Revision gegen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung und unerlaubter Haschischeinfuhr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/72
- Datum
- 12.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Begriffen kontrollierter Stoffe darf das Gericht den allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch heranziehen; Begriffsfestlegungen des Tatrichters sind maßgeblich, wenn sie sich darauf stützen.
Hat der Tatrichter Pflanzenteile oder Zubereitungen mit einem dem Haschischmuster entsprechenden Gehalt an Tetrahydrocannabinolen festgestellt, rechtfertigt dies die Verurteilung nach dem zur Tatzeit geltenden Opiumgesetz.
Tritt ein neues Gesetz in Kraft, ist weiterhin das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, soweit das neue Gesetz nicht milder ist (vgl. § 2 Abs. 2 StGB).
Die Feststellung und Annahme von Mittäterschaft ist tatrichterliche Würdigung; sie begründet keinen Rechtsfehler, wenn die tatsächlichen Feststellungen gemeinschaftliche Tatbeiträge tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 391/72 in der Strafsache gegen den Taxifahrer Franz ███ aus ███ bei ████, geboren am █████ in ██████, wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Haschisch sowie wegen versuchter Abgabenhinterziehung und versuchter unerlaubter Einfuhr von Haschisch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1d, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Opiumgesetz, den §§ 392, 393 AO, §§ 43, 47, 73, 74 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht zu beanstanden. Der Begriff Haschisch wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in wissenschaftlichen Abhandlungen vielfach in einem doppelten Sinne verwendet: einmal für die getrockneten Spitzen blühender Pflanzen von Cannabis sativa var. indica und in einem engeren Sinne für das aus deren Blättern und Blütenständen gewonnenes Sekret, das Cannabisharz (vgl. Reallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und Schwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 587; Volksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge, Deutsche Apotheker-Zeitung 1969, und Haag, Zum Nachweis von Rauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, S. 1874). In letzterem Sinne ist der Begriff auch in § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstanden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus indischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt. Gemäß den im Urteil angezogenen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes ist die Einfuhr von indischem Hanf erlaubnispflichtig.
Der Tatrichter hat ausdrücklich ausgeführt, was er unter Haschisch verstanden wissen wollte, nämlich indischen Hanf, und zwar Pflanzenteile mit einem Gehalt an Wirkstoffen, den Tetrahydrocannabinolen, der einem Haschischmuster von guter Qualität entspricht (UA S. 6, 7). Diese Feststellung trägt die Verurteilung nach dem Opiumgesetz.
Für den vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 des jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetzes vom 10. Januar 1972 anders formuliert sind und die Bezeichnungen „Indischer Hanf“ und „Haschisch“ nicht mehr verwendet werden. Der festgestellte Sachverhalt lässt sich auch unter den neu gefassten § 1 Abs. 1 Nr. 1d des Betäubungsmittelgesetzes einordnen. Das neue Gesetz ist nicht das mildere; es verbleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes (§ 2 Abs. 2 StGB).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Annahme von Mittäterschaft auch bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz ist kein Rechtsfehler.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Mösl | Krauth |