsmotivs; das Landgericht musste letzteres nicht besonders erwähnen. Ob ein solches Motiv eher mit bedingtem als mit direktem Tötungsvorsatz vereinbar gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls enthalten auch die Erwägungen, die dem Landgericht die Überzeugung direkten Tötungsvorsatzes vermittelten, keinen Rechtsfehler.

Insgesamt hat sich das Schwurgericht eingehend mit der tatsächliche und rechtliche Elemente enthaltenden Frage befasst, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Poliers subjektiv „ausnutzte“, und hat die Frage schließlich verneint. Zu dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. █, der die Auffassung vertreten hatte, der Angeklagte sei in seiner Fähigkeit, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zu erfassen, zwar beeinträchtigt, hierzu aus psychiatrischer Sicht letztlich aber doch im Stande gewesen und habe „die wehrlose Lage des Opfers, die als Element in seinen Handlungsablauf eingegangen sei, bei der Tat berücksichtigt“ (UA S. 39), hat sich das Landgericht hierbei nicht in Widerspruch gesetzt. Über die Frage des „Ausnutzens“ hatte es sich seine eigene Meinung zu bilden.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Richtig ist, dass das Schwurgericht die Nichtigkeit des Anlasses im Verhältnis zur geschehenen Tat nicht ausdrücklich als Zumessungsgrund nennt, sondern als „erheblich strafschärfend“ nur „das mehrfache und auf ungewöhnlich brutale Weise erfolgte Vorgehen des Angeklagten“ aufführt und diese Modalität an anderer Stelle missverständlich „als einzigen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstand“ bezeichnet. Jedoch hatte das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, die Tat als „objektiv gesehen aus einem völlig nichtigen Anlass ... begangen“ gewertet (UA S. 55), hatte dieses Moment also nicht übersehen. Wenn es diesen Umstand nicht als „bestimmenden“ Zumessungsgrund ansah und deshalb nicht nochmals anführte, so mag das daher rühren, dass die Tat eben nicht die überlegte Reaktion auf das unmittelbar vorhergehende Geschehen war, sondern der Wut und Jähzorn, durch das aktuelle Geschehen nur ausgelöst, nicht abgemessen, sich hier Bahn brachen. Dass das Landgericht das Missverhältnis zwischen Anlass und Tat bei der Zumessung völlig aus den Augen verloren haben könnte, liegt jedenfalls fern.

SchauenburgFothBrünning
MaulGranderath
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