Treffer
BGH Urteil

Revision zu Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Warenbestellungen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/92
Datum
25.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Annahme von Tatmehrheit wegen zahlreicher Bestellungen und Nichtbezahlung. Der BGH verwirft die Revision insoweit und bestätigt, dass einzelne Bestellungen in der Regel natürliche Handlungseinheiten bilden. Ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat wurde nicht festgestellt. In einem Fall wurde das Verfahren vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat (Fortsetzungszusammenhang) setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; ohne Feststellung einer vorausgeplanten einheitlichen Vorsatzbildung ist Tatmehrheit anzunehmen.

2

Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn sich Tun und Lassen des Täters in tatsächlicher Betrachtung als eine Handlungseinheit darstellen; wiederholte Einzelbestellungen können jeweils eine solche natürliche Einheit bilden.

3

Der erweiterte Gesamtvorsatz begründet eine fortgesetzte Tat nur, wenn tatsächliche oder zeitliche Überschneidungen bzw. enge Verknüpfungen zwischen den einzelnen Taten festgestellt sind.

4

Fehlende Feststellungen zu konkreten Verknüpfungen zwischen Lieferungen (z.B. simultane Anlieferung durch dasselbe Transportmittel) begründen keinen Erörterungsmangel, wenn das Urteil keinerlei Anhaltspunkte für derartige Verknüpfungen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 11. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 390/92 vom 25. August 1992 in der Strafsache gegen █████ Helmut, aus ██████, dort geboren am █████ 1944, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. Bruning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Richter am ██████████████████ in der Verhandlung, Bundesgerichtshof █████ Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ███████████, Rechtsanwalt ████████████ aus █████████████ und Rechtsanwalt ██████████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ████████████████████

Tenor

Im Fall II 68 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Dezember 1991 verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 67 Fällen, davon in einem Fall versucht, verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten des Betrugs in 66 Fällen, ferner des versuchten Betrugs und der Unterschlagung für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur vorläufigen Einstellung des wegen Unterschlagung anhängigen Verfahrens. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

II. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen Waren bestellt und geliefert erhalten, obwohl er wegen seiner desolaten wirtschaftlichen Lage mindestens billigend in Kauf nahm, nicht bezahlen zu können. Das Landgericht hat zwischen allen Taten Tatmehrheit angenommen, auch dann, wenn verschiedene Bestellungen bei demselben Lieferanten getätigt wurden. Das Landgericht vermisst einen Gesamtvorsatz des Angeklagten, der von Fall zu Fall Waren bestellt und lediglich mit einem auf wiederholte Tatverwirklichung gerichteten Entschluss gehandelt habe. Demgegenüber meint die Revision, in den Fällen, in denen derselbe Lieferant wiederholt betroffen sei, liege Fortsetzungszusammenhang vor, jedenfalls aufgrund erweiterten Gesamtvorsatzes.

Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Die Meinung des Landgerichts, auch mehrere Bestellungen bei denselben Lieferanten beruhten nicht auf einem Gesamtvorsatz, enthält keinen Rechtsfehler.

Eine einheitliche Handlung im Sinne des sachlichen Rechts liegt vor, wenn sich Tun und Lassen des Täters, soweit es den Tatbestand eines Delikts verwirklicht, im Sinne natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 2). Im vorliegenden Fall gilt das für die einzelne Bestellung. Die fortgesetzte Tat kann darüber hinaus mehrere natürliche Handlungseinheiten zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenfassen, wenn die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen festgestellt werden. Können solche Fest-

stellungen nicht getroffen werden, bleibt es beim Regelfall der natürlichen Handlungseinheit als einzelner sachlichrechtlicher Tat.

Im angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht mit diesen Fragen befasst. Es konnte Gesamtvorsatz – eine der wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Tat – schon deshalb nicht feststellen, weil der Angeklagte die einzelnen Bestellungen nach Ort, Zeit und Gesamtumfang nicht voraussehen und deshalb nicht vorausplanen konnte. Das leuchtet ein, hing das alles doch von den betrieblichen Erfordernissen des Angeklagten, insbesondere aber davon ab, wie oft und wie lange es ihm gelingen werde, den einzelnen Lieferanten zu überreden und hinzuhalten. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte den Lieferanten dann wechselte, wenn der bisherige Geschäftspartner weitere Lieferung definitiv verweigerte. Das zeigt deutlich, wie sehr das Handeln des Angeklagten fremdbestimmt war: Nicht sein vorheriges Planen (sein Gesamtvorsatz) bestimmte sein Tun; er war abhängig von der Bereitschaft seiner Lieferanten und musste sich von Fall zu Fall hierauf einstellen.

An dieser Situation kann auch die Rechtsfigur des erweiterten Gesamtvorsatzes nichts ändern, der ohnedies in den hier festgestellten Fällen schon deshalb wenig bewirken könnte, weil in der Regel die neue Bestellung der vorhergehenden Lieferung nachfolgte, also keine zeitliche Überschneidung von Bestellung und Lieferung stattfand.

Fortsetzungszusammenhang bestand also weder insgesamt noch im Hinblick auf einzelne Bestellungen und Lieferungen. Unabhängig hiervon bestünde jedenfalls theoretisch – die Möglichkeit, dass einzelne Geschäfte dadurch zur Tateinheit verbunden sein könnten, dass die im Urteil dokumentierten Lieferungen vom selben Tag (Fälle 11 und 12; 55 und 56; 60 und 61; 66 und 67) über die Koinzidenz des Datums hinaus rein tatsächlich noch enger verknüpft sein könnten, insbesondere durch gleichzeitige Anlieferung mit demselben Lastkraftwagen. Doch fehlt im Urteil jede Andeutung, dass dies so gewesen sein könnte. Da jeweils getrennte Rechnungen ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass auch getrennte Lieferung erfolgte. Dass das Landgericht sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst hat, bedeutet unter den obwaltenden Umständen keinen Erörterungsmangel.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vorläufige Einstellung im Fall II 68 der Urteilsgründe beeinflusst die Gesamtstrafe nicht.

GranderathGribbohmBruning
FothWahl
Revision zu Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Warenbestellungen verworfen — Themis