Revision: Aufhebung wegen unterlassener nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (§76 Abs.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/74
- Datum
- 10.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen, wenn frühere rechtskräftige Verurteilungen und die im späteren Verfahren festgestellten Taten in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden müssen.
Die teilweise oder vollständige Vollstreckung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen.
Die Unterlassung der erforderlichen Prüfung oder Bildung einer Gesamtstrafe durch die Strafkammer begründet einen Revisionsgrund mit Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die bloße Tatsache, dass die im späteren Verfahren verurteilten Taten zeitlich vor der früheren Verurteilung begangen wurden, schließt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 391/74 vom 10. September 1974
in der Strafsache gegen den Schlosser Peter Johann ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, Kreis ██ ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat teilweise Erfolg, weil die Strafkammer übersehen hat, dass die Voraussetzungen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 76 Abs. 1 StGB) vorliegen.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Verfahren 44 Ds 241/73 AG München durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Oktober 1973 zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Taten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, wurden am 31. Juli 1973, also vor der früheren Verurteilung, begangen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer war die am 29. Oktober 1973 verhängte Freiheitsstrafe erst teilweise vollstreckt. Wenn sie nunmehr durch Vollstreckung erledigt sein sollte, hindert das die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht (BGHSt 4, 366, 368; BGH NJW 1953, 389; 15, 66, 71).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
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