§ 170c StGB: Hilfspflicht umfasst auch seelischen Beistand bei unehelicher Schwangerschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/62
- Datum
- 01.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hilfe im Sinne des § 170c StGB umfasst neben wirtschaftlicher Unterstützung auch seelischen Beistand und Zuspruch, grundsätzlich auch gegenüber einer von dem Täter geschwängerten Frau, mit der er nicht verheiratet ist.
Der Begriff „Hilfe“ in § 170c StGB genügt trotz seines weiten Inhalts dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sich Art und Umfang der Hilfe durch das persönliche Verhältnis der Beteiligten und die konkrete Notlage näher konturieren.
Die Einbeziehung seelischer Unterstützung unverheirateter Schwangerer unter § 170c StGB verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG; sie ist mit dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG für jede Mutter und das uneheliche Kind vereinbar.
§ 170c StGB hat eigenständige Bedeutung und tritt nicht schon deshalb zurück, weil dasselbe Verhalten zugleich Tatbestände mit höherer Strafandrohung erfüllt, wenn das Gesetz keine Subsidiaritätsklausel vorsieht.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, mit welchen Beweismitteln die vermisste weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 25. Mai 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den ███████ Brita, aus ████, dort geboren am 1931, wegen Abtreibung, fahrlässiger Tötung, Verweigerung der Hilfe, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1962, an der mitgewirkt haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Wals, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei ██████████████████, OLG █████████ ███ ███████████████████, ██████████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Hilfe im Sinne des § 170c StGB umfaßt neben wirtschaftlicher Unterstützung auch seelischen Beistand und Zuspruch, auch wenn der Täter mit der Schwangeren nicht verheiratet ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25. Mai 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der ledige Angeklagte lebte etwa von 1956 oder 1957 ab mit einer über neun Jahre älteren unverheirateten Frau zusammen und versprach ihr die Ehe. Er setzte das Verhältnis auch fort, nachdem ihm 1960 seine Angehörigen wegen des Altersunterschiedes und wegen der Glaubensverschiedenheit von einer Eheschließung abgeraten hatten. Als die Frau, die bereits ein acht oder neun Jahre altes uneheliches Kind hatte, im Mai 1961 schwanger wurde und nun auf baldige Heirat drängte, lehnte der Angeklagte eine Eheschließung brüsk ab, zog wider besseres Wissen in Zweifel, der Vater des erwartenden Kindes zu sein, und besprach mit der darüber in Verzweiflung geratenen Frau die Möglichkeit einer Abtreibung. Er bewog dann die keinerlei medizinische Kenntnisse besitzende frühere Mitangeklagte UD dazu, die Leibesfrucht zu beseitigen. An den Folgen des Eingriffs starb die Schwangere.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Versagung der Hilfe gegenüber einer Schwangeren zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision gibt nicht an, mit Hilfe welcher Beweismittel die Strafkammer die vermisste weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen (BGHSt 2, 168), und erschöpft sich insoweit in unstatthaften Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Beschwerdeführer der Anstiftung zur Abtreibung schuldig gefunden. Es hat geprüft, wodurch die frühere Mitangeklagte UD sich zu dem verbotenen Eingriff hat bestimmen lassen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht durch die Bitten der Schwangeren, sondern erst durch das längere und energische Zureden des Angeklagten geschehen ist (UA S. 15). Dieser Schluss ist nicht unmöglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung, auch wenn man berücksichtigt, dass Frau UD sich früher in zwei anderen Fällen verhältnismäßig leicht zu Abtreibungshandlungen bereit gefunden hatte.
b) Die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener fahrlässiger Tötung ist rechtsfehlerfrei.
c) Auch der Schuldspuch wegen Verletzung der Hilfspflicht gegenüber einer Schwangeren hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.) Die Hilfe, die die von dem Beschwerdeführer geschwängerte Frau vor allem erwartet hatte, war die ihr während des langen Zusammenlebens versprochene Heirat. Dieses Versprechen hat der Angeklagte nicht gehalten. Zutreffend hat die Strafkammer darin aber keine Verletzung der rechtlichen Beistandspflicht gesehen. Der Wille zur Eheschließung ist frei; auch mittelbar darf eine Heirat nicht erzwungen werden (vgl. § 1297 BGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten ferner nicht zum Vorwurf gemacht, dass er es an wirtschaftlicher Unterstützung habe fehlen lassen.
Der Begriff Hilfe in § 170c StGB umfasst neben wirtschaftlicher Unterstützung auch seelischen Beistand und Zuspruch. Das wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, wenn der Täter der Ehemann der Schwangeren ist. Es gilt grundsätzlich auch, wenn der Täter mit der Schwangeren nicht verheiratet ist.
Dafür sprechen der Wortlaut und mehr noch der Zweck der Vorschrift. Das Wort „Hilfe“, das § 170c StGB verwendet ohne Unterscheidung, ob der Täter der Ehemann der Schwangeren ist oder nicht, bezeichnet nicht nur materielle Unterstützung, sondern allgemein Beistand jeder Art. § 170c StGB will schwangere Frauen vor unbesonnenen Handlungen oder gar vor Selbsttötungen bewahren, zu denen sie im Zustand der Verlassenheit erfahrungsgemäß leicht neigen. Dieser Gefahr sind außerehelich geschwängerte Frauen meist stärker als schwangere Ehefrauen ausgesetzt. Wenn der mit § 170c StGB verfolgte Zweck erreicht werden soll, ist es notwendig, auch unehelichen Müttern einen möglichst umfassenden Schutz zu gewähren. Daher nimmt die überwiegende Meinung mit Recht an, dass die Hilfe, die der Täter nach § 170c StGB einer von ihm geschwängerten, mit ihm aber nicht verheirateten Frau zu leisten hat, auch seelischen Beistand und Zuspruch einschließt (OLG Braunschweig FamRZ 1960, 418 = NdsRpfl 1959, 230; OLG Lübeck FamRZ 1962, 310, 311; Rietzsch DJ 1943, 241; Jagusch in LK, 8. Aufl. § 170c Anm. 2; Schaefer in Dalcke/Fuhrmann/Schaefer, Strafrecht und Strafverfahren 36. Aufl. StGB § 170c Anm. 4; Schröder in Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. § 170c Anm. II 2; Dreher in Schwarz/Dreher, StGB 24. Aufl. § 170c Anm. 2 B; Welzel, Das Deutsche Strafrecht 7. Aufl. S. 365; ähnlich für das Vorbild des § 170c StGB, den Art. 218 Schweiz. StGB, Comtesse in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1944, 118; vgl. ferner Sten. Ber. 1960, Begründung zu § 201).
Die Vertreter der gegenteiligen Auffassung (Lange in Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 170c Anm. I; Sauer, System des Strafrechts, Bes. Teil S. 550 Fußnote 14; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 3. Aufl. S. 372) übersehen, dass die gleichzeitige Einfügung des § 170c StGB neben der des § 170b StGB in das Gesetz kaum notwendig gewesen wäre, wenn die Vorschrift überhaupt oder jedenfalls bei außerehelich geschwängerten Frauen nur das Nichtgewähren wirtschaftlicher Hilfe treffen wollte.
Der in der dargelegten Weise verstandene § 170c StGB begegnet entgegen vereinzelten Stimmen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 170c StGB bestimmt den mit Strafe bedrohten Tatbestand ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
Das gilt auch für das Tatbestandsmerkmal Hilfe. Dieses umfasst zwar Beistandshandlungen mannigfaltiger Art. Die Verwendung eines solchen weiten Begriffes ist wegen der Verschiedenheit der in § 170c StGB zusammengefassten Fälle jedoch notwendig. Die Pflicht zur Unterstützung, die der Täter der Schwangeren zu gewähren hat, hat unterschiedliche Wurzeln je nach dem Verhältnis, in dem die beiden Personen zueinander stehen. Wenn der Täter der Ehemann der Schwangeren ist, obliegt es ihm, seiner Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber seiner Frau nachzukommen (§ 1353 BGB). Die Hilfspflicht eines Mannes, der mit der Schwangeren nicht verheiratet ist, entspringt hingegen der Verursachung einer besonderen von ihm mit herbeigeführten Notlage, die in einzelnen Fällen ganz unterschiedlicher Art sein und deshalb auch eine von Fall zu Fall unterschiedliche Hilfeleistung erforderlich machen kann. Ebenso sind Art, Dauer, Festigkeit und Tiefe der Beziehungen des Täters zu der Schwangeren auch für die Bestimmung von Art und Umfang des Beistandes bedeutend, den er ihr leisten muss. Der Begriff der Hilfe im Sinne des § 170c StGB erfährt demnach durch den Bezug auf das persönliche Verhältnis des Täters zu der Schwangeren und durch die Art ihrer Notlage eine nähere, je nach den Umständen verschiedene Ausgestaltung. Das nimmt ihm aber nicht das Maß an Bestimmtheit, das Art. 103 Abs. 2 GG vorschreibt. Dieser Verfassungssatz fordert nämlich keinen Verzicht auf weite, ausdeutungsfähige und -bedürftige Begriffe im Strafrecht, wenn deren Verwendung unentbehrlich ist, um der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen (BVerfGE 4, 352, 358).
Die Einbeziehung seelischer Unterstützung für eine außerehelich geschwängerte Frau unter den Begriff der Hilfe im Sinne des § 170c StGB verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Eine angemessene Hilfe für eine unverheiratete Schwangere und ihr werdendes Kind entspricht allgemeiner sittlicher Anschauung und ist dem durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie nicht abträglich. Andere Verfassungsbestimmungen heben die Pflicht zum Schutz der unehelichen Mutter und des unehelichen Kindes besonders hervor. Nach Art. 6 Abs. 5 GG hat jede Mutter, also auch eine werdende (OVG Hamburg MDR 1952, 764 Nr. 505), uneheliche Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft; Art. 6 Abs. 5 GG weist den Gesetzgeber an, die Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung unehelicher Kinder und für ihre Stellung in der Gesellschaft denen der ehelichen Kinder möglichst gleichwertig zu gestalten (BVerfGE 8, 210, 215). Daher ist ein Widerspruch zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und § 170c StGB nicht ersichtlich, wenn man unter Hilfe, die der Täter einer von ihm geschwängerten, mit ihm aber nicht verheirateten Frau nach der Strafbestimmung zu gewähren hat, auch seelischen Beistand versteht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten zum seelischen Beistand gegenüber der von ihm geschwängerten Frau rechtlich für verpflichtet angesehen, weil er mit ihr jahrelang in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt und dieses noch bis zum Eintritt der Schwangerschaft fortgesetzt hatte, obwohl seine Verwandten ihm schon ein Jahr vorher unter Hinweis auf beachtliche Gründe von einer Heirat abgeraten hatten, weil er ihr die Ehe versprochen und sie bestimmt hatte, ihr Leben nach seinen Wünschen einzurichten. Diese Auffassung beruht auf zutreffenden Erwägungen.
Die Beistandshandlungen, die der Beschwerdeführer versäumt hat, hat das Landgericht in dem Urteil dargelegt und ausreichend bestimmt: Statt die Heirat, zu der er rechtlich nicht verpflichtet war, wider besseres Wissen seine Vaterschaft zu bezweifeln, der schwangeren Frau mit Grobheiten zu begegnen und sie zum Gedanken einer Abtreibung zuzuführen oder mindestens darin zu bestärken, hätte der Angeklagte die Frau, wenn er sie schon nicht mehr heiraten wollte, in ihrer dadurch verursachten und von ihm beobachteten Niedergeschlagenheit und Verzweiflung trösten und ihr zusagen müssen, dass er für das gemeinsame Kind mitaufzukommen bereit sei.
2. Durch das Versagen des notwendigen Zuspruchs und Trostes ist die Frau bestimmt worden, ihre Frucht durch die frühere Mitangeklagte UD abtreiben zu lassen, was fünf Tage später ihren Tod zur Folge hatte. Zwar hatte die Schwangere nach der Ablehnung einer Heirat bereits mit Frau UD über die Möglichkeit gesprochen, die Leibesfrucht zu beseitigen, und war von sich aus einer Abtreibung nicht abgeneigt gewesen (UA S. 20). Nach den Feststellungen wäre es aber nicht zu dem verbotenen Eingriff und damit auch nicht zum Tod der Schwangeren gekommen, wenn der Angeklagte ihr in der geschilderten Weise zugesprochen und seelisch beigestanden hätte.
Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft versteht der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils dahin, dass nicht nur die Einlösung des Heiratsversprechens, sondern auch die Gewährung sonstigen seelischen Zuspruchs und Trostes, den der Angeklagte der Schwangeren versagte, imstande gewesen wäre, sie ihrer verzweifelten Stimmung zu entreißen.
3. Auch zur inneren Tatseite hat die Strafkammer die notwendigen Feststellungen getroffen. Insbesondere hat sie das Tatbestandsmerkmal „gewissenlos“ zutreffend erfasst (BGHSt 2, 348, 350) und ausreichend mit Tatsachen belegt.
§ 170c StGB hat selbständige, nicht bloß ergänzende Bedeutung und tritt deshalb nicht zurück, wenn das Verhalten des Täters gegenüber der Schwangeren, wie hier, auch gegen andere, schwerere Strafe androhende Gesetze verstößt. Die Vorschrift enthält im Gegensatz beispielsweise zu dem gleichzeitig in das Strafgesetzbuch eingefügten § 170d StGB keine Subsidiaritätsklausel und lässt auch sonst nicht erkennen, dass sie nur bestrafen will, wenn keine schwerere Strafe androhende Norm Platz greift.
Ob die Meinung des Landgerichts zutrifft, der Beschwerdeführer habe das Vergehen gegen § 170c StGB in Tateinheit mit der Anstiftung der Frau UD zur Abtreibung und der fahrlässigen Tötung der Schwangeren begangen, kann dahingestellt bleiben; diese Annahme beschwert den Angeklagten nicht.
d) Die Bemessung der nach §§ 48 Abs. 2, 218 Abs. 3 StGB bestimmten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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