Meineid und Begünstigung: § 157 StGB als möglicher Strafmilderungsgrund bei Angehörigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich, wenn sich lediglich ein Strafmilderungsgrund (wie § 157 StGB) und keine Änderung des Tatbestands oder ein strafbarkeitsausschließender/maßregelrelevanter Umstand ergibt.
Die Beweisverwertungsverbote der §§ 250, 252 StPO sind nicht verletzt, wenn das Gericht nicht eine frühere Vernehmungsniederschrift als Urkunde verwertet, sondern Angaben aufgrund von Vorhalten und hierauf abgegebener Erklärungen in der Hauptverhandlung würdigt.
Die Wendung eines Zeugen, ein Geschehen „müsse“ so abgelaufen sein, kann als Tatsachenbekundung zu werten sein, wenn sie nach Kontext und beobachteter Situation einen konkreten tatsächlichen Geschehensablauf behauptet.
Meineid und spätere falsche uneidliche Aussage in einer weiteren Verhandlung stehen regelmäßig in Tatmehrheit; eine zugleich begangene Begünstigung führt nicht zur rechtlichen Einheit, wenn sie gegenüber den Aussagedelikten das mildere Gesetz ist.
Bei Verurteilungen wegen Falschaussage/Meineid ist für die Strafzumessung zu prüfen, ob § 157 StGB eingreift, wenn die Unwahrheit (auch) dazu diente, einen Angehörigen vor Strafverfolgung zu bewahren; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 22. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1.) den Tagarbeiter J███, geboren am ███, 2.) die Hausfrau Erna ████, geboren am 1928 in ████,
wegen Meineides u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hiehner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten J███ und Erna ████ wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 22. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind als Zeugen in einem Strafverfahren gegen den Steinmetz Josef █████, eine Frau ██████ und deren Tochter Julie ███████ wegen körperlicher Mißhandlung (§ 223a StGB) einer Frau ██████████ vernommen worden, und zwar Johann ███ am 14. August 1952 eidlich vor dem Amtsgericht Neustadt, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Weiden am 5. Juni 1953 uneidlich – er blieb unbeeidigt, weil er wegen der ersten Aussage als der Begünstigung verdächtig angesehen wurde –, die Angeklagte Erna ████ in der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 1953 eidlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren ihre Aussagen in bestimmten Punkten unwahr. Der Beschwerdeführer ist wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage, je in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die Beschwerdeführerin ist wegen Meineides, ebenfalls begangen in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung, zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten J███
1. Die Verfahrensrügen
Daß dem Angeklagten die Vergünstigung des Entschuldigungsnotstandes nach § 157 StGB für das Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zugebilligt worden ist, ohne daß er gemäß § 265 StPO vorher auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist, vermag die Revision nicht zu begründen. Einen Hinweis auf die veränderte Rechtslage schreibt das Gesetz, sofern es sich nicht um den Tatbestand der strafbaren Handlung als solchen handelt (§ 265 Abs. 1), nur für den Fall vor, daß sich vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit ausschließen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen, nicht dagegen beim Hervortreten von Umständen, die – wie im Falle des § 157 StGB – eine Milderung der Strafe ermöglichen (RG in DRZ 1930 Nr. 282; vgl. auch BGH NJW 1955, 31 Nr. 20).
Es liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 250, 252 StPO vor. Das Landgericht hat nicht die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen für die Urteilsfindung verwertet, der in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat; es hat vielmehr der Aussage des ███████████ entnommen, daß sich diesem gegenüber außerhalb des Verfahrens in einem bestimmten Sinne geäußert hat. Dafür, daß das Landgericht die „offensichtlich private Niederschrift“ Blatt 27/28 der Akten Ks 5/54 im Wege des Urkundenbeweises der Verurteilung zugrunde gelegt habe, ergibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Es kennzeichnet durch die Anführungsstriche die Fassung als eine genaue Wiedergabe der Aussage des Angeklagten. Aus dem Abschnitt IV 1 der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht den Inhalt der Zeugenaussagen der beiden Angeklagten auf Grund ihrer eigenen Einlassungen und der ████████ der als Zeugen vernommenen Landgerichtsräte festgestellt hat. Wenn in diesem Zusammenhang auch „Vorhalte aus den Akten“ erwähnt sind, so ist das offensichtlich dahin zu verstehen, daß die auf die Vorhalte hin gemachten Angaben der Angeklagten bzw. der Zeugen zur Feststellung des Sachverhalts verwertet worden sind. Auf diesem Wege können auch die Aufzeichnungen des ██████████ durch die von ihm auf Vorhalt dazu abgegebene Erklärung Bedeutung für die Feststellung des Sachverhalts erlangt haben. Das ist nicht zu beanstanden.
2. Die Sachrüge
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Beschwerdeführers unter den strafrechtlichen Gesichtspunkten des Meineides und der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage sowie der in Tateinheit mit beiden Verfehlungen zusammentreffenden Begünstigung, wobei die Strafvorschrift des § 257 StGB je dreimal in gleichartiger Tateinheit verletzt wurde. Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die den Bestand des Urteils in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zu Unrecht wird in den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Abschnitten 4 und 5 seiner Revisionsbegründung geltend gemacht, daß das Landgericht die von ihm festgestellten Zeugenaussagen des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt habe, da sie nicht das enthielten, was das Landgericht ihnen entnommen hat. Daß der Angeklagte während des ganzen Ablaufs der tatsächlichen Auseinandersetzung anwesend war und nur wenige Meter von den Streitenden entfernt stand, konnte das Gericht sinngemäß schon seiner Aussage vor dem Amtsgericht entnehmen, wenn es auch bei dieser Gelegenheit nicht ausdrücklich gesagt worden ist. Jedenfalls konnte das Landgericht ohne Denkfehler eine solche Darstellung den beiden Aussagen des Angeklagten in ihrer Gesamtheit entnehmen. In diesem Sinne aber sind die Worte des Landgerichts „nach seinen Bekundungen in beiden Instanzen“ offensichtlich zu verstehen.
Nicht zutreffend ist weiter die Ansicht der Revision, mit den vom Angeklagten bei seiner Aussage in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung gewählten Worten, die Zeugin ███ „muß ausgerutscht sein“, habe der Angeklagte offensichtlich nur eine Annahme oder Schlußfolgerung, aber keine Tatsache bekunden wollen und das Landgericht hätte hierauf die Verurteilung wegen Meineides nicht gründen dürfen. Der Angeklagte hat als Zeuge geschildert, wie Frau ███ aus ihrer Wohnungstür mit einer „Stockhau“ in der Hand herausgekommen ist, und dann wörtlich ausgesagt: „Sie muß ausgerutscht sein und stürzte hin.“ In Wirklichkeit hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts der Vorfall so abgespielt, daß Erwin ███████ die Frau ███ an der Brust faßte, sie aus dem Zimmer zog und auf den Boden des Barackenflurs warf. Unter diesen Umständen beurteilt das Landgericht den Sachverhalt richtig, wenn es die Aussage des Beschwerdeführers als Tatsachenbekundung dahin wertet, daß Frau ███ jedenfalls ohne körperliche Einwirkung des Erwin ███████ zu Fall gekommen sei, und diese Bekundung als falsch bezeichnet. Ebenso konnte das Landgericht aus der inhaltlich gleichlautenden Aussage des Angeklagten im zweiten Rechtszug, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, sinngemäß die tatsächliche Bekundung entnehmen – mag sie auch nicht ████████ ausdrücklich in der Aussage enthalten sein –, daß ███████ die ███ nicht aus dem Zimmer gezogen und zu Boden geworfen habe. Das wäre nämlich bei einem seiner Darstellung entsprechenden Geschehensablauf unmöglich gewesen. Da er nur wenige Meter von den Streitenden entfernt stand und die Vorgänge, wie das Landgericht feststellt, beobachtet hat, hat er auch diese Aussage, wie das Landgericht mit Recht feststellt, der Wahrheit zuwider gemacht.
Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des im ersten Rechtszug geleisteten Meineides und der in der Berufungsverhandlung erstatteten falschen uneidlichen Aussage Tatmehrheit im Sinne des § 74 StGB angenommen. Diese beiden Straftaten würden auch dann nicht durch die jeweils tateinheitlich damit begangene Begünstigung zu einer Einheit zusammengefaßt werden, wenn die in den beiden Verhandlungen begangenen Begünstigungen unter sich im Fortsetzungszusammenhang stehen würden. Denn die Begünstigung ist gegenüber den §§ 153, 154 StGB das mildere Gesetz (BGHSt 1, 67). Es ist daher unschädlich, daß das Landgericht zu der Frage eines solchen Fortsetzungszusammenhangs keine Feststellung getroffen hat.
Bedenken ergeben sich jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs. Das Landgericht hat dem Angeklagten den Entschuldigungsnotstand im Sinne des § 157 StGB für den Fall der falschen uneidlichen Aussage zugutegehalten, und zwar im Hinblick auf seine frühere, unter Eid erstattete falsche Aussage. Nicht erörtert hat das Gericht die Frage, ob dem Angeklagten die Vergünstigung dieser Vorschrift auch im Hinblick darauf zuzubilligen ist, und zwar für beide Fälle der falschen Aussage, daß einer der Angeklagten in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Frau ███ ein Angehöriger von ihm war. Die damalige Mitangeklagte Betty ███████ wird im Urteil als Schwagerin des Angeklagten bezeichnet. Es ist somit nicht von vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen (vgl. RGSt 15, 78; RG GoltdArch 51, 47) die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Auch soweit sich seine Aussagen nur mit dem Verhalten des in jenem Verfahren nicht angeklagten Erwin ███████ befaßten, könnten die unwahren Angaben über sein Verhalten doch auf das Bemühen zurückzuführen sein, durch das Abstreiten irgendwelcher Angriffshandlungen der Angehörigen des Verwandtschaftskreises Striegl auch den Verdacht gegen Betty ███████ zu beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Straffrage daher erneut zu prüfen.
II. Die Revision der Angeklagten Erna ████
1. Die Verfahrensrügen
Die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, wegen deren das Landgericht die Angeklagte verurteilt hat, gefunden werden. Die Revision rügt angebliche Denkfehler bei der Würdigung von festgestellten Äußerungen der Angeklagten und unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Dies fällt in den Bereich der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils.
2. Die Sachrüge
Das Landgericht hat die Aussage der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1953 ohne Denkverstoß dahin gewürdigt, daß sie damit bekundet hat, sie habe die Auseinandersetzung nicht beobachtet. Es stellt fest, daß sie diese Bekundung „der Wahrheit zuwider“, „vorsätzlich falsch“ gemacht und „daß ihr Schweigen den damals Angeklagten zugutekommen sollte“. Damit hat das Landgericht klargestellt, daß die Angeklagte Beobachtungen, die ihr im Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch gegenwärtig waren, an die sie sich also bei ihrer Aussage noch erinnerte, bewußt verschwiegen hat, um den damaligen Angeklagten zu helfen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Meineides und Begünstigung auch nach der inneren Tatseite. Das Landgericht konnte zu dieser Überzeugung auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewann, ohne Verletzung der Denkgesetze gelangen, auch wenn die Aussagen der Zeugen an sich nur den Nachweis lieferten, daß die Angeklagte zur Zeit der Gespräche mit diesen, also etwa ein Jahr vor ihrer gerichtlichen Aussage, etwas von dem Vorfall wußte. Ob sie diese Vorgänge bis zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1953 vergessen haben konnte, war eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die das Landgericht zuungunsten der Angeklagten entschieden hat. Es sagt dies zwar nicht ausdrücklich; der Sachverhalt bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht etwa eine solche Möglichkeit überhaupt nicht in Erwägung gezogen, also übersehen habe. Daß ferner die Strafkammer hat feststellen wollen, die Angeklagte habe gegenüber diesen Zeugen über ihre Kenntnis von dem Vorfall auf Grund eigener Beobachtungen gesprochen, ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang. Einer ausdrücklichen Feststellung in dieser Richtung bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht.
Als die Angeklagte ihre eidliche Aussage in der Berufungsverhandlung erstattete, hatte ihr Ehemann in demselben Verfahren vor dem Amtsgericht bereits ausgesagt. Auch er war wegen seiner – uneidlichen – Aussage unter Anklage gestellt worden. Zwar hat das Landgericht ihn und zwei weitere Angeklagte freigesprochen. Es hat aber am Ende der Urteilsgründe ausgesprochen, daß gegen sie ein ganz erheblicher Tatverdacht bestehen geblieben ist. Zugunsten der Angeklagten Erna ████ war daher davon auszugehen, daß auch ihr Ehemann sich einer falschen uneidlichen Aussage in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht hatte, und es wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte das wußte und etwa ihrerseits die Unwahrheit ausschließlich oder auch deswegen gesagt hat, um von ihrem Ehemann die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Bejahendenfalls wäre die Anwendung des § 157 StGB auch für diese Angeklagte zu prüfen. Das ist bisher unterblieben.
Somit war auch im Falle der Angeklagten Erna ████ das Urteil auf die Sachrüge hin im Strafausspruch aufzuheben.
| Martin | Mantel | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Hiehner | Dr. Hengsberger |