Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 391/52
Datum
27.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht Hof wegen Meineids verurteilt; ihre Revision rügte Sachrechts- und Verfahrensfehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Besetzung der Kammer war nicht zu beanstanden, da die Geschäftsverteilung eine voraussichtliche Vertretung berücksichtigte. Unterlassene §55-StPO-Belehrungen rechtfertigen keine Aufhebung, und die Strafzumessung ist nachvollziehbar begründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung eines Strafgerichts ist erst dann vorschriftswidrig, wenn infolge der Geschäftsverteilung der zum Vorsitzenden bestimmte Richter von vornherein keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kammer ausüben kann.

2

Die Unterlassung einer Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund; die Beurteilung der Wahrnehmungen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen obliegt dem Tatrichter und kann durch Augenschein ergänzt werden.

3

Die Versagung strafmildernder Umstände nach § 157 StGB ist nur mit einer nachvollziehbaren Strafzumessung zu begründen; eine ausführliche Darlegung der Strafzumessung, die über einen bloßen Verweis auf eine Eidesbelehrung hinausgeht, genügt.

4

Bei der Revision sind Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung grundsätzlich der Prüfung durch das Tatgericht vorbehalten; eine Aufhebung kommt nur bei Rechtsfehlern oder unzureichender Begründung in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 27. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Wirtschafterin Else C. aus ███, geboren am 1909 in [REDACTED], wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Dr. Geiser Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Jagusch Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 27. Februar 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Das Präsidium hatte am 20. Dezember 1951 Landgerichtsdirektor Dr. H. zum Vorsitzenden der großen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. S. zum Stellvertreter bestimmt. Letzterer führte in der Hauptverhandlung, die am 26. und 27. Februar 1952 stattfand, den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr. H. war als Vorsitzender der Kammer für Wertpapierbereinigung stark in Anspruch genommen und nur ausnahmsweise in der Lage, den Vorsitz in der großen Strafkammer zu führen.

Wäre diese Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1952 von vornherein in Aussicht genommen gewesen, so wäre die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da der zum Vorsitzenden bestellte Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kammer ausüben konnte (BGHSt 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war zum 1. Oktober 1951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirektor geschaffen worden. Mit ihrer baldigen Besetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsverteilung. Es ging davon aus, dass der zu ernennende Landgerichtsdirektor bald eintreffen und den Vorsitz in der großen Strafkammer, für den ihn das Präsidium in Aussicht genommen hatte, übernehmen werde. Nachdem er ernannt war, wurde die Geschäftsverteilung im März 1952 neu geregelt und er zum Vorsitzenden der großen Strafkammer bestimmt. Mindestens zur Zeit der Hauptverhandlung hatte sich daran nichts Entscheidendes geändert. Bei dieser Sachlage bestehen gegen den Geschäftsverteilungsplan und die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. S. keine Bedenken (BGH, Urteile 1 StR 340/52 vom 24. Juni 1952, 1 StR 258/52 vom 12. August 1952 und 1 StR [REDACTED] vom 21. Oktober 1952).

Darauf, dass die Zeugen Emma und Hans R. nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt [REDACTED]). Ob die von ihnen behaupteten Wahrnehmungen zutreffen, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Er hat einen Augenschein eingenommen und dabei, wie die Urteilsgründe zeigen, auch berücksichtigt, dass die Örtlichkeit zwischen der Tatzeit und der Augenscheinnahme verändert worden ist.

Sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken. Das gilt auch für die Gründe, aus denen das Landgericht von einer Strafmilderung nach § 157 StGB und der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen hat. Es hat die Strafzumessung eingehend und in rechtlich nicht angreifbarer Weise begründet und die Ablehnung nicht nur darauf gestützt, dass eine Eidesbelehrung stattgefunden hat.

Dr. GeiserRichterGlanzmann
WentelJagusch
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